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Abschnitt 3 - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)

Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 1011, 3756 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
Geltung ab 02.05.2013; FNA: 753-13-4 Wasserwirtschaft
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Abschnitt 3 Sonderregelungen für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen

§ 11 Anwendungsbereich



Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und Abwasseranlagen.


§ 12 Berechnung der Frachten bei Vermischung



1Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im Anhang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe zu berechnen. 2Auf der Grundlage dieser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anforderungen nach dem Stand der Technik fest. 3Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.




§ 13 Zusätzliche Parameter



1In der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen sind auch Anforderungen an den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. 2Soweit der Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt hat, sind sie in die Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage nicht aufzunehmen.


§ 14 Mess- und Überwachungsanforderungen



(1) Die zuständige Behörde legt in der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen die Probenahme- oder Messstellen fest und bestimmt soweit erforderlich die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen näher.

(2) Der Einleiter hat zur Überwachung der Emissionsanforderungen mindestens folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.
spätestens bis zum Beginn der Einleitung oder bis zur Inbetriebnahme der Anlage die geeigneten Messgeräte einzubauen und die hierzu geeigneten Verfahren anzuwenden,

2.
den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionieren der Geräte zu kontrollieren, soweit Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser eingesetzt werden,

3.
einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einen Überwachungstest und eine Kalibrierung durchzuführen.

(3) Der Einleiter hat am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem Abwasser mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

1.
kontinuierliche Messung der in § 13 genannten Parameter;

2.
tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;

3.
mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;

4.
während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens dreimonatliche, danach mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane; die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(4) 1Der Einleiter hat die Messungen unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. 2Er hat die Messergebnisse unverzüglich nach der Messung aufzuzeichnen, zu verarbeiten und darzustellen, um den zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.


§ 15 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit



1Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2 über die Überwachung der Einleitung auf elektronischem Wege vorzulegen. 2In dem Bericht sind zumindest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwasseranlage darzulegen. 3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.