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Teil 2 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Teil 2 Rahmenbedingungen für die Teilnahme
§ 4 Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
(1) 1Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,
- 1.
- um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung
- a)
- bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,
- b)
- Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
- c)
- beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören.
- 2.
- weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen,
- 3.
- um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen oder
- 4.
- um sie bei der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen und sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben.
- 1.
- die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
- 2.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(2) 1Personen nach § 2, die aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen. 2In gleicher Weise vorrangig zu berücksichtigen sind Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
(3) 1Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes). 2Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.
(4) 1Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. 2Dies gilt nicht für
- 1.
- Beschäftigte, die neben der Beschäftigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
- 2.
- Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren,
- 3.
- Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Betrag von 20.000 Euro oder bei gemeinsam Veranlagten 40.000 Euro nicht übersteigt.
(5) 1Der Kostenbeitrag nach Absatz 4 beträgt 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und ist für einen Berufssprachkurs zu dessen Beginn über den Kursträger zu entrichten. 2Teilnahmeberechtigte, die an einem Berufssprachkurs nicht teilnehmen oder die Teilnahme abbrechen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den Berufssprachkurs verpflichtet, es sei denn, sie haben die Nichtteilnahme oder den Abbruch nicht zu vertreten. 3Der Arbeitgeber kann dem Teilnehmenden die Kosten ersetzen.
(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.
Text in der Fassung des Artikels 12 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung
(1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit.
(2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.
(3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.
(4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind.
(5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
(6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 entscheiden die Agenturen für Arbeit.
(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
(8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 5 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts V. v. 21. Dezember 2022 BGBl. I S. 2847 m.W.v. 31. Dezember 2022
§ 6 Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung
(1) 1Die Teilnahmeberechtigung wird von der nach § 5 zuständigen Stelle in schriftlicher Form unter Angabe der ausstellenden Stelle und des Ausstellungsdatums erteilt. 2Sie berechtigt zur Anmeldung für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei einem zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach dieser Verordnung zugelassenen Träger (Kursträger).
(2) 1In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. 2Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. 3In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen. 4Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtend ist. 5Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. 6Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Berufssprachkurs aufgenommen werden.
(3) 1Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. 2Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. 3Die Teilnahmeberechtigung kann regional beschränkt werden.
(4) 1Der Teilnahmeberechtigung ist ein Merkblatt beizufügen, das über das Angebot an Berufssprachkursen, über das Anmeldeverfahren und die Modalitäten der Teilnahme einschließlich der zu beachtenden Fristen informiert. 2Das Merkblatt muss in geeigneten Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.
(5) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Teilnahmeberechtigung und das Merkblatt nach Absatz 4 fest.
(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an das Bundesamt.
Text in der Fassung des Artikels 12 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
§ 7 Anmeldung zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung
(1) 1Teilnahmeberechtigte melden sich innerhalb des sich aus § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Zeitraums bei einem Kursträger an. 2Bei der Anmeldung ist die schriftliche Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
(2) 1Der Kursträger erfasst die Anmeldung und die in der Teilnahmeberechtigung aufgeführten Daten und bestätigt schriftlich den voraussichtlichen Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses (Anmeldebestätigung). 2Das Original der Teilnahmeberechtigung verbleibt bei dem Kursträger.
(3) Nach der Anmeldung von Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 übermittelt der Kursträger unverzüglich die Anmeldebestätigung an die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2027 m.W.v. 5. Dezember 2018
§ 8 Allgemeine Pflichten des Kursträgers
(1) 1Der Kursträger nimmt Teilnahmeberechtigte entsprechend ihrem Sprachstand in den geeigneten Berufssprachkurs auf. 2Der Sprachstand ist so zu ermitteln, dass eine Zuordnung zum Berufssprachkurs ermöglicht wird (Einstufungstest). 3Vorhandene Zertifikate nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie Teilnahmebescheinigungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berücksichtigt, soweit sie nicht älter als sechs Monate sind.
(2) Mit Anmeldung von 15 Teilnahmeberechtigten für einen Berufssprachkurs soll dieser Berufssprachkurs durchgeführt werden.
(3) Der Kursträger muss Personen nach § 4 Absatz 2 vorrangig aufnehmen.
(4) Der Kursträger und die oder der Teilnahmeberechtigte schließen eine vertragliche Vereinbarung über die Teilnahmebedingungen nach Vorgaben des Bundesamts ab.
(5) Der Kursträger veröffentlicht sein Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamts.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2027 m.W.v. 5. Dezember 2018
§ 9 Meldepflichten des Kursträgers; Nichtzustandekommen des Berufssprachkurses
(1) Der Kursträger meldet dem Bundesamt vierzehntägig die Zahl der Anmeldungen für die einzelnen Berufssprachkurse und deren voraussichtlichen Beginn sowie den Sprachstand der Teilnahmeberechtigten.
(2) Der Kursträger meldet der oder dem Teilnahmeberechtigten und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle zeitnah den ermittelten Sprachstand und den Zeitpunkt des Beginns des Berufssprachkurses.
(3) Kommt ein Kurs innerhalb von vier Wochen nach einer Anmeldung nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, den betroffenen angemeldeten Teilnahmeberechtigten, das Bundesamt und die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle unverzüglich zu informieren.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 vermittelt das Bundesamt die oder den Teilnahmeberechtigten an einen anderen Kursträger.
(5) 1Abbrüche von Berufssprachkursen von Teilnehmenden meldet der Kursträger unverzüglich dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle. 2Darüber hinaus hat der Kursträger die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Stelle unverzüglich zu informieren, wenn bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 aufgrund unregelmäßiger Teilnahme der erfolgreiche Abschluss des Berufssprachkurses gefährdet ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2027 m.W.v. 5. Dezember 2018
§ 10 Fahrkostenerstattung und Kinderbetreuung
(1) 1Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach § 56 oder § 136 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten vom Bundesamt bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten. 2Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. 3Besteht am Kursort kein öffentliches Nahverkehrssystem, kann das Bundesamt den Kursträgern die erforderlichen Fahrkosten erstatten, die diesen im Einzelfall für die Sicherstellung der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen.
(2) 1Das Bundesamt soll die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für mindestens drei betreuungsbedürftige Kinder der Teilnehmenden kein örtliches Betreuungsangebot verfügbar ist. 2Für Teilnahmeberechtigte, die Kinder zu erziehen haben, sollen die Berufssprachkurse nach § 12 und § 13 in der Regel als Elternkurse angeboten werden. 3Die Elternkurse sollen auch Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1029 m.W.v. 1. August 2019
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