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Kapitel 5 - Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)

Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 930-14 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Kapitel 5 Übergangsvorschriften

§ 80 Übergangsvorschriften



(1) 1Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit. 2Befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam.

(2) 1Abweichend von § 8d Absatz 5 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, sofern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. 2Sind die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfolgen.

(3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Entgelte für Personenbahnsteige oder Laderampen anzuwenden, spätestens jedoch ab der Netzfahrplanperiode 2022/2023.

(4) 1Umfasst eine am 18. Juni 2021 bestehende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisenbahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den Personenbahnhof angrenzenden Personenbahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Betreibers des Personenbahnhofs aus diesem Vertrag ein. 2Der Anteil des Stationsentgelts, der sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Betreiber der Personenbahnsteige zu entrichten.

(5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind, ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.




§ 81 (aufgehoben)







Anlage 1 Verzeichnis der Eisenbahnanlagen



Die Eisenbahnanlagen umfassen folgende Anlagen, sofern diese zu den Haupt- und Nebengleisen gehören, ausgenommen Gleise innerhalb der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke oder Lokomotivschuppen sowie private Gleisanschlüsse:

1.
Grundstücke;

2.
Bahnkörper und Planum, insbesondere Dämme, Einschnitte, Dränagen und Entwässerungsgräben, Öffnungen geringer Lichtweite, Futtermauern und Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen usw., Personenbahnsteige und Laderampen, auch in Personenbahnhöfen und Güterterminals, Seitenstreifen und Seitenwege, Einfriedungsmauern, Hecken und Zäune, Feuerschutzstreifen, Heizanlagen für Weichen, Gleiskreuzungen, Schneezäune;

3.
Kunstbauten, insbesondere Brücken, Durchlässe und sonstige Bahnüberführungen, Tunnel, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen, Stützmauern und Schutzbauten insbesondere gegen Lawinen, Steinschlag;

4.
schienengleiche Übergänge einschließlich der zur Sicherung des Straßenverkehrs erforderlichen Anlagen;

5.
Oberbau: Schienen, Rillenschienen und Leitschienen, Schwellen und Langschwellen, Kleineisen zur Schienenverbindung, Bettung einschließlich Kies und Sand, Weichen und Gleiskreuzungen, Drehscheiben und Schiebebühnen (ausgenommen diejenigen, die nur den Triebfahrzeugen dienen);

6.
Zugangswege für Passagiere und Güter, einschließlich der Zufahrtsstraßen und des Zugangs für Fußgänger;

7.
Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke, auf Bahnhöfen und Rangierbahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen, die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude, Gleisbremsen;

8.
Beleuchtungsanlagen für den Ablauf und die Sicherung des Verkehrs;

9.
Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung: Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerk und Fahrdraht, Fahrleitungen mit Masten, dritte Schiene mit Tragestützen;

10.
Dienstgebäude des Wegedienstes, einschließlich eines Teils der Anlagen für die Erhebung von Beförderungsentgelten.




Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14) Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen



1.
Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:

a)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität der Eisenbahn;

b)
das Recht zur Nutzung zugewiesener Schienenwegkapazität;

c)
die Nutzung der Eisenbahnanlagen einschließlich Weichen und Abzweigungen;

d)
die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen;

e)
die Nutzung von Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, sofern vorhanden;

f)
alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.

2.
Der Zugang, einschließlich des Schienenzugangs, wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:

a)
Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf;

b)
Güterterminals;

c)
Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen;

d)
Abstellgleise;

e)
Wartungseinrichtungen, mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen;

f)
andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen;

g)
See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr;

h)
Hilfseinrichtungen; zu Hilfseinrichtungen gehören auch Zuführungsgleise und Verladeeinrichtungen für Autozugverkehre;

i)
Einrichtungen für die Aufnahme von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen und Bereitstellung von Brennstoffen und alternativen Kraftstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist;

j)
Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung der Fahrzeuge mit Strom ausschließlich während des Fahrzeugstillstandes erfolgt, und die Bereitstellung von Ladestrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Ladeeinrichtung erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.

