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Abschnitt 4 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)

Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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Abschnitt 4 Kostenhaftung

§ 14 Amtshandlungen auf Antrag



(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. 2Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben unberührt.




§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch



1Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. 2Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.


§ 15a Schutzschriftenregister



Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.




§ 16 Unternehmensregister



(1) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet

1.
jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat, und

2.
jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregisterverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.




§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes



Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.




§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz



Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.




§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung



Die Kosten schuldet ferner derjenige,

1.
dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,

2.
der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und

3.
der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.


§ 19 Mehrere Kostenschuldner



Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.