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Abschnitt 2 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2 Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes

§ 3 Grundsätzliche Anforderungen



(1) Der Unternehmer hat bei der Wahl der Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren, der Einrichtungen und der Stellen, an denen bergbauliche Tätigkeiten im Offshore-Bereich durchgeführt werden sollen, dafür zu sorgen, dass nachteilige Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund sowie auf Tiere und Pflanzen unterbleiben oder zumindest so gering wie möglich gehalten werden.

(2) 1Auf das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer ist das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Ergänzend sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(3) 1Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über alle Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädigenden Einwirkungen auf das Meer und den Meeresgrund zu belehren und auf die entsprechenden Verhaltensregeln hinzuweisen. 2Für die Belehrung ist § 37 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Arbeiten, die besondere Maßnahmen zum Schutz des Meeres und den Meeresgrund erfordern, müssen vor Ort von einer verantwortlichen Person überwacht werden. 4Auf Maßnahmen zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes ist § 17 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Beschäftigte und Dritte im Betrieb sind verpflichtet, eine Verunreinigung des Meeres und des Meeresgrundes oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu verhindern oder, soweit eine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung nach den Umständen unvermeidbar ist, diese so gering wie möglich zu halten.

(5) Zum Schutz des Meeres und des Meeresgrundes hat der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten.


§ 4 Abwasser, Abfall



(1) Es ist verboten, Abwasser und Abfall in das Meer einzubringen, es sei denn, dies ist nach den Vorschriften dieser Verordnung oder nach anderen Vorschriften zulässig.

(2) 1Der Unternehmer hat ölhaltiges Abwasser zu sammeln,

1.
das im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt oder

2.
das aus ölhaltigem Niederschlagswasser besteht.

2Er darf dieses Abwasser nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik behandelt wurde. 3Der Ölgehalt des behandelten Abwassers darf bei der Einleitung in die Ostsee nicht mehr als 15 Milligramm je Liter, im Übrigen nicht mehr als 30 Milligramm je Liter betragen. 4Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen. 5Einzelheiten regeln das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (BGBl. 1994 II S. 1360) und das Helsinki-Übereinkommen vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1397) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) 1Der Unternehmer darf Abwasser aus sanitären Einrichtungen, Küchen und Speiseräumen nur in das Meer einleiten, wenn es nach dem Stand der Technik gereinigt wurde. 2Bei der Reinigung müssen mindestens 90 Prozent der organischen Inhaltsstoffe abgebaut werden. 3Zurückgehaltene Feststoffe müssen an Land entsorgt werden. 4Einzuleitendes Abwasser darf nicht gechlort werden.


§ 5 Bohrspülung, Bohrklein



(1) 1Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird. 2Hierzu hat er insbesondere geeignete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung anzubringen.

(2) 1Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohrspülung verwendet werden kann und die Auswirkungen auf die Umwelt vertretbar sind. 3Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.

(3) 1Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2§ 45 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. 3Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn

1.
eine Verbringung des Bohrkleins an Land wirtschaftlich unverhältnismäßig ist,

2.
das Bohrklein nach dem Stand der Technik von Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen gereinigt ist,

3.
der Unternehmer nachweist, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu besorgen sind,

4.
internationale Vereinbarungen der Erteilung nicht entgegenstehen,

5.
der Ölgehalt des nach der Reinigung eingebrachten Bohrkleins, gemessen über die jeweils mit ölhaltiger Spülung niedergebrachte Bohrlochlänge, im Durchschnitt und bezogen auf trockene Substanz nicht mehr als 10 Gramm je Kilogramm beträgt und

6.
der Unternehmer die störungsfreie Betriebsweise der Reinigungsanlage sicherstellt.

(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.


§ 6 Entledigung und Bergung von Gegenständen



(1) 1Arbeitsgeräte, Kabel, Trossen oder sonstige Gegenstände, die ein Hindernis für die Schifffahrt oder den Fischfang oder sonst eine Störung des Meeresgrundes in seiner Funktion als natürlicher Lebensraum darstellen, dürfen nicht in das Meer geworfen oder auf dem Meeresgrund zurückgelassen werden. 2Unkontrolliert treibende, festgekommene oder gesunkene Gegenstände nach Satz 1 hat der Unternehmer unverzüglich zu bergen.

(2) Der Unternehmer hat bei der Einstellung des Betriebs nachzuweisen, dass der Meeresgrund in den genutzten Bereichen frei von Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 ist.


§ 7 Sonstige Vorsorge- und Schutzmaßnahmen



(1) Für den Fall, dass Treibstoffe, die zur Versorgung der Plattform bestimmt sind, bei der Übernahme von Wasserfahrzeugen austreten, hat der Unternehmer geeignete Mittel, Geräte und technische Vorrichtungen zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung der ausgetretenen Treibstoffe bereitzuhalten und diese, soweit erforderlich, unverzüglich einzusetzen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Fall eines Ölaustritts aus der Bohrung die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Beseitigung des Öls erforderlichen Geräte und Mittel, wie Ölsperren mit zugehörigen Aussetz- und Befestigungseinrichtungen, unverzüglich einsetzbar sind und, soweit erforderlich, unverzüglich eingesetzt werden.


§ 8 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen



Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden,

1.
so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und

2.
so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;

§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten



(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.

(2) 1Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund flach zu halten. 2Er hat zu verhindern, dass in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des Meeresgrundes entstehen. 3Größere Steine, die bei der Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.