3.
Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:

a)
Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes;

b)
Vorheizen von Personenzügen;

c)
kundenspezifische Verträge über

aa)
die Überwachung von Gefahrguttransporten,

bb)
die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.

4.
Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:

a)
Zugang zu Telekommunikationsnetzen;

b)
Bereitstellung zusätzlicher Informationen;

c)
technische Inspektion der Fahrzeuge;

d)
Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen;

e)
Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.




Anlage 3 (zu § 19) Inhalt der Schienennetz-Nutzungsbedingungen



Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Einen Abschnitt mit Angaben zur Art des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu den Zugangsbedingungen für den betreffenden Schienenweg. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen, auf Jahresbasis, mit den Eisenbahninfrastrukturregistern nach § 29 Absatz 3 der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung im Einklang stehen oder auf diese verweisen.

2.
Einen Abschnitt mit einer Darlegung der Entgeltgrundsätze und der Entgelte. Dieser Abschnitt umfasst hinreichende Einzelheiten der Entgeltregelung sowie ausreichende Informationen zu den Entgelten und andere für den Zugang relevante Angaben bezüglich der in Anlage 2 aufgeführten Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden. Es ist im Einzelnen aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der §§ 34 bis 40 in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden. Dieser Abschnitt enthält ferner Angaben zu bereits beschlossenen oder, soweit verfügbar, in den kommenden fünf Jahren vorgesehenen Entgeltänderungen.

3.
Einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien für die Zuweisung von Schienenwegkapazität. Es sind Angaben zu den allgemeinen Kapazitätsmerkmalen des Schienenwegs, der den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfs für Instandhaltungszwecke, zu machen. In diesem Abschnitt sind ferner die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Schienenwegkapazität anzugeben. Er enthält spezifische Kriterien, die für dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere

a)
die Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Schienenwegkapazität durch Zugangsberechtigte beim Betreiber der Schienenwege,

b)
Anforderungen an Zugangsberechtigte,

c)
Zeitplan des Antrags- und Zuweisungsverfahrens und der Verfahren, die bei der Anforderung von Informationen zur Netzfahrplanerstellung einzuhalten sind, sowie der Verfahren zur zeitlichen Planung planmäßiger und außerplanmäßiger Instandhaltungsarbeiten,

d)
Grundsätze des Koordinierungsverfahrens und des in diesem Rahmen eingerichteten Streitbeilegungssystems,

e)
im Fall einer Schienenwegüberlastung durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien,

f)
Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von Schienenwegen,

g)
Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Schienenwegkapazität bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird.

In diesem Abschnitt ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene Behandlung der Güterverkehrsdienste, der grenzüberschreitenden Verkehrsdienste und der Anträge außerhalb des Netzfahrplans sicherzustellen. Er enthält ein Muster für die Beantragung von Schienenwegkapazität. Der Betreiber der Schienenwege veröffentlicht zudem genaue Angaben zu den Verfahren für die Zuweisung grenzüberschreitender Zugtrassen.

4.
Einen Abschnitt mit Informationen bezüglich der Beantragung von Genehmigungen nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilten Sicherheitsbescheinigungen oder mit der Angabe einer Webseite, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

5.
Einen Abschnitt mit Angaben zu den Streitbeilegungs- und Beschwerdeverfahren bezüglich des Zugangs zu Schieneninfrastruktur und Diensten sowie der leistungsabhängigen Entgeltregelung nach § 39.

6.
Einen Verweis auf Informationen über den Zugang zu den Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 und die dafür erhobenen Entgelte. Die Betreiber einer Serviceeinrichtung stellen Informationen über die Entgelte, die für den Zugang zu den Einrichtungen und die erbrachten Leistungen erhoben werden, sowie über die technischen Zugangsbedingungen bereit und geben eine Webseite an, auf der diese Informationen unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die auf der Webseite angegebenen Inhalte sind nicht Bestandteil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen.

