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Abschnitt 1 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 5 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich
Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
§ 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
(1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen außerhalb der küstennahen Fahrt abzuleisten.
(2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt, oder auf Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzuleisten.
(3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind auf Kauffahrteischiffen abzuleisten.
(4) Seefahrtzeiten nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
§ 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
(1) 1Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
- 1.
- Nautischen Wachoffizier NWO,
- 2.
- Ersten Offizier NEO und
- 3.
- Kapitän NK.
(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCWÜbereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum
- 1.
- Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und
- 2.
- Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.
(3) 1Für den nautischen Schiffsdienst
- 1.
- auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 und einer Antriebsleistung bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deutschen Küste entfernt und mit höchstens 12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden, sowie
- 2.
- auf Börtebooten
(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die
- 1.
- Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der Brückenwache anzugehören und
- 2.
- Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
§ 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
(1) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO hat der Bewerber
- 1.
- den
- a)
- Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder
- b)
- Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 26. April 2018 (VkBl. 2018 S. 365) von mindestens zwölf Monaten,
- 2.
- den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-IV/2, A-VI/4 und A-VI/5 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
- 3.
- den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes
(2) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.
(3) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Erster Offizier NEO oder von 24 Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.
(4) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 hat der Bewerber
- 1.
- den
- a)
- Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
- b)
- Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von nautischen Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,
- c)
- Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder
- d)
- eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksdienst,
- 2.
- den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/3, A-IV/2 und A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und
- 3.
- den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes,
(5) 1Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 500 hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Dienststellung als Nautischer Wachoffizier NWO 500 nachzuweisen. 2Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden.
(6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 100 hat der Bewerber
- 1.
- eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens sechs Monaten und
- 2.
- den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Regel II/3 Absatz 7 in Verbindung mit den Abschnitten A-II/3 und A-IV/2 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nach Anlage 3 von in der Regel mindestens drei Monaten
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
§ 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
(1) 1Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- eine
- a)
- Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder
- b)
- Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten zusätzlich zu einer besonderen Ausbildung oder eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land und
- 2.
- die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes.
(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder
- 2.
- den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen Assistenten-Nautik an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksbereich auf Unterstützungsebene von mindestens sechseinhalb Monaten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 28. Juli 2021 BGBl. I S. 3236 m.W.v. 31. Juli 2021
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