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Unterabschnitt 2 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Kapitel 2 Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland

Abschnitt 2 Verfahrens- und Meldevorschriften

Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr

§ 21 Ausfuhrgenehmigung



(1) Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen.

(2) 1Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 1 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen.

(3) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen.

(4) 1Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. 2Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.

(5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.




§ 22 Informations- und Buchführungspflichten



(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die Beschränkungen zu informieren, die hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland in der erteilten Ausfuhrgenehmigung festgelegt sind.

(2) 1Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter zu führen. 2Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:

1.
die Bezeichnung des Gutes und dessen Listenposition in der Ausfuhrliste,

2.
die Menge und der Wert des Gutes,

3.
das Datum der Ausfuhr oder einzelner Teilausfuhren,

4.
den Namen und die Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

5.
soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender des Gutes und

6.
die Angabe, dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.

(3) Die Register oder Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.


§ 23 Ausfuhrabfertigung



(1) 1Erfolgt die Ausfuhrabfertigung aufgrund einer elektronischen Ausfuhranmeldung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, ist die Vorlage der Ausfuhrgenehmigung in Papierform bei der Ausfuhrabfertigung grundsätzlich nicht erforderlich. 2Der Ausführer hat jedoch sicherzustellen, dass die Ausfuhrgenehmigung im Zeitpunkt der Beantragung der Ausfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden ist. 3Im Fall des § 12 Absatz 3 Satz 5 ist die Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhrabfertigung vorzulegen.

(2) Zur Ausfuhrabfertigung hat der Anmelder in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigung Folgendes anzugeben:

1.
die Genehmigungscodierung,

2.
die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,

3.
die Referenznummer,

4.
das Ausstellungsdatum und

5.
das Gültigkeitsende.

(3) Bei Ausfuhren auf Grund von Genehmigungen in Form von Allgemeinverfügungen sind die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 bis 5 nicht erforderlich.

(4) Wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erhalten hat, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, hat der Anmelder zur Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung hinsichtlich der Bescheinigung Folgendes anzugeben:

1.
die Codierung der Bescheinigung,

2.
die Referenznummer,

3.
das Ausstellungsdatum und

4.
das Gültigkeitsende.

(5) 1Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen werden durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben. 2Ausfuhrgenehmigungen zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Ausfuhrgenehmigungen sind vom Anmelder bei der elektronischen Ausfuhrabfertigung in Papierform vorzulegen und werden von der Zollstelle manuell abgeschrieben.

(6) Falls eine Abschreibung erforderlich ist, hat der Anmelder zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Folgendes anzugeben:

1.
den Wert und, soweit die Ausfuhrgenehmigung dazu Angaben enthält, die Menge der auszuführenden Waren und

2.
die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.

(7) Für die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung nach § 20 und für die Abgabe einer rückwirkenden Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 337 Absatz 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.




§ 24 Datenaustausch



(1) 1Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Informationstechnikzentrum Bund vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. 2Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:

1.
den Wert der ausgeführten Waren,

2.
den Zeitpunkt des Ausgangs,

3.
die Nummer der Ausfuhrgenehmigung,

4.
die Listenposition in der Ausfuhrliste oder die Nummer oder Güterlistenposition in den Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts und

5.
soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.

(3) 1Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. 2Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind.




§ 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat



(1) Wenn der Ausführer eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Ausfuhrgenehmigung zur Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden will, so hat er die Ausfuhrgenehmigung zusammen mit dem Ausfuhrbegleitdokument oder einem vergleichbaren zollrechtlichen Ausfuhrdokument der für ihn oder seinen Firmensitz zuständigen Zollstelle innerhalb eines Monats nach Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorzulegen.

(2) Nach elektronischer Nacherfassung der Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Zollstelle leitet das Informationstechnikzentrum Bund folgende Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:

1.
die in § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Daten und

2.
den Zeitpunkt der Nacherfassung.

(3) § 24 Absatz 3 gilt entsprechend.




§ 26 Aufzeichnungspflichten



(1) 1Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. 2Diese müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,

2.
das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,

3.
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,

4.
die Antragsnummer der Genehmigung,

5.
die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und

6.
die Restmenge oder den Restwert der Waren.

(2) Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.