Tools:
Update via:
§ 77 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
|
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Abschnitt 2 Einfuhr- und Verbringungsverbote
§ 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
(1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:
- 1.
- Demokratische Volksrepublik Korea,
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- Iran,
- 4.
- Libyen,
- 5.
- Syrien,
- 6.
- Russland.
(2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
(3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.
(4) 1Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für
- 1.
- die Einfuhr oder Beförderung von Ersatzteilen, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Europäischen Union erforderlich sind,
- 2.
- die Einfuhr oder Beförderung von Gütern, deren Lieferung der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen dient, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden,
- 3.
- die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent, von Monomethylhydrazin und von unsymmetrischem Dimethylhydrazin zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in einem Mitgliedstaat ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller, und
- 4.
- die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung von Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist
- a)
- zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder
- b)
- für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 27. Februar 2019 BAnz AT 06.03.2019 V1 m.W.v. 7. März 2019
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10850/b27969.htm