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Kapitel 2 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 3 Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten

Kapitel 2 Finanzsicherheiten

§ 25 Besicherung von Zahlungsverpflichtungen



1Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. 2Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.


§ 26 Leistung von Finanzsicherheiten



(1) 1Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten sein. 2Die Entschädigungseinrichtung kann in den einzelnen Abrechnungsjahren bestimmen, dass die Finanzsicherheiten in einem bestimmten Verhältnis oder ausschließlich in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten zu leisten sind. 3Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute, die Finanzsicherheiten anteilig oder vollständig in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten leisten zu dürfen, besteht nicht.

(2) 1Die Finanzsicherheiten müssen für die Entschädigungseinrichtung verfügbar und realisierbar sein, ohne dass vorrangige Rechte Dritter einer Verwertung der Vermögenswerte entgegenstehen. 2Insbesondere dürfen sie nicht mit Rechten Dritter belastet sein und Dritte dürfen nicht berechtigt sein, einer Verwertung der Vermögenswerte zu widersprechen oder mit Erfolg eigene Ansprüche an diesen Vermögenswerten geltend zu machen.

(3) 1Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch Vollrechtsübertragung oder Verpfändung erfolgen. 2Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung einer der beiden Formen der Leistung von Finanzsicherheiten besteht nicht.

(4) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung sind die risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten in das Eigentum der Entschädigungseinrichtung auf ein Wertpapierdepot oder Konto der Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

(5) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Verpfändung müssen die Finanzsicherheiten auf ein Wertpapierdepot oder Konto des sicherungsgebenden CRR-Kreditinstituts, das bei einem von der Entschädigungseinrichtung benannten CRR-Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank geführt wird, übertragen und der Entschädigungseinrichtung verpfändet werden.


§ 27 Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten



(1) 1Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in einzelnen Abrechnungsjahren nach § 26 ist ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten. 2Im Rahmenvertrag sind der Inhalt sowie das Verfahren zur Leistung von Finanzsicherheiten abschließend zu regeln. 3Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen. 4Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen.

(2) 1Die Entschädigungseinrichtung verwendet für die Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung und durch Verpfändung jeweils unterschiedliche Rahmenverträge mit jeweils einheitlichem Vertragsmuster. 2Die Vertragsmuster sind der Bundesanstalt anzuzeigen.

(3) Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten muss insbesondere regeln,

1.
welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten Gegenstand der Finanzsicherheiten sein dürfen;

2.
dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fortwährend insgesamt mindestens der Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen muss;

3.
dass das CRR-Kreditinstitut zusichert, dass als Finanzsicherheit gestellte Vermögenswerte nicht Dritten anderweitig als Sicherheit gestellt oder zur Absicherung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Entschädigungseinrichtung belastet wurden oder werden;

4.
dass das CRR-Kreditinstitut ab Bestellung nicht länger berechtigt sein soll, über die dieser Finanzsicherheit zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verfügen, wenn die Finanzsicherheit in Form eines Pfandrechts geleistet wird;

5.
dass das CRR-Kreditinstitut berechtigt ist, Finanzsicherheiten unbeschadet der Nummer 7 auszutauschen, soweit die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 fortwährend erfüllt sind;

6.
dass das CRR-Kreditinstitut, wenn der Anrechnungswert der Summe aller geleisteten Finanzsicherheiten unter die Summe aller von einem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere Finanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu übertragen, der den Betrag der Unterdeckung zumindest erreicht, oder das CRR-Kreditinstitut die Verpflichtung abwenden kann, indem es die Zahlungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung durch Zahlung an die Entschädigungseinrichtung erfüllt;

7.
dass das CRR-Kreditinstitut eine Finanzsicherheit durch andere geeignete Finanzsicherheiten ersetzt, sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder in anderen Fällen, über die sich das CRR-Kreditinstitut und die Entschädigungseinrichtung verständigt haben;

8.
dass die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheiten nach § 33 verwertet, wenn das CRR-Kreditinstitut den unter der Zahlungsverpflichtung geschuldeten Betrag bei Anforderung einer Zahlung nach § 23 nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig leistet, und

9.
dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten dem CRR-Kreditinstitut zustehen.


§ 28 Zulässige Finanzsicherheiten



(1) 1Die Entschädigungseinrichtung kann die als Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren. 2Dabei berücksichtigt sie Kredit- und Marktrisiken der Emittenten, die Liquidität der entsprechenden Instrumente und Konzentrations- und Währungsrisiken. 3Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf ihrer Internetseite.

(2) Die Entschädigungseinrichtung trifft geeignete Vorkehrungen, um etwaige Risiken aufgrund eines Unterschieds zwischen den Währungen der gedeckten Einlagen und der von den CRR-Kreditinstituten gestellten Finanzsicherheiten zu begrenzen.


§ 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten



(1) 1Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. 2Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.

(2) 1Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. 2Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.


§ 30 Bewertungsabschläge, Bewertung



(1) Die Entschädigungseinrichtung legt Bewertungsabschläge für die gestellten Finanzsicherheiten fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.

(2) 1Sie wendet diese zur Ermittlung des Anrechnungswertes der Finanzsicherheiten an. 2Auf in Euro geleistete Barsicherheiten wird kein Bewertungsabschlag vorgenommen.

(3) 1Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken der betreffenden Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten Verluste im Rahmen einer Verwertung und des erwarteten Zeitrahmens bis zum Abschluss der Verwertung der Finanzsicherheiten. 2In Abhängigkeit von der Art des Emittenten und seiner Bonitätseinstufung, der Laufzeit der risikoarmen Schuldtitel und der Währung, in welcher die Finanzsicherheiten begeben sind, können sich unterschiedliche Bewertungsabschläge ergeben.

(4) 1Die Entschädigungseinrichtung stellt sicher, dass die gestellten Finanzsicherheiten arbeitstäglich bewertet werden. 2Nicht in Euro denominierte Beträge sind in Euro umzurechnen.