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Unterabschnitt 2 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3-2 Investmentwesen
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Abschnitt 3 Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko

Unterabschnitt 2 Liquiditätsrisiko und Kontrahentenrisiko

§ 25 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivates



(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abschließen.

(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine transparente und faire Bewertung der OTC-Derivate auf täglicher Basis sicherzustellen. 2Die Bewertung muss den Risiken der OTC-Derivate sowie der Art und Komplexität der OTC-Derivate Rechnung tragen und die Vorgaben der §§ 24 und 26 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllen. 3Sehen Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten vor, dass Dritte bestimmte Aufgaben durchführen, müssen die Anforderungen des § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches erfüllt werden. 4Die Risikocontrollingfunktion nach § 29 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten angemessen zu beteiligen. 5Die OTC-Derivate müssen jederzeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.




§ 26 Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften



(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit ein Wertpapier-Darlehen zu kündigen und zu beenden. 2Alle im Rahmen des Wertpapier-Darlehens übertragenen Wertpapiere müssen jederzeit zurückübertragen werden können.

(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit

1.
ein Pensionsgeschäft zu kündigen und zu beenden,

2.
bei einem einfachen Pensionsgeschäft (Repo-Geschäft) die zugrunde liegenden Wertpapiere zurückzufordern und

3.
bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft (Reverse-Repo-Geschäft)

a)
den vollen Geldbetrag zurückzufordern oder

b)
den angelaufenen Geldbetrag in Höhe des Marktwertes des Reverse-Repo-Geschäftes zurückzufordern; anzusetzen ist der Marktwert des Reverse-Repo-Geschäftes bei der Bewertung des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens.

(3) Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche gelten als Geschäfte, bei denen der volle Geldbetrag oder die zugrunde liegenden Wertpapiere jederzeit zurückgefordert werden können.

(4) 1Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei Sonstigen Investmentvermögen unter den Voraussetzungen des § 221 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen. 2Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen.

(5) 1Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen des Liquiditätsrisikomanagementprozesses zu berücksichtigen. 2Es ist sicherzustellen, dass den Rücknahmeverpflichtungen, die durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte auftreten können, nachgekommen werden kann.




§ 27 Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko



(1) 1Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte dürfen nur insoweit abgeschlossen werden, als der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko des Vertragspartners 5 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreitet. 2Wenn der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder seinen Sitz in einem Drittstaat hat und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Ansicht der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechtes gleichwertig sind, darf der Anrechnungsbetrag bis zu 10 Prozent des Wertes des Investmentvermögens betragen. 3Überschreitet der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko die Grenze nach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapitalverwaltungsgesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertragspartner nur tätigen, wenn der Anrechnungsbetrag dadurch nicht erhöht wird. 4Die Grenze gemäß § 200 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches bleibt unberührt.

(2) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von Absatz 1 abweichen. 2Der Grundsatz der Risikomischung nach § 282 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen. 2Ansprüche an einen Zwischenhändler sind bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach Absatz 1 zu berücksichtigen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.

(4) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist zu ermitteln aus der Summe der aktuellen, positiven Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen, der Wertpapier-Darlehen und der Pensionsgeschäfte, die bezüglich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich des Wertes der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens gestellten Sicherheiten bezüglich eines Vertragspartners; diese Sicherheiten können bei rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen saldiert werden.

(5) Bei rechtlich wirksamen zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen und Schuldumwandlungsverträgen dürfen die positiven Wiederbeschaffungswerte und die negativen Wiederbeschaffungswerte der Derivatpositionen des Investmentvermögens bezüglich eines Vertragspartners saldiert werden.

(6) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für das Kontrahentenrisiko dürfen die Marktwerte der von dem Vertragspartner gestellten Sicherheiten unter Berücksichtigung hinreichender Sicherheitsmargenabschläge (Haircuts) abgezogen werden.

(7) 1Alle von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten

1.
müssen aus Vermögensgegenständen bestehen, die für das Investmentvermögen nach Maßgabe des Kapitalanlagegesetzbuches erworben werden dürfen,

2.
müssen hochliquide sein; Vermögensgegenstände, die keine Barmittel sind, gelten als hochliquide, wenn sie kurzfristig und nahe dem der Bewertung zugrunde gelegten Preis veräußert werden können und an einem liquiden Markt mit transparenten Preisfeststellungen gehandelt werden,

3.
müssen einer zumindest börsentäglichen Bewertung unterliegen,

4.
müssen von Emittenten mit einer hohen Kreditqualität ausgegeben werden und weitere Haircuts müssen vorgenommen werden, sofern nicht die höchste Bonität vorliegt und die Preise volatil sind,

