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Fünfter Abschnitt - Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV)
Artikel 1 V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.11.2013; FNA: 930-9-17 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Fünfter Abschnitt Wiederholungs- und erneute Prüfung; Einsicht in die Prüfungsunterlagen; Aufbewahrung; Informationsrechte der zuständigen Behörde
§ 20 Wiederholungsprüfung
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Wiederholungsprüfung). Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung und die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem der nicht bestandene schriftliche oder mündliche Teil der Prüfung stattgefunden hat. § 4 gilt entsprechend.
(2) Die Wiederholung einer bestandenen theoretischen Prüfung ist nicht möglich.
(3) Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag vom schriftlichen Teil der Prüfung zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Über die Befreiung entscheidet die Prüfungsorganisation.
(4) Besteht der Prüfling die zweite Wiederholungsprüfung nicht, so hat er die Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
§ 21 Erneute Prüfung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die endgültig nicht bestandene theoretische Prüfung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins kann erneut abgelegt werden, wenn sich der Bewerber einer erneuten Ausbildung zum Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins unterzogen hat.
(2) Für die Zulassung zur erneuten Prüfung gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Prüfungsbewerber zusätzlich eine Ausbildungsbescheinigung über die erneut durchlaufene Ausbildung vorzulegen hat.
§ 22 Prüfungsunterlagen
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der theoretischen Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen durch die Prüfungsorganisation zu gewähren. Kopien des schriftlichen Teils der Prüfung und ihrer Bewertung sowie der Niederschrift über die mündliche Prüfung dürfen ihm nur zum Zwecke der Verwendung für gerichtliche Verfahren ausgehändigt werden.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind von der Prüfungsorganisation fünf Jahre nach Ausstellung der Prüfungsbescheinigung nach § 17 oder der Bescheinigung nach § 18 aufzubewahren. Anschließend sind sie unverzüglich zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich automatisiert zu löschen.
§ 23 Informationsrechte der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann die Prüfungsorganisation auffordern,
- 1.
- die Prüfungstermine mitzuteilen,
- 2.
- über die Entwicklung der Prüfungen Bericht zu erstatten; dabei sind insbesondere die Anzahl der Prüfungen und die Benotungen in nicht personenbezogener Form anzugeben,
- 3.
- ein Berichterstattungsverfahren einzuführen, das vorschreibt, dass bestimmte Informationen in regelmäßigen Abständen oder auf Anfrage zu übermitteln sind, und
- 4.
- Zugang zu allen Unterlagen zu ermöglichen, die für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der Prüfungen relevant sind.
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 6) Prüfungsniederschrift *)
- *)
- Im Vordruck nicht konsolidiert:
In der Anlage 1 wird vor dem Abschnitt „Schriftlicher Teil der Prüfung" das Wort „Prüfungsorganisation" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
Anlage 2 (zu den §§ 15, 16 Absatz 1)
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1 | 2 | 3 | 4 |
Note | Zwischennote als Dezimalnote | Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Bewertungsmaßstab |
sehr gut | 1,0 | 100 bis 96,3 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
1,3 | unter 96,3 bis 92,6 | ||
gut | 1,7 | unter 92,6 bis 90,0 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
2,0 | unter 90,0 bis 87,5 | ||
2,3 | unter 87,5 bis 85,0 | ||
befriedigend | 2,7 | unter 85,0 bis 82,6 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
3,0 | unter 82,6 bis 80,0 | ||
3,3 | unter 80,0 bis 77,5 | ||
ausreichend | 3,7 | unter 77,5 bis 73,7 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
4,0 | unter 73,7 bis 70,0 | ||
mangelhaft | 5,0 | unter 70,0 bis 35,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund- kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | 6,0 | unter 35,0 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
Anlage 3 (zu § 17) Muster Prüfungsbescheinigung *)
- *)
- Im Vordruck nicht konsolidiert:
In der Anlage 3 werden in der letzten Zeile des Musters die Wörter „Die Prüfungsorganisation" durch die Wörter „Namen der Prüfer und, im Falle einer Prüfstelle, zusätzlich der Name der Stelle" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein V. v. 30. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177 m.W.v. 1. Januar 2024
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