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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.02.2023 aufgehoben
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Dritter Abschnitt - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Geltung ab 15.03.2014; FNA: 9515-20 Seelotswesen
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Dritter Abschnitt Seelotsenausweise
§ 15 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenanwärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz „Grundausbildung".
(2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) Gesamtbewertung
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 3 (zu § 11) Prüfungszeugnis über die Befähigung zum Seelotsen
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 4 (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan
Kurs/Modul | Lernziele | Beschreibung/Inhalte | Dauer/ Wieder- holungsfrist | Bemerkungen |
Kommunikation und Zusammen- wirken mit den örtlichen Behörden | Mit diesen Veranstal- tungen sollen die Grundsätze der Arbeit von Verkehrszentralen dargelegt, die Kommu- nikation und die Grund- lagen für das Zusam- menwirken der beteilig- ten Parteien an Land und an Bord in einem Revier in verschiedenen Situationen behandelt und trainiert werden, mit dem Ziel einer Weiterentwicklung und Optimierung und als Reaktion auf im Revier beobachtete Fehlent- wicklungen und durch die BSU festgestellte Handlungserfordernis- se. | Bezug: 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung von Simulation (Radar- simulation) zur Sicher- stellung einer eindeuti- gen Kommunikation im Zusammenwirken von Lotsen und nautischen Bediensteten der Ver- kehrszentralen Einbeziehung von Vertre- tern der zuständigen Wasser- und Schiff- fahrtsverwaltung, z. B. Havariekommando, und anderer Behörden und Institutionen | ||
a) VTS-Lehrgänge (siehe Spezifizierung) | a) VTS Lehrgänge - Dienste eines VTS/recht- liche Grundlagen (National und Internatio- nal)/VV-WSV 2408, - Wirkung und Abgrenzung der Dienste, - Praktische Übungen zur Radarberatung von Land, - Training der Kommunika- tion, - Datensicherung; | a) 3 Tage/ 5 Jahre | ||
b) Unfall- management- lehrgänge (siehe Spezifizierung) | b) Unfallmanagementlehrgänge - Analyse verschiedener möglicher Gefahrenlagen, - Darstellung von Notfall- plänen, - Aufgabenteilung, - Kommunikationswege und Durchführung der Kommunikation, - Zuweisung der Füh- rung einer Gefahrenlage „on-scene-commander", - Fallstudien; | b) 2 Tage/ 5 Jahre | ||
c) Vermittlung von einschlägigen Themen zum Lotswesen betreffend Gesetze und Rechts- vorschriften in dem jeweiligen Lotsrevier | c) Vermittlung einschlägiger Gesetze und Rechtsvor- schriften und weiterer The- men aus gegebener Veran- lassung; Vermittlung von ak- tuellen Entwicklungen für ei- nen ordnungsgemäßen Be- triebsablauf in dem jeweili- gen Lotsrevier. | c) 1 Tag/ 5 Jahre | ||
Bridge Resource Management (BRM) | Diese Veranstaltung soll der effektiven Vorberei- tung und Nutzung des Brückenwachdienstes unter Berücksichtigung der Brückenbesetzung und Brückenausstat- tung dienen. Im Mittelpunkt stehen die Rolle des Lotsen in- nerhalb des Brücken- teams und das Verhält- nis Kapitän/Lotse. | - Vermittlung von Gruppen- führungstechniken, - Schulung des Teamverhal- tens, - Erfassung von Situationen und der gegebenen Res- sourcen, - Beziehung und Informati- onsaustausch Kapitän/Lotse und mit anderen Mitgliedern des Teams, - Delegieren und Aufgaben- verteilung, - Schulung des Entschei- dungsverhaltens, - Fallstudien und Simulation von Situationen unter ver- schiedenen Bedingungen (Normal- und Notfallbedin- gungen), - Kommunikationstechniken, - Fehlerkettenanalyse, - Einfluss von Stress und Übermüdung (fatigue). | 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.4 IMO-Resolution A.960(23) unter Einbe- ziehung von 5.5.1 (Ab- haltung des Kurses in Englisch) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung |
Ausbildung an modernen technischen Navigations- einrichtungen | Schulung der Hand- habung neuer Ent- wicklungen bei Techni- schen Navigationsein- richtungen, insbeson- dere Radar, ECDIS, AIS, integrierte Naviga- tionssysteme und wei- terer neuer Geräte. Insbesondere soll ihre Nutzbarkeit auf dem Lotsrevier dargestellt werden. | - Fortbildung am Radargerät/ angemessene Handhabung und Nutzung im jewei- ligen Lotsrevier/Berücksich- tigung von neuen Entwick- lungen; Erörterung der Feh- ler und Grenzen von Radar- geräten unter Berücksich- tigung der neuen Entwick- lungen und Erfahrungen im Revier, - Praktisches Training: Fah- ren mit Radar in verschie- denen Situationen im Lots- revier (z. B. bei schlechter Sicht), - Schulung in der Handha- bung neuer Systeme, z. B. ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme unter Berücksichtigung der Gren- zen und Fehler. | 3 bis 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.7 IMO- Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorle- sung mit Unterstützung von Simulation (Radar- simulator und andere auf die Zielsetzung zu- geschnittene Simulato- ren) |
Shiphandling an Simulatoren | Training von ausge- wählten Manöversitua- tionen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fort- entwicklung von Praxis- wissen und zur Fes- tigung von Routinen. | - Training des Manövrierens ausgewählter Fahrzeuge in ausgewählten Revierab- schnitten unter Berücksich- tigung von unterschied- lichen Bedingungen, - Training von zu erwartenden hydrodynamischen Effekten in bestimmten Revierab- schnitten und in bestimmten Situationen (z. B. Banking, ship to ship interaction usw.), | 3 Tage/ 3 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.6 unter Be- rücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung mit Unter- stützung von Simula- tion (möglich in digita- len „Full mission Simu- latoren" und/oder in be- mannten Schiffsmodel- len je nach den revier- |
- Training der Handhabung von Schiffen mit und ohne Schlepperassistenz, - Nutzung des Ankers, - Wirkung von Manövrierhilfen und verschiedenen Antrie- ben, - Training der Handhabung von neuen zu erwartenden Schiffen, - Training von Grenzsituatio- nen und Notfallsituationen. | bezogenen zu trainie- renden Inhalten) | |||
Fortbildung in Bezug auf revierspezifische Veränderungen | Training von ausge- wählten Manöversitua- tionen. | Training des Verhaltens in neu gestalteten Fahrwassern/Hafen- anlagen. | nach Bedarf | Bezug: 5.5 IMO-Resolution A.960(23) |
Eigenschutz, Überleben im See- notfall, Erste-Hilfe-Maß- nahmen | Training in der Hand- habung von gegebe- nen Mitteln zum Eigen- schutz. | - Überlebensanzüge, - Handhabung von Arbeits- westen, - Bergung von Personen aus dem Wasser, - Erste Hilfe/Wiederbelebung bis zum Eintreffen des Not- arztes. | 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.9, 5.5.10 und 5.5.11 IMO-Resolution A.960(23) (der Lehrgang sollte STCW-konform sein) |
Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang
Inhalte | Rechtliche Grundlagen | |
International | National | |
Aufgaben der WSV | 6.1.3 IMO-Resolution A.960(23) A. | |
- Eigentümer der Bundeswasserstraßen | Artikel 87 und 89 Grundgesetz | |
- Verwaltung durch eigene Behörden | ||
- Gefahrenabwehr für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs | §§ 1 und 3 SeeAufgG | |
- Schifffahrtspolizei | § 55 SeeSchStrO | |
- Strompolizei | §§ 24 und 28 WaStrG | |
Sicherheitskonzept Deutsche Küste - Hintergrund - Module - Lotswesen | ||
Modul „Maritime Verkehrssicherung" - Begriff | IMO-Resolution A.875(20) | § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO |
- Aufgaben - Dienste: - Verkehrsinformationsdienst - Verkehrsunterstützungsdienst - Verkehrsregelungsdienst | Kapitel V Regel 12 SOLAS „Verkehrssicherungs- dienste", Artikel 9 Nummer 3 EU- Richtlinie 2002/59/EG | VV-WSV 2408 W-GDWS |
Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der Seelotsen - Aufgaben bei der Radarberatung von Land - Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammen- arbeit von Lotsen und Bundesbediensteten - Praktische Übungen, einschließlich Kom- munikation mit dem Schiff | SeeLG Allgemeine Lotsverordnung Revierlotsverordnungen der GDWS Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen | |
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs durch die Vkz | § 11 VV-WSV 2408 |
Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement
Inhalte | Rechtliche Grundlagen | |
International | National | |
Begriffsbestimmung - Unfall/Störung/besonderes Ereignis - Beispiele - Meldeverpflichtung | Anlage 2 Punkt 7 IMO-Re- solution A.960(23) | § 1 Absatz 2 SUG § 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408 § 26 SeeLG |
Aufgaben betroffener Stellen - GDWS WSÄ/ Vkz - (HK) mando Havariekom - WSP - Schlepperreedereien - BSU | § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG §§ 2, 28 VV-WSV 2408 § 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos Vereinbarung über die Ausübung schiff- fahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz) | |
Alarm- und Meldepläne der involvierten Stellen | Meldepläne der WSÄ Meldepläne des HK | |
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien - Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der Sofortmaßnahmen) - Aufgaben und Kommunikation des Lotsen bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havarie- stab und der Schiffsführung - Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung unterhalb der Schwelle einer komplexen Schadenslage durch WSÄ/Vkz - Übernahme der Gesamtleitung bei Vor- liegen einer komplexen Schadenslage durch HK - Definition komplexe Schadenslage - Wann kann HK Gesamtleitung über- nehmen? - Zuweisung der Aufgabe eines „on scene commanders" - Zuweisung eines Notliegeplatzes Fallbeispiele | § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos |
Text in der Fassung des Artikels 71 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1) Muster der Seelotsenausweise
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
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