7.
Einen Mustervertrag für den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen dem Betreiber der Schienenwege und Zugangsberechtigten nach § 49.




Anlage 4 (zu den §§ 25 bis 27) Anreizsetzung



Anlage 4 verdeutlicht die grundsätzliche Vorgehensweise im Rahmen der Anreizsetzung.

Durchführung der Anreizsetzung

1.
Grundsätze

1.1
Die für die Bestimmung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 der Betreiber der Schienenwege anzusetzenden Kosten umfassen alle Kosten, die zur Erbringung des Mindestzugangspakets erforderlich sind. Diese Kosten bestehen aus den aufwandsgleichen Kosten nach Nummer 2, den Abschreibungen nach Nummer 3 und den Kapitalkosten nach Nummer 5 abzüglich sonstiger Erträge und Erlöse nach Nummer 4 nach Maßgabe einer an den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Kostenermittlung (regulatorische Kostenermittlung).

1.2
In der regulatorischen Kostenermittlung sind nur Einzelkosten, Gemeinkosten und, zur Bestimmung der Kapitalkosten nach Nummer 5, die Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die der Leistungsbereitstellung nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2 zuzurechnen sind. Kosten, Vermögensgegenstände und Passiva, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand im Sinne des Satzes 1 unmittelbar zurechnen lassen, sind über eine sachgerechte und stetige Schlüsselung der jeweiligen Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen zur Schlüsselung solcher Kosten und Vermögensgegenstände sowie Passiva treffen.

1.3
Die Kosten des Basisjahres sind bis zum Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode fortzuschreiben. Hierzu werden die für das Basisjahr ermittelten Kosten, beginnend mit dem mittleren Jahr des für das Basisjahr zu Grunde gelegten Zeitraumes und endend im Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode, um einen jährlich kumulierten Betrag auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Absatz 1 erhöht und um einen jährlich kumulierten Betrag auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritts nach § 28 Absatz 2 reduziert. Bei einer geraden Anzahl von Jahren im Basisjahrzeitraum ist einmalig eine entsprechend anteilige Fortschreibung vorzunehmen, danach sind entsprechend jährliche Beträge zu kumulieren. Darüber hinaus ist die angemessene Berücksichtigung einer sachgerechten Fortschreibung in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der §§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung der Regelungen des § 29 Absatz 5 möglich. Bedarf es einer Prüfung der tatsächlichen Erreichbarkeit entsprechend § 26, so sind auch gestiegene Personalkosten aufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und gestiegene Energiekosten zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind. Die Betriebsleistung für die einzelnen Verkehrsdienste und deren Marktsegmente des Basisjahres ist bis zum Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode fortzuschreiben.

2.
Aufwandsgleiche Kostenpositionen

2.1
Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind zu berücksichtigende Einzel- und Gemeinkosten der Schienenwege, die betrieblichen, periodengerechten und ordentlichen Aufwand der Betreiber der Schienenwege eines Jahres und nach Maßgabe der Gewinn- und Verlustrechnung mit Bezug auf die zuzurechnende Leistungsbereitstellung nach § 31 darstellen.

2.2
Betriebsfremde Aufwendungen sowie außerordentliche, periodenfremde oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhende Aufwendungen und Erträge sind in der Kostenrechnung nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen sind stets der Periode zuzuordnen, für die sie anfallen. Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des § 27 Absatz 1 und der in § 3 genannten Ziele Festlegungen zur Berücksichtigung außerordentlicher, periodenfremder oder auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhender Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen oder periodenfremden Aufwendungen und Erträge sowohl bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus als auch während einer laufenden Regulierungsperiode treffen, soweit diese Aufwendungen und Erträge die Kosten spürbar beeinflussen würden.

