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Änderung § 5 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge vom 27.07.2016
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Angaben nach § 3 sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen auskunftspflichtig. (2) Die Zusatzstatistiken nach § 1 Abs. 2 werden repräsentativ für bis zu 20 v.H. der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen. (3) 1 Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. 2 Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist. |
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