5.
dürfen nicht von einem Emittenten ausgegeben werden, der Vertragspartner selbst oder ein konzernangehöriges Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs ist,

6.
müssen in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen risikodiversifiziert sein,

7.
dürfen keinen wesentlichen operationellen Risiken oder Rechtsrisiken im Hinblick auf ihre Verwaltung und Verwahrung unterliegen,

8.
müssen bei einer Verwahrstelle verwahrt werden, die der wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt und vom Sicherungsgeber unabhängig ist oder vor einem Ausfall eines Beteiligten rechtlich geschützt sein, sofern sie nicht übertragen wurden,

9.
müssen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Zustimmung des Sicherungsgebers überprüft werden können,

10.
müssen für das Investmentvermögen unverzüglich verwertet werden können und

11.
müssen rechtlichen Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers unterliegen.

2Von einer angemessenen Diversifizierung gemäß Satz 1 Nummer 6 kann im Hinblick auf die Emittentenkonzentration ausgegangen werden, wenn der Wert der von einem Vertragspartner gestellten Sicherheiten desselben Emittenten 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht übersteigt. 3Stellen mehrere Vertragspartner Sicherheiten, sind die Werte der Sicherheiten desselben Emittenten zu aggregieren; ihr Gesamtwert darf 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht übersteigen. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 liegt eine angemessene Diversifizierung im Hinblick auf die Emittentenkonzentration auch dann vor, wenn es sich bei den zugunsten eines Investmentvermögens gestellten Sicherheiten ausschließlich um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente handelt, die begeben oder garantiert werden vom Bund, von einem Land, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen Gebietskörperschaften, von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von den Gebietskörperschaften dieses Vertragsstaats, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der der Bund, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört. 5Die nach Satz 4 gestellten Sicherheiten müssen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente umfassen, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei der Wert der im Rahmen derselben Emission begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente 30 Prozent des Wertes des Investmentvermögens nicht überschreiten darf. 6Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Sätzen 2 bis 5 abweichen.

(8) 1Sicherheiten dürfen nicht wiederverwendet werden. 2Sicherheiten in Form von Bankguthaben dürfen nur in der Währung des Guthabens

1.
unterhalten werden auf Sperrkonten

a)
bei der Verwahrstelle oder

b)
mit Zustimmung der Verwahrstelle bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 195 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kapitalanlagegesetzbuches oder

2.
angelegt werden

a)
in Schuldverschreibungen, die eine hohe Qualität aufweisen und die vom Bund, von einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat ausgegeben worden sind,

b)
in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur entsprechend den Richtlinien, die von der Bundesanstalt auf Grundlage von § 4 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches erlassen worden sind, oder

c)
im Wege eines umgekehrten Pensionsgeschäftes mit einem Kreditinstitut, das die jederzeitige Rückforderung des aufgelaufenen Guthabens gewährleistet.

3Bei der Anlage der Sicherheiten in Form von Bankguthaben ist neben der Anrechnung auf die Anlagegrenzen gemäß den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches auch die Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 zu beachten. 4Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Anforderungen der Sätze 1 bis 3 abweichen. 5Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dürfen nicht veräußert, übertragen, verpfändet oder investiert werden.

(9) 1Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss über eine eindeutige Haircut-Strategie verfügen, die auf alle als Sicherheiten entgegengenommenen Arten von Vermögensgegenständen abgestimmt ist. 2Bei der Erarbeitung der Haircut-Strategie sind die Eigenschaften der Vermögensgegenstände wie das Ausfallrisiko des Emittenten, die Preisvolatilität und die Ergebnisse der gemäß § 32 durchgeführten Stresstests zu berücksichtigen. 3Die Haircut-Strategie ist zu dokumentieren. 4Sie dient der Rechtfertigung der Anwendung eines bestimmten Bewertungsabschlags auf einen Vermögensgegenstand.

(10) Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheitenverwaltung, insbesondere operationelle und rechtliche Risiken, sind durch das Risikomanagement zu ermitteln, zu steuern und zu minimieren.

(11) Vermögensgegenstände, die das Investmentvermögen im Rahmen von Pensionsgeschäften erhält, gelten als Sicherheiten im Sinne dieser Vorschrift.

(12) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 206 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berücksichtigen.

(13) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als ein Vertragspartner.

(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF im Falle der Nutzung eines organisierten Wertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapitalanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5, 6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Wahrung der Interessen der Anleger mittels einer entsprechenden Anwendung der Vorgaben durch das System gewährleistet ist.