3.
Abschreibungen

3.1
Zur Bemessung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 wird die Wertminderung der zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Ansatz gebracht. Hierbei sind die bilanziellen Abschreibungen anzusetzen. Im Falle der Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung dieser Vermögensgegenstände sind die erhaltenen Zuwendungen bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellkosten des Anlagevermögens und entsprechend bei der Ermittlung der im Ausgangsniveau der Gesamtkosten zu berücksichtigenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Dies gilt sowohl für Investitionen in das Bestandsnetz als auch für Neubau oder Ausbau von Eisenbahninfrastruktur.

3.2
Werden Zuwendungen gewährt, sind die Prüfergebnisse und die Prüfberichte der mit der Verwendungsprüfung dieser Zuwendungen beauftragten Stellen und Institutionen der Regulierungsbehörde zugänglich zu machen. Weiterhin sind der Regulierungsbehörde vollständige Übersichten und Stammdateninformationen über sämtliche Anlagen vorzulegen, die im Basisjahr aktiv waren und auf der Grundlage von Zuwendungen finanziert wurden. Aus diesen Übersichten sollen mindestens die Anschaffungs- und Herstellkosten, die Finanzierungsanteile über Zuwendungen, vertraglich vereinbarte Eigenmittel und sonstige Mittel, die Aktivierungszeitpunkte sowie die Abschreibungsdauern und Abschreibungshöhen der jeweiligen Anlagen hervorgehen. Die Systematiken der Aufteilung der vertraglich vereinbarten Mittel auf den Bereich zur Erbringung des Mindestzugangspakets sowie auf die im Basisjahr aktivierten Anlagen sind der Regulierungsbehörde darzulegen.

4.
Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Die Kosten mindern sich um sonstige neben der Leistungsbereitstellung nach § 25 Absatz 1 anfallende Erlöse und Erträge und aktivierte Eigenleistungen abzüglich diesen zuzuordnenden Kosten, soweit sie sachlich der Erbringung der relevanten Leistungen zuzurechnen sind. Erlöse und Erträge, die als Zuwendungen gewährt werden, sind hiervon ausgenommen.

5.
Kapitalkosten

5.1
Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich aus einer kapitalmarktüblichen Verzinsung.

5.2
Die Regulierungsbehörde legt die Zinssätze für die Betreiber der Schienenwege auf Basis der tatsächlichen Kapitalstruktur fest.

5.2.1
Für die Verzinsung des Fremdkapitals ist ein kalkulatorischer Zinssatz anzusetzen.

5.2.2
Für den anzusetzenden Eigenkapitalzinssatz für Betreiber der Schienenwege differenziert die Regulierungsbehörde in Abhängigkeit vom Anteil des Schienengüterverkehrs am Umsatz des jeweiligen Betreibers der Schienenwege.

5.3
Zur Ermittlung der Kapitalkosten werden die festgelegten Zinssätze auf das für das Mindestzugangspaket nach Anlage 2 Nummer 1 eingesetzte, verzinsliche Kapital nach § 25 Absatz 1 angewendet.

6.
Anpassung der Obergrenze der Gesamtkosten aufgrund qualifizierter Regulierungsvereinbarungen

Vor einer Anpassung nach § 25 Absatz 3 prüft die Regulierungsbehörde, ob sich der Aufwand gegenüber dem Ausgangsniveau der Gesamtkosten mehr als geringfügig verändern wird.

Soweit es sich um Aufwendungen handelt, die in der qualifizierten Regulierungsvereinbarung pro Jahr benannt sind, ergibt sich der Nachweis aus der Vereinbarung selbst. Für Aufwendungen, die in der qualifizierten Regulierungsvereinbarung benannt, jedoch nicht pro Jahr benannt sind, hat der Betreiber der Schienenwege Planungsaufwand und Aufwandsverlauf darzulegen. Für alle darüber hinaus gehenden Aufwendungen kommt das nachfolgende Prüfschema zur Anwendung.

6.1
Instandhaltung

Für die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgenden Informationen darzulegen:

-
den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer qualifizierten Regulierungsvereinbarung,

-
den Planaufwand auf der Grundlage eines Instandhaltungