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Änderung § 69 AWV vom 01.01.2025

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§ 69 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 69 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen


(Text neue Fassung)

§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Inländer, die ein Seeschifffahrtsunternehmen betreiben, haben abweichend von § 67 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seeschifffahrt entgegennehmen oder leisten, der Deutschen Bundesbank in der Frist des § 71 Absatz 7 zu melden. 2 In der Meldung müssen die Angaben gemäß Anlage Z8 'Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt' enthalten sein.