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III. - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)


III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 44 Sachliche Zuständigkeit



(1) 1Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. 2Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) 1Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. 2Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) 1Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. 2Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. 3Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) 1Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. 2Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.




§ 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes



(1) 1Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach dieser Verordnung für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fernstraßen-Bundesamt. 2Die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt. 3Abweichend von § 44 Absatz 3 erteilt das Fernstraßen-Bundesamt die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfindet. 4§ 46 Absatz 2a bleibt unberührt. 5Das Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung.

(2) Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes betroffen sind, werden abweichend von § 44 Absatz 4 die dort genannten Vereinbarungen mit dem Fernstraßen-Bundesamt abgeschlossen.

(3) 1Das Fernstraßen-Bundesamt kann nach § 4 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes seine Aufgaben der aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise übertragen. 2Soweit das Fernstraßen-Bundesamt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf das Fernstraßen-Bundesamt für die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts in dem Umfang der erfolgten Aufgabenübertragung. 3Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.




§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen



(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 2Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,

2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,

3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,

4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,

5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie

6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,

7.
zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, hinsichtlich

a)
der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und

b)
der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,

2.
in Luftkurorten,

3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,

4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,

4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,

4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,

5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie

6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,

wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) 1Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,

2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,

2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit einem drohenden oder bestehenden erheblichen Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,

3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,

4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie

5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

2Anordnungen nach Satz 1 Nummer 2a sind auch auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung zulässig, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. 3Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. 5Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. 2Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) 1Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. 2Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links") gelten. 5Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. 6Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(1j) Die Gemeinde kann bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 1i beantragen.

(2) 1Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. 2Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. 3Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. 4Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) 1Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. 2Die Straßenbaubehörden legen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. 3Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) 1Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. 2Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) 1Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. 2Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) 1Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) 1Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. 2Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) 1Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. 2Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. 3Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. 4Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),

2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),

3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),

4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c und kurzen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) auf Streckenabschnitten von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo 30-Strecken,

5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,

6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern,

7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,

7a.
Sonderfahrstreifen,

8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i,

9.
Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245),

10.
Fußgängerüberwegen (Zeichen 293).

5Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. 6Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht,

1.
soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen, und

2.
für Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7.

(11) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. 2Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.




§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis



(1) 1Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);

3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);

4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);

4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);

4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);

4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);

5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);

5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);

7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);

8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);

9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);

10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;

12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).

2Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. 3Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) 1Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. 2Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. 3Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. 3Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) 1Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen von der Vorschrift, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Absatz 1);

1a.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;

2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);

3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);

4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);

5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);

6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).

2Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. 3Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit

1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder

2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,

im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. 4Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. 5Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) 1Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. 2Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. 3Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. 4Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.




§ 47 Örtliche Zuständigkeit



(1) 1Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. 2Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. 3Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. 4Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.

(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

1.
1nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. 2Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erlässt;

2.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

3.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;

4.
1nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. 2Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;

5.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;

6.
1nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. 2Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. 3Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;

7.
nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;

8.
in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.

(3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.




§ 48 Verkehrsunterricht



Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.


§ 49 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,

2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,

3.
die Geschwindigkeit nach § 3,

4.
den Abstand nach § 4,

5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,

6.
das Vorbeifahren nach § 6,

7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,

7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,

8.
die Vorfahrt nach § 8,

9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,

10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,

11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,

12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,

13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,

14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,

15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,

15a.
das Abschleppen nach § 15a,

16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,

17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,

18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,

19.
das Verhalten

a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder

b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,

20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,

20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,

21.
die Ladung nach § 22,

22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,

23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,

24.
das Verhalten

a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,

b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder

c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,

25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,

26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,

27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,

28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder

29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b - sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird - oder nach § 34 Absatz 3,

verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,

1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,

2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,

3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,

5.
(aufgehoben)

6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder

7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,

2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,

4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,

5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,

6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder

7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,

1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,

2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,

3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,

4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,

5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,

6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder

7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.




§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland



Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.


§ 51 Besondere Kostenregelung



Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens beantragt.


§ 51a Überleitung



1Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. 2Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen wurden. 3Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden.




§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen



(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:

1.
§ 39 Absatz 10,

2.
§ 45 Absatz 1g,

3.
§ 46 Absatz 1a,

4.
Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,

5.
Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3.

(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 3a Satz 1 darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dieses bis zum Ablauf des 30. September 2024 bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte auch fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung

1.
die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und

2.
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene Herstellungsdatum.

(3) § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 ist erstmals am ersten Tag des sechsten Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Bundesrat einen Bericht über eine Felduntersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen über die Eignung der Anforderung des § 2 Absatz 3a Satz 3 Nummer 2 vorlegt, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2020, anzuwenden.

