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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.11.2018 aufgehoben
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Abschnitt 5 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Abschnitt 5 Pflichten von Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmern sowie von Nutzerinnen und Nutzern
§ 20 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
Alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie verpflichtet sind, diese Änderungen vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
§ 21 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten von Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern
(1) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber haben die Pflicht, ihr Konto oder ihre Konten regelmäßig auf Eingänge zu überprüfen und die eingegangenen Herkunftsnachweise unverzüglich nach Kenntnisnahme auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit der Kontoinhaberin und dem Kontoinhaber diese Prüfung mit angemessenem Aufwand möglich ist.
(2) 1Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind unbeschadet der Verpflichtung der Registerverwaltung nach § 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verpflichtet, auch selbst alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf ihr Konto zu verhindern. 2Wird der Verlust oder der Diebstahl eines Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder eines persönlichen Sicherungsmerkmals festgestellt, so ist dies gegenüber der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich Unstimmigkeiten oder Fehler in den im Register über sie gespeicherten Daten mitzuteilen und soweit möglich zu korrigieren.
(4) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind verpflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen einer gegenüber der Registerverwaltung erklärten Bevollmächtigung unverzüglich mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3106 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 22 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetreiber
(1) 1Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung gemäß § 10 beantragt ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich Folgendes zu übermitteln:
- 1.
- den Zählpunkt der Anlage gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 11 und
- 2.
- den Standort der Anlage mithilfe der Postleitzahl.
(2) 1Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten der Anlage gemessenen Strommengendaten zu übermitteln. 2Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte registrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln. 3Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1 nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu übermitteln. 4Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur, sofern für den Strom aus der Anlage keine Zahlung nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils geltenden Fassung erfolgt.
(3) 1Soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossenen sind, ist der Betreiber dieses Netzes verpflichtet, die Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das die Anlage mittelbar angeschlossen ist, nicht vorliegen. 2Liegen dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung die Daten vor, so ist er verpflichtet, sie gemäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln.
(4) 1Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Registrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist, mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird. 2Auch eine Änderung der Veräußerungsform ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
(5) 1Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten erfolgt elektronisch; die Registerverwaltung kann das Format und den Übertragungsweg festlegen. 2Die Netzbetreiber sind verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung unverzüglich die für den Aufbau des elektronischen Kommunikationsweges zwischen beiden Seiten erforderlichen Daten zu übermitteln. 3Eine Änderung dieser Daten ist der Registerverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 4Die Registerverwaltung kann den Netzbetreibern ein bestimmtes, etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an die Registerverwaltung vorschreiben. 5In diesem Fall haben die Netzbetreiber die für die verschlüsselte Datenkommunikation notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren.
(6) Die Registerverwaltung darf von den Netzbetreibern verlangen, dass neben den Daten nach den Absätzen 1 und 4 diesbezügliche zusätzliche Daten zu den beim Register registrierten oder zu registrierenden Anlagen zu übermitteln sind, sofern die Daten für die Registerführung erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 23 Mitteilungspflichten von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, denen gemäß § 6 Herkunftsnachweise für Strom aus Anlagen ausgestellt wurden, die eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt haben und Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen, haben bis zum 28. Februar eines Jahres für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr durch Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation nachzuweisen, dass der Strom, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, ausschließlich aus Biomasse erzeugt wurde. 2Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn bereits Nachweise nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 erbracht wurden.
(2) 1Um die Nachweise nach Absatz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 8 zu führen, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation ein Einsatzstofftagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe des betreffenden Kalenderjahres vorzulegen. 2Weiterhin sind sie verpflichtet, das Einsatzstofftagebuch zu registerbezogenen Prüfzwecken für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahres, auf das sich das Einsatzstofftagebuch bezieht, aufzubewahren.
(3) Sofern die Daten nach § 22 Absatz 1 bis 3 zu den von einer Anlage mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen nicht vom Betreiber eines Netzes der allgemeinen Versorgung übermittelt wurden, ist ihre Richtigkeit von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation für ein Kalenderjahr spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres bestätigen zu lassen.
(4) 1Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, kann die Registerverwaltung die ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausgestellten Herkunftsnachweise ohne Antrag entwerten. 2Eine Verwendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzulässig.
§ 24 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen
(1) 1Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber haben die Richtigkeit der nach § 6 Absatz 1 Nummer 8, § 7 Absatz 3, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3 sowie § 25 Absatz 1 zu übermittelnden Daten sowie die Richtigkeit der freiwilligen Angaben nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 und 3 durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen. 2Zur Abgabe dieser Bestätigung sind der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation jeweils nur im Rahmen ihres Zulassungsbereichs befugt. 3Die Registerverwaltung informiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zuständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung durch den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bestehen. 4Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. 5Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation vor allem richtige und vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) 1Für die Bestätigung muss der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation unverzüglich nach der Begutachtung die wesentlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen schriftlich oder elektronisch in einem Gutachten niederlegen. 2Das Gutachten muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. 3Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat die Bestätigung in die von der Registerverwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen einzugeben und dieser zu übermitteln. 4Das der Bestätigung zugrunde liegende Gutachten ist der Registerverwaltung auf Anfrage elektronisch zu übermitteln.
(3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach den vorstehenden Absätzen im Auftrag derjenigen Person tätig, deren Angaben zu bestätigen sind.
(4) 1Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation hat sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bei der Registerverwaltung zu registrieren und dafür einen Nachweis der Identität und der Zulassung zu erbringen. 2Für die Erbringung des Nachweises legt die Registerverwaltung ein geeignetes Verfahren fest. 3Für den Identitätsnachweis haben der Umweltgutachter und eine für die Umweltgutachterorganisation handelnde natürliche Person Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse elektronisch zu übermitteln, bei Umweltgutachterorganisationen darüber hinaus deren Name und Adresse. 4Für den Zulassungsnachweis hat der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation der Registerverwaltung eine Kopie der Zulassungsurkunde oder der Zulassungsurkunden zu übermitteln. 5Die Registerverwaltung ist berechtigt, weitere erforderliche Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen hinsichtlich von ihnen im Register ausgelöster Prozesse für Verfahren der diesbezüglichen Authentifizierung zu erheben.
Text in der Fassung des Artikels 126 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
§ 25 Vorlage weiterer Unterlagen
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur stichprobenartigen Überprüfung darf die Registerverwaltung von den Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern verlangen, dass die Richtigkeit der von ihnen nach § 6 Absatz 1 und 3, § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 übermittelten Daten bestätigt wird. 2Die Richtigkeit ist durch Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch ein Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. 3Die Registerverwaltung darf festlegen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. 4Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die angeforderten Bestätigungen unverzüglich zu übermitteln.
(2) 1Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise, die ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, ohne Antrag entwerten. 2Eine Verwendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzulässig.
(3) Die Registerverwaltung kann der betroffenen Anlagenbetreiberin oder dem betroffenen Anlagenbetreiber auf Antrag Kosten für die Vorlage der Unterlagen und für die Beauftragung eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation in angemessenem Umfang erstatten, wenn ihr dies durch besondere Umstände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere wenn und soweit die Begleichung der Kosten für den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation eine unzumutbare Härte für die betroffene Anlagenbetreiberin oder den betroffenen Anlagenbetreiber darstellen würde.
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