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Abschnitt 2 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)


Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 2 Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14 Eintragungsverfahren



(1) 1Die Einleitung des Verfahrens auf Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers. 2Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde zu richten und muss folgende Angaben enthalten

1.
die Bezeichnung des Kulturgutes,

2.
den Namen und die Anschrift des Eigentümers und des Besitzers,

3.
die Belegenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung und

4.
die Begründung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(2) 1Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen. 2Diese bestehen aus fünf Sachverständigen und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wiederberufungen möglich sind. 3Bei der Berufung sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. 4Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können Vorschläge für die Berufung einreichen. 5Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. 6Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. 7Die Ausschüsse können vor ihrer Entscheidung auch externe sachkundige Personen anhören.

(3) 1Kulturgut darf nur im Benehmen mit dem Sachverständigenausschuss eingetragen werden. 2Die zuständige oberste Landesbehörde hat nach Herstellung des Benehmens mit dem Sachverständigenausschuss und vor ihrer Sachentscheidung den Eigentümer des Kulturgutes zu hören.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde gibt vor ihrer Entscheidung über die Eintragung in ihr Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes anderen Ländern die Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern das Kulturgut zu diesen Ländern insbesondere aus historischen Gründen eine besondere Verbindung hat.

(5) Zur Wahrung eines gesamtstaatlichen Interesses kann auch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes beantragen.

(6) 1Das Eintragungsverfahren endet mit der Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde über die Eintragung. 2Erfolgt diese Entscheidung nicht binnen sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens, so gilt das Verfahren als ohne Eintragung beendet. 3Verhandlungen des Eigentümers mit der zuständigen obersten Landesbehörde, Rechtsmittel des Eigentümers im Verfahren sowie in begründeten Ausnahmefällen bei der Einholung externen Sachverstands nach Absatz 2 Satz 7 hemmen die Frist. 4Die Frist ist ferner gehemmt, wenn der Eigentümer seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 nicht nachkommt oder das Verfahren sonst verzögert. 5Ist das Verfahren ohne Eintragung beendet und die Beendigung nach § 17 bekannt gemacht worden, so kann ein erneutes Verfahren zur Eintragung, auch in einem anderen Land, nur eingeleitet werden, wenn sich die Umstände, die zur Beendigung des Verfahrens geführt haben, wesentlich verändert haben.

(7) 1Der Eigentümer kann, sofern er nachweist, dass das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 in Bezug genommenen Verordnung übersteigt, entsprechend Absatz 1 auch unter Darlegung seines berechtigten Interesses und der Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit seiner Angaben beantragen, dass die zuständige Behörde verbindlich feststellt, dass die Voraussetzungen der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nicht vorliegen. 2Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 2 berufenen Sachverständigenausschuss beteiligen. 3Die Absätze 4 und 6 Satz 5 gelten entsprechend. 4Die Ausfuhr von Kulturgut, für das eine solche verbindliche Feststellung vorliegt, unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 24 Absatz 1 Nummer 2.


§ 15 Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens



(1) 1Im Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, verpflichtet, der obersten Landesbehörde

1.
die zur eindeutigen Identifizierung des Kulturgutes erforderlichen Angaben, die Eigentumsverhältnisse und den Aufbewahrungsort mitzuteilen,

2.
geeignete Abbildungen des Kulturgutes zur Verfügung zu stellen oder deren Herstellung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder eines oder einer durch sie Beauftragten zu gestatten und

3.
nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, weltweite Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der identifizierenden Angaben sowie der Abbildungen zur Nutzung für das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzuräumen oder zu übertragen.

2Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Eigentümer, hilfsweise der unmittelbare Besitzer, ist während des Eintragungsverfahrens verpflichtet, jede Änderung der mitgeteilten Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unverzüglich der obersten Landesbehörde mitzuteilen.


§ 16 Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes



(1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zentral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4.

(2) 1Personenbezogene Daten des Eigentümers oder des Besitzers und der Ort der Belegenheit des eingetragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht werden. 2Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die eindeutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind.

(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung unversehrt, vollständig sowie aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Einzelheiten der Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.


§ 17 Öffentliche Bekanntmachung



(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.

(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.