(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.

(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

(6) Anordnungen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a sind befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028, soweit die Sonderfahrstreifen zur Erprobung verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen hinsichtlich unterschiedlicher Mobilitätsformen angeordnet werden.




§ 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 53 ändert mWv. 1. April 2013 StVO

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maßgaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer Kraft:

1.
Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

2.
Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Absatz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

3.
Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April 2017 gültig.

4.
Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum 31. Oktober 2022 gültig.

5.
Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durchfahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Peter Altmaier


Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

123
lfd. Nr. ZeichenErläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)

1Zeichen 101
Zeichen 101 Gefahrstelle (BGBl. I 2013 S. 390)

Gefahrstelle
Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
2Zeichen 102
Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung (BGBl. I 2013 S. 390)

Kreuzung oder Einmündung
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
3Zeichen 103
Zeichen 103 Kurve (BGBl. I 2013 S. 390)

Kurve
 
4Zeichen 105
Zeichen 105 Doppelkurve (BGBl. I 2013 S. 390)

Doppelkurve
 
5Zeichen 108
Zeichen 108 Gefälle (BGBl. I 2013 S. 390)

Gefälle
 
6Zeichen 110
Zeichen 110 Steigung (BGBl. I 2013 S. 390)

Steigung
 
7Zeichen 112
Zeichen 112 Unebene Fahrbahn (BGBl. I 2013 S. 391)

Unebene Fahrbahn
 
8Zeichen 114
Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr (BGBl. I 2013 S. 391)

Schleuder- oder Rutschgefahr
Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
9Zeichen 117
Zeichen 117 Seitenwind (BGBl. I 2013 S. 391)

Seitenwind
 
10Zeichen 120
Zeichen 120 Verengte Fahrbahn (BGBl. I 2013 S. 391)

Verengte Fahrbahn
 
11Zeichen 121
Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn (BGBl. I 2013 S. 391)

Einseitig verengte Fahrbahn
 
12Zeichen 123
Zeichen 123 Arbeitsstelle (BGBl. I 2013 S. 391)

Arbeitsstelle
 
13Zeichen 124
Zeichen 124 Stau (BGBl. I 2013 S. 391)

Stau
 
14Zeichen 125
Zeichen 125 Gegenverkehr (BGBl. I 2013 S. 392)

Gegenverkehr
 
15Zeichen 131
Zeichen 131 Lichtzeichenanlage (BGBl. I 2013 S. 392)

Lichtzeichenanlage
 
16Zeichen 133
Zeichen 133 Fußgänger (BGBl. I 2013 S. 392)

Fußgänger
 
17Zeichen 136
Zeichen 136 Kinder (BGBl. I 2013 S. 392)

Kinder
 
18Zeichen 138
Zeichen 138 Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 392)

Radverkehr
 
19Zeichen 142
Zeichen 142 Wildwechsel (BGBl. I 2013 S. 392)

Wildwechsel
 
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7)

20Zeichen 151
Zeichen 151 Bahnübergang (BGBl. I 2013 S. 392)

Bahnübergang
 
21Zeichen 156
Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake (BGBl. I 2013 S. 393)

Bahnübergang mit dreistreifiger Bake
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem
Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände
kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake
oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
22Zeichen 159
Zeichen 159 Zweistreifige Bake (BGBl. I 2013 S. 393)

Zweistreifige Bake
Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
23Zeichen 162
Zeichen 162 Einstreifige Bake (BGBl. I 2013 S. 393)

Einstreifige Bake
Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang



Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen



123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote



1Zeichen 201
Zeichen 201 Andreaskreuz (BGBl. I 2013 S. 394)

Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang
gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeils gilt.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte
des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Span-
nung führende Fahrleitung hat.

2Zeichen 205
Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmün-
dung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das
die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 394)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV
von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2
 Straßenbahn (BGBl. I 2013 S. 394)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewäh-
ren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.

3Zeichen 206
Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. (BGBl. I 2013 S. 394)

Halt. Vorfahrt gewähren.
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewäh-
ren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
3.1
 Stop in 100 m (BGBl. I 2013 S. 395)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das
Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 395)

Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren
und dabei auf Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne
der eKFV von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
Zu 2
und 3
 abknickende Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 395)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.

4Zeichen 208
Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs (BGBl. I 2013 S. 395)

Vorrang des Gegenverkehrs
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu ge-
währen.
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen

zu 5
bis 7
 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird
hingewiesen.

5Zeichen 209
Zeichen 209 Rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Rechts


6Zeichen 211
Zeichen 211 Hier rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Hier rechts


7Zeichen 214
Zeichen 214 Geradeaus oder rechts (BGBl. I 2013 S. 395)

Geradeaus oder rechts


8Zeichen 215
Zeichen 215 Kreisverkehr (BGBl. I 2013 S. 396)

Kreisverkehr
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrt-
richtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur
Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren
sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und
Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen
ist.
3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht
gehalten werden.

9Zeichen 220
Zeichen 220 Einbahnstraße (BGBl. I 2013 S. 396)

Einbahnstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung
des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
die Fahrtrichtung vor.
9.1
 Fahrräder kreuzen (BGBl. I 2013 S. 396)

Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet
dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf
einer Einbahnstraße auf Radverkehr und Elektrokleinst-
fahrzeuge im Sinne der eKFV entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrich-
tung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegen-
läufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegen-
über dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt
hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies
gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Ein-
bahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in
eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfah-
renden Radverkehr das Zeichen 205.
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt



10Zeichen 222
Zeichen 222 Rechts vorbei (BGBl. I 2013 S. 396)

Rechts vorbei
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt
folgen.
Erläuterung
„Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben.
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände

Zu 11
bis 13
 Erläuterung
Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit
mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der Pfeile.

11Zeichen 223.1
Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren (BGBl. I 2013 S. 396)

Seitenstreifen befahren
Ge- oder Verbot
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
11.1
 Ende in ... m (BGBl. I 2013 S. 397)

Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhe-
bung der Anordnung an.

12Zeichen 223.2
Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren (BGBl. I 2013 S. 397)

Seitenstreifen nicht mehr befahren
Ge- oder Verbot
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstrei-
fen auf.

13Zeichen 223.3
Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen (BGBl. I 2013 S. 397)

Seitenstreifen räumen
Ge- oder Verbot
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.

14Zeichen 224
Zeichen 224 Haltestelle (BGBl. I 2013 S. 397)

Haltestelle
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem
Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle
nur für Schulbusse.

15Zeichen 229
Zeichen 229 Taxenstand (BGBl. I 2013 S. 397)

Taxenstand
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, aus-
genommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Ta-
xen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der
vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufge-
stellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerech-
ten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen
mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder
durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zei-
chen 299) gekennzeichnet.

15.1Zeichen 230
Zeichen 230 Ladebereich (BGBl. 2024 I Nr. 299 S. 4

Ladebereich
Ge- oder Verbot
1. Das Halten und Parken ist nur zum Be- und Entladen
von Fahrzeugen zulässig.
2. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung
durchgeführt werden.
Erläuterung
Die Länge des Ladebereichs wird durch das am Anfang
der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn
weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am
Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der
Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch Markierung
gekennzeichnet.

Abschnitt 5 Sonderwege



16Zeichen 237
Zeichen 237 Radweg (BGBl. I 2013 S. 397)

Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radver-
kehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr
muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radver-
kehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

17Zeichen 238
Zeichen 238 Reitweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Reitweg
Ge- oder Verbot
1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reit-
weg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden
(Reitwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitver-
kehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss er-
forderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr an-
passen.

18Zeichen 239
Zeichen 239 Gehweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nut-
zen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgän-
gerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf
weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss
der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindig-
keit fahren.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1),
wo eine Klarstellung notwendig ist.

19Zeichen 240
Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Gemeinsamer Geh- und Radweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenut-
zungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,
muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).

20Zeichen 241
Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg (BGBl. I 2013 S. 398)

Getrennter Rad- und Gehweg
Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Rad-
wegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten
Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf
diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des ge-
trennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr
die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).

21Zeichen 242.1
Zeichen 242.1 Beginn einer Fußgängerzone (BGBl. I 2013 S. 399)

Beginn einer Fußgängerzone
Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht
benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone
für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahr-
verkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.

22Zeichen 242.2
Zeichen 242.2 Ende einer Fußgängerzone (BGBl. I 2013 S. 399)

Ende einer Fußgängerzone


23Zeichen 244.1
Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)

Beginn einer Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behin-
dert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die
Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenut-
zung und über die Vorfahrt.

24Zeichen 244.2
Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße (BGBl. I 2013 S. 399)

Ende einer Fahrradstraße


24.1 Zeichen 244.3
Beginn einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Beginn einer Fahrradzone

Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
gebildet sein.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
benutzung und über die Vorfahrt.

24.2 Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Ende einer Fahrradzone.
 

25Zeichen 245
Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen (BGBl. I 2013 S. 399)

Bussonderfahrstreifen
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so-
wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schul-
bus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und
Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht be-
nutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt
werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum soforti-
gen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
5. Zur Erprobung unterschiedlicher Mobilitätsformen (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen, welches die besondere Mobilitätsform näher bezeichnet, angezeigt ist.

25.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge erlaubt auf Bussonderfahrstreifen (BGBl. 2015 I S. 1575)
Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.
Abschnitt 6 Verkehrsverbote



26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) unter-
sagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem ange-
gebenen Inhalt.
  Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.

27
 7,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t", angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser
Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene
Grenze überschreitet.
27.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeuge ausgenommen (BGBl. 2015 I S. 1575)
Ge- oder Verbot
Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-
zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)
ausgenommen.

28Zeichen 250
Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Fahrzeuge aller Art
Ge- oder Verbot
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für
Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht
für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von
Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
3. Durch Zusatzzeichen können besondere Mobilitätsformen zu Erprobungszwecken (§ 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 7a) befristet bis zum 31. Dezember 2028 vom Verkehrsverbot ausgenommen werden.

29Zeichen 251
Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftwagen
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

30Zeichen 253
Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

30.1
 Durchgangsverkehr (BGBl. I 2013 S. 400)

 7,5 t (BGBl. I 2013 S. 400)

Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeu-
tet dies:
1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen,
einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Ge-
samtmasse ab 7,5 t beschränkt.
2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird,
zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines
Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mit-
telpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des
jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehö-
ren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des
Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahr-
zeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchge-
führt wird.
  3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442,
454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird,
um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Erläuterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.

31Zeichen 254
Zeichen 254 Verbot für Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Radverkehr
Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV

32Zeichen 255
Zeichen 255 Verbot für Krafträder (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Krafträder
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas

33Zeichen 259
Zeichen 259 Verbot für Fußgänger (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Fußgänger
Ge- oder Verbot
Verbot für den Fußgängerverkehr

34Zeichen 260
Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für Kraftfahrzeuge
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraft-
fahrzeuge

35Zeichen 261
Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (BGBl. I 2013 S. 401)

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Ge- oder Verbot
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefähr-
lichen Gütern
zu 36
bis 40
 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrs-
teilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließ-
lich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tat-
sächliche Grenze überschreiten.
Erläuterung
Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.

36Zeichen 262
Zeichen 262 Tatsächliche Masse (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Masse
Ge- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombinationen
für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert
für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und
für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

37Zeichen 263
Zeichen 263 Tatsächliche Achslast (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Achslast
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

38Zeichen 264
Zeichen 264 Tatsächliche Breite (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Breite
Erläuterung
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahr-
zeugaußenspiegel an.
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

39Zeichen 265
Zeichen 265 Tatsächliche Höhe (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Höhe
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist.

40Zeichen 266
Zeichen 266 Tatsächliche Länge (BGBl. I 2013 S. 402)

Tatsächliche Länge
Ge- oder Verbot
Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.

41Zeichen 267
Zeichen 267 Verbot der Einfahrt (BGBl. I 2013 S. 402)

Verbot der Einfahrt
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für
die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es
gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
41.1
 Fahrräder frei (BGBl. I 2013 S. 402)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für
den Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV zugelassen.

42Zeichen 268
Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben (BGBl. I 2013 S. 403)

Schneeketten vorgeschrieben
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten
befahren.

43Zeichen 269
Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (BGBl. I 2013 S. 403)

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 I wasser-
gefährdender Ladung nicht benutzen.

44Zeichen 270.1
Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2013 S. 403)

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Ge- oder Verbot
1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb
einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3
der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden
ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall
oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfü-
gung zugelassen sein.
3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraft-
fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie
oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein-
schränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.
Erläuterung
Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhal-
teplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-
men nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kenn-
zeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Ab-
satz 1f.

45Zeichen 270.2
Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (BGBl. I 2013 S. 403)

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone


46
 Freistellung vom Verkehrsverbot (BGBl. I 2013 S. 404)

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge
vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen
in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Ver-
ordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.

47Zeichen 272
Zeichen 272 Verbot des Wendens (BGBl. I 2013 S. 404)

Verbot des Wendens
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.

48Zeichen 273
Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (BGBl. I 2013 S. 404)

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes
Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Min-
destabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomni-
busse sind ausgenommen.
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote



49Zeichen 274
Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 404)

Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der je-
weils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen,
gilt das für Fahrzeuge aller Art.
3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18
Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere
Geschwindigkeit zugelassen ist.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
49.1
 Nässe (BGBl. I 2013 S. 404)

Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugfüh-
renden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit
zu überschreiten.


50Zeichen 274.1
Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone (BGBl. I 2013 S. 404)

Beginn einer Tempo 30-Zone
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schnel-
ler als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsberei-
chen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger
als 30 km/h angeordnet sein.

51Zeichen 274.2
Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone (BGBl. I 2013 S. 405)

Ende einer Tempo 30-Zone


52Zeichen 275
Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 405)

Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der ange-
gebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es
verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können
oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benut-
zen.
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.

Zu 53, 54 und 54.4  Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeu-
gen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine
Masse, wie „7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die
zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ih-
rer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.

Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.

53Zeichen 276
Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 405)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art


54Zeichen 277
Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 405)

Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugma-
schinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftom-
nibusse.
54.1
 2,8 t (BGBl. I 2013 S. 405)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger.
54.2
 auch Busse und Pkw mit Anhänger (BGBl. I 2013 S. 405)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwa-
gen mit Anhänger.
54.3
 Länge 2km (BGBl. I 2013 S. 405)

Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1 gibt die
Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines
Überholverbots an.

54.4Zeichen 277.1
Zeichen 277.1 (BGBl. 2020 I S. 818)

Verbot des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen

Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

55 Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän-
kung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatz-
zeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht
gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem
Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zwei-
felsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr be-
steht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278
bis 282.

56Zeichen 278
Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

57Zeichen 279
Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war.

58Zeichen 280
Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art


59Zeichen 281
Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t


59.1 Zeichen 281.1
Zeichen 281.1 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ende des Verbots des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen.
 

60Zeichen 282
Zeichen 282 Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (BGBl. I 2013 S. 406)

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Erläuterung
Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren.

Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote



61 Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeord-
neten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der
die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten
Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite
oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr
eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Par-
ken erlauben.
Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende
durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil ge-
kennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zei-
chen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze
von ihr weg.

62Zeichen 283
Zeichen 283 Absolutes Haltverbot (BGBl. I 2013 S. 407)

Absolutes Haltverbot
Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
62.1
 gesperrter Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
62.2
 auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.

63Zeichen 286
Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot (BGBl. I 2013 S. 407)

Eingeschränktes Haltverbot
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf
der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei-
gen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
63.1
 gesperrter Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Sei-
tenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus-
genommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Ent-
laden.
63.2
 auf dem Seitenstreifen (BGBl. I 2013 S. 407)

Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seiten-
streifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausge-
nommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
63.3
 frei mit Parkausweis (BGBl. I 2013 S. 408)

Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidsei-
tiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funk-
tionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit
besonderem Parkausweis Nummer ..., vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.
63.4
 frei mit Parkausweis (BGBl. I 2013 S. 408)

Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit be-
sonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.
63.5
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.

63.6
 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-
kennzeichneten Flächen erlaubt.

64Zeichen 290.1
Zeichen 290.1 Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (BGBl. I 2013 S. 408)

Beginn eines Eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten
Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen
zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen,
sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszei-
chen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318)
innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen
erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder
die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
64.1
Abb. Piktogramm Elektrofahrzeugen ist Parken erlaubt (BGBl. 2015 I S. 1576)
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken
für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-
zeichneten Flächen erlaubt.

64.2
 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

65Zeichen 290.2
Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (BGBl. I 2013 S. 408)

Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
 
Abschnitt 9 Markierungen



66Zeichen 293
Zeichen 293 Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 408)

Fußgängerüberweg
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis
zu 5 m davor nicht halten.

67Zeichen 294
Zeichen 294 Haltlinie (BGBl. I 2013 S. 408)

Haltlinie
Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben
werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls
ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die
eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.

68Zeichen 295
Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung (BGBl. I 2013 S. 409)

Fahrstreifenbegrenzung,
Begrenzung von
Fahrbahnen und
Sonderwegen
Ge- oder Verbot
1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
lichst rechts von ihr fahren.
d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht par-
ken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der
Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von min-
destens 3 m mehr verbleibt.

2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden
Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahr-
bahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind
nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Be-
fahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittel-
insel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer
am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstrei-
fens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine
Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchge-
henden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind oder sich Grundstückszufahrten befinden und das Benutzen von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert wird.
c) Die Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grund-
stückszufahrt befindet.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den
Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere
Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander
ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des
Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.

2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch
einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.

3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.

69Zeichen 296
Zeichen 296 Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung (BGBl. I 2013 S. 409)

Fahrstreifen B Fahrstreifen A Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht
überfahren oder auf ihr fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken,
wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchge-
henden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von
mindestens 3 m mehr verbleibt.
3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung
an:
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.

70Zeichen 297
Zeichen 297 Pfeilmarkierungen (BGBl. I 2013 S. 410)

Pfeilmarkierungen
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der fol-
genden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegren-
zungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten
Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstrei-
fen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet
haben, dürfen auch rechts überholt werden.

71Zeichen 297.1
Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil (BGBl. I 2013 S. 410)

Vorankündigungspfeil
Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung
angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die
Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.

72Zeichen 298
Zeichen 298 Sperrfläche (BGBl. I 2013 S. 410)

Sperrfläche
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

73Zeichen 299
Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (BGBl. I 2013 S. 410)

Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein
an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.

74ParkflächenmarkierungGe- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen
aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstel-
lung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit
angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.





Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen



123
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen



1Zeichen 301
Zeichen 301 Vorfahrt (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorfahrt
Ge- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Ein-
mündung Vorfahrt besteht.

2Zeichen 306
Zeichen 306 Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorfahrtstraße
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.", 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
ren." oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße".
2.1
Abknickende Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-
zen.
2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vor-
fahrtstraße an.

3Zeichen 307
Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße (BGBl. I 2013 S. 411)

Ende der Vorfahrtstraße


4Zeichen 308
Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr (BGBl. I 2013 S. 411)

Vorrang vor dem Gegenverkehr
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.
Abschnitt 2 Ortstafel

zu 5
und 6
 Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder
außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.

5Zeichen 310
Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite (BGBl. I 2013 S. 412)

Ortstafel Vorderseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.

6Zeichen 311
Zeichen 311 Ortstafel Rückseite (BGBl. I 2013 S. 412)

Ortstafel Rückseite
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Parken



7Zeichen 314
Zeichen 314 Parken (BGBl. I 2013 S. 412)

Parken
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.

2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen sein.

3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu-
sern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt
werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.

8Zeichen 314.1
Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt-
schaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe
(Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge-
setzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.

2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park-
scheibe freigestellt sein.

3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an-
gebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange-
zeigt.

9Zeichen 314.2
Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone (BGBl. I 2013 S. 413)

Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone


10Zeichen 315
Zeichen 315 Parken auf Gehwegen (BGBl. I 2013 S. 413)

Parken auf Gehwegen
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.
Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel-
lungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen
durch Zusatzzeichen geparkt werden.

2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.

3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.
b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu-
stellen sind.

11Bild 318
Bild 38 Parkscheibe (BGBl. I 2013 S. 414)

Parkscheibe
Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich



12Zeichen 325.1
Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 2013 S. 414)

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit
fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder
gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet wer-
den.
3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekenn-
zeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite be-
nutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

13Zeichen 325.2
Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs (BGBl. I 2013 S. 414)

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
Abschnitt 5 Tunnel



14Zeichen 327
Zeichen 327 Tunnel (BGBl. I 2013 S. 414)

Tunnel
Ge- oder Verbote
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels
Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht



15Zeichen 328
Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht (BGBl. I 2013 S. 414)

Nothalte- und Pannenbucht
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne
in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen



16Zeichen 330.1
Zeichen 330.1 Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Autobahn
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Auto-
bahnen.

17Zeichen 330.2
Zeichen 330.2 Ende der Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Ende der Autobahn


18Zeichen 331.1
Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße (BGBl. I 2013 S. 415)

Kraftfahrstraße
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraft-
fahrstraßen.

19Zeichen 331.2
Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße (BGBl. I 2013 S. 415)

Ende der Kraftfahrstraße


20Zeichen 333
Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn (BGBl. I 2013 S. 415)

Ausfahrt von der Autobahn
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch
auf weißem Grund ausgeführt sein.

21Zeichen 450
Zeichen 450 Ankündigungsbake (BGBl. I 2013 S. 415)

Ankündigungsbake
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor
einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Auto-
bahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer be-
wirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der
300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.
Abschnitt 8 Markierungen



22Zeichen 340
Zeichen 340 Leitlinie (BGBl. I 2013 S. 416)

Leitlinie
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.

2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitli-
nien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet
werden.

3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Ab-
ständen mit dem Sinnbild „Radverkehr" auf der Fahrbahn ge-
kennzeichnet.

23Zeichen 341
Zeichen 341 Wartelinie (BGBl. I 2013 S. 416)

Wartelinie
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.

23.1 Zeichen 342
Haifischzähne (BGBl. 2020 I S. 820)

Haifischzähne
Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-
henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-
straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-
zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-
kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.

Abschnitt 9 Hinweise



24Zeichen 350
Zeichen 350 Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 416)

Fußgängerüberweg


24.1 Zeichen 350.1
Radschnellweg (BGBl. 2020 I S. 821)

Radschnellweg
Erläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-
richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der
Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.

24.2Zeichen 350.2
Ende des Radschnellwegs (BGBl. 2020 I S. 821)

Ende des Radschnellwegs
 

25Zeichen 354
Zeichen 354 Wasserschutzgebiet (BGBl. I 2013 S. 416)

Wasserschutzgebiet


26Zeichen 356
Zeichen 356 Verkehrshelfer (BGBl. I 2013 S. 416)

Verkehrshelfer


27Zeichen 357
Zeichen 357 Sackgasse (BGBl. I 2013 S. 417)

Sackgasse
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr
durch Piktogramme angezeigt sein.
zu 28
und
29
 Erläuterung
1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern kön-
nen auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fuß-
gängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule,
Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Auto-
bahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen
und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanla-
gen oder Autohöfe handelt.

28Zeichen 358
Zeichen 358 Erste Hilfe (BGBl. I 2013 S. 417)

Erste Hilfe


29Zeichen 363
Zeichen 363 Polizei (BGBl. I 2013 S. 417)

Polizei


30Zeichen 385
Zeichen 385 Ortshinweistafel (BGBl. I 2013 S. 417)

Ortshinweistafel
 
zu 31
und
32
 Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem
Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeich-
nung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als
Wegweiser ausgeführt sein.

31Zeichen 386.1
Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis (BGBl. I 2013 S. 417)

Touristischer Hinweis


32Zeichen 386.2
Zeichen 386.2 Touristische Route (BGBl. I 2013 S. 417)

Touristische Route


33Zeichen 386.3
Zeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel (BGBl. I 2013 S. 418)

Touristische Unterrichtungstafel
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung
über touristisch bedeutsame Ziele.

34Zeichen 390
Zeichen 390 Mautpflicht (BGBl. I 2013 S. 418)

Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz


35Zeichen 391
Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke (BGBl. I 2013 S. 418)

Mautpflichtige Strecke


36Zeichen 392
Zeichen 392 Zollstelle (BGBl. I 2013 S. 418)

Zollstelle


37Zeichen 393
Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen (BGBl. I 2013 S. 418)

Informationstafel an Grenzübergangsstellen


38Zeichen 394
Zeichen 394 Laternenring (BGBl. I 2013 S. 418)

Laternenring
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften
Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld
kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne er-
lischt.
Abschnitt 10 Wegweisung

  1. Nummernschilder

39Zeichen 401
Zeichen 401 Bundesstraßen (BGBl. I 2013 S. 418)

Bundesstraßen


40Zeichen 405
Zeichen 405 Autobahnen (BGBl. I 2013 S. 419)

Autobahnen


41Zeichen 406
Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen (BGBl. I 2013 S. 419)

Knotenpunkte der Autobahnen
Erläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.

42Zeichen 410
Zeichen 410 Europastraßen (BGBl. I 2013 S. 419)

Europastraßen
 
  2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
  a) Vorwegweiser

43Zeichen 438
Zeichen 438 (BGBl. I 2013 S. 419)



44Zeichen 439
Zeichen 439 (BGBl. I 2013 S. 419)



45Zeichen 440
Zeichen 440 (BGBl. I 2013 S. 419)



46Zeichen 441
Zeichen 441 (BGBl. I 2013 S. 419)

 
  b) Pfeilwegweiser
zu 47
bis 49
 Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke" oder der Zusatz „Neben-
strecke" im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von
untergeordneter Bedeutung hin.

47Zeichen 415
Zeichen 415 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen

48Zeichen 418
Zeichen 418 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen

49Zeichen 419
Zeichen 419 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung

50Zeichen 430
Zeichen 430 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn

51Zeichen 432
Zeichen 432 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
  c) Tabellenwegweiser

52Zeichen 434
Zeichen 434 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammenge-
fasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf
separaten Tafeln gezeigt werden.
  d) Ausfahrttafel

53Zeichen 332.1
Zeichen 332.1 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener
Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
  e) Straßennamensschilder

54Zeichen 437
Zeichen 437 (BGBl. I 2013 S. 420)

Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bau-
werken angebracht sein.
  3. Wegweiser auf Autobahnen
  a) Ankündigungstafeln
zu 55
und
58
 Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der ge-
rade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.

55Zeichen 448
Zeichen 448 (BGBl. I 2013 S. 421)

Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.

56
(BGBl. I 2013 S. 421)
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.

57
(BGBl. I 2013 S. 421)
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit
autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten
Netzes hin.

58Zeichen 448.1
Zeichen 448.1 (BGBl. I 2013 S. 421)

Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe ei-
ner Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsum-
fang des Autohofs dargestellt.
  b) Vorwegweiser

59Zeichen 449
Zeichen 449 (BGBl. I 2013 S. 421)

 
  c) Ausfahrttafel

60Zeichen 332
Zeichen 332 (BGBl. I 2013 S. 421)

 
  d) Entfernungstafel

61Zeichen 453
Zeichen 453 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jewei-
ligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade
befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des
waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung

  1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
  a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten

62Zeichen 442
Zeichen 442 Vorwegweiser (BGBl. I 2013 S. 422)

Vorwegweiser
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

63Zeichen 421
Zeichen 421 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten

64Zeichen 422
Zeichen 422 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)

65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden
durch

66Zeichen 454
Zeichen 454 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Umleitungswegweiser oder

67Zeichen 455.1
Zeichen 455.1 (BGBl. I 2013 S. 422)

Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66
und
67
 Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur be-
stimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatz-
zeichen über dem Zeichen angegeben.

68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder

69Zeichen 457.1
Zeichen 457.1 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Umleitungsankündigung

70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und
bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über
dem Zeichen. Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.

71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch

72Zeichen 458
Zeichen 458 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
eine Planskizze

73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch

74Zeichen 457.2
Zeichen 457.2 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Ende der Umleitung oder

75Zeichen 455.2
Zeichen 455.2 (BGBl. I 2013 S. 423)

Erläuterung
Ende der Umleitung
  2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr

76Zeichen 460
Zeichen 460 Bedarfsumleitung (BGBl. I 2013 S. 423)

Bedarfsumleitung
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im
nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstel-
len.

77Zeichen 466
Zeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung (BGBl. I 2013 S. 423)

Weiterführende Bedarfsumleitung
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorge-
sehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurück-
geleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste
Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung

  1. Umlenkungspfeil

78Zeichen 467.1
Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil (BGBl. I 2013 S. 424)

Umlenkungspfeil
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenemp-
fehlung).

79Zeichen 467.2
Zeichen 467.2 (BGBl. I 2013 S. 424)

Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
  2. Verkehrslenkungstafeln

80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:

81Zeichen 501
Zeichen 501 Überleitungstafel (BGBl. I 2013 S. 424)

Überleitungstafel
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Ge-
genfahrbahn an.

82Zeichen 531
Zeichen 531 Einengungstafel (BGBl. I 2013 S. 424)

Einengungstafel
 
82.1
 Reißverschluss erst in ... m (BGBl. I 2013 S. 424)

Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort ange-
kündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißver-
schlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.
  3. Blockumfahrung

83Zeichen 590
Zeichen 590 Blockumfahrung (BGBl. I 2013 S. 424)

Blockumfahrung
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsfüh-
rung an.





Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen


Anlage 4 wird in 8 Vorschriften zitiert

123
lfd. Nr. ZeichenGe- oder Verbot
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen

1Zeichen 600
Zeichen 600 Absperrschranke (BGBl. I 2013 S. 425)

Absperrschranke
 
2Zeichen 605
Zeichen 605 Leitbake Pfeilbake Schraffenbake (BGBl. I 2013 S. 425)

Leitbake Pfeilbake Schraffenbake
 
3Zeichen 628
Zeichen 628 Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake (BGBl. I 2013 S. 425)

Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake
 
4Zeichen 629
Zeichen 629 Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake (BGBl. I 2013 S. 425)

Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake
 
5Zeichen 610
Zeichen 610 Leitkegel (BGBl. I 2013 S. 425)

Leitkegel
 
6Zeichen 615
Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel (BGBl. I 2013 S. 426)

Fahrbare Absperrtafel
 
7Zeichen 616
Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil (BGBl. I 2013 S. 426)

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
 
zu 1
bis 7
 Ge- oder Verbot
Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei.
Erläuterung
1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes
Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gel-
bes Licht oder gelbes Blinklicht.
2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrich-
tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen

8Zeichen 625
Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven (BGBl. I 2013 S. 426)

Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.
9Zeichen 626
Zeichen 626 Leitplatte (BGBl. I 2013 S. 426)

Leitplatte
 
10Zeichen 627
Zeichen 627 Leitmal (BGBl. I 2013 S. 426)

Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung
beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11Zeichen 620
Zeichen 620 Leitpfosten (links) (rechts) (BGBl. I 2013 S. 427)

Leitpfosten (links) (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei

Dunkelheit
12Zeichen 630
Zeichen 630 Parkwarntafel (BGBl. I 2013 S. 427)

Parkwarntafel