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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.09.2010 aufgehoben
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Teil 3 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 3 Anbahnung des Netzzugangs
§ 15 Verfahren für die Kapazitätsanfrage und Buchung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für Kapazitätsanfragen ist von den Betreibern von örtlichen Verteilernetzen mit über 100.000 angeschlossenen Endkunden, regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen bis zum 1. August 2006 die Eingabe der Anfrage in einen gemeinsamen, über das Internet allgemein zugänglichen Kapazitäts- und Entgeltrechner vorzusehen, der das Ergebnis der Anfrage einschließlich alternativer Transportwege sowie der freien Kapazitäten unmittelbar ausgibt.
(2) Netzbetreiber haben für Kapazitätsanfragen standardisierte Formulare in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, die von ihren Internetseiten heruntergeladen werden können. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen müssen die Formulare zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung stellen.
(3) Transportkunden sind berechtigt, Kapazitätsanfragen nach und verbindliche Anträge auf Ein- und Ausspeisekapazität und, soweit vom Netzbetreiber angeboten, Speicherkapazität zu bündeln und eigene Kapazitätsanfragen mit Anfragen anderer Transportkunden in gebündelter Form zu stellen. Netzbetreiber haben zu gewährleisten, dass die Nutzung mehrerer Teilnetze ihres Netzes zu Transportzwecken im Wege eines einheitlichen Buchungsverfahrens und einer einheitlichen Abwicklung erfolgen kann.
(4) Netzbetreiber können bei einer für mehrere Transportkunden zusammengefassten Kapazitätsanfrage verlangen, dass die Transportkunden des Transportvertrages einen Vertreter und Empfangsbevollmächtigten benennen, der alle für das Zustandekommen und die Abwicklung des Portfoliovertrages erforderlichen Willenserklärungen einschließlich der Nominierungen abgibt und entgegennimmt. Der Vertreter muss die zur Durchführung des Gastransports erforderlichen technischen Kommunikationsmittel sicher beherrschen.
(5) Bis zum 1. August 2006 haben die Netzbetreiber ein Online-Buchungsverfahren einzurichten, das auch den Rechner nach Absatz 1 enthält. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Buchung in sonstiger Weise erfolgen.
§ 16 Anforderungen an die Kapazitätsanfrage für einen Kapazitätsvertrag
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Netzbetreiber kann abhängig von den angebotenen Kapazitäten und Hilfsdiensten im Formular nach § 15 Abs. 2 Angaben zu folgenden Punkten fordern:
- 1.
- Anschrift des Transportkunden oder Bevollmächtigten mit Ansprechpartner;
- 2.
- Einspeisepunkt und gewünschte Kapazität;
- 3.
- Ausspeisepunkt und gewünschte Kapazität;
- 4.
- Buchungszeitraum für die angefragte Kapazität;
- 5.
- bei Belieferung von Standardlastprofilkunden, Angaben zur Ermöglichung der Auswahl des anzuwendenden Standardlastprofils;
- 6.
- Angabe zu der Art der Kapazität;
- 7.
- Gasbeschaffenheit.
(2) Kapazitätsverträge mit einer Laufzeit von
- 1.
- einem Jahr oder länger können jederzeit,
- 2.
- weniger als einem Jahr können frühestens drei Monate vor dem vorgesehenen ersten Liefertag,
- 3.
- weniger als einem Monat können frühestens 20 Werktage vor dem vorgesehenen ersten Liefertag
§ 17 Bearbeitung der Kapazitätsanfrage durch den Netzbetreiber
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei einer unvollständigen Kapazitätsanfrage eines Transportkunden hat der Netzbetreiber dem Transportkunden spätestens zum Ablauf des nächsten Werktages nach Eingang der Kapazitätsanfrage mitzuteilen, welche Angaben für die Bearbeitung seiner Anfrage noch benötigt werden und ob ein Verfahren nach § 10 Abs. 4 durchgeführt werden muss. Eine vollständige Kapazitätsanfrage hat der Netzbetreiber spätestens zwei Werktage nach Eingang der Anfrage zu beantworten. Gleichzeitig hat er ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1196/b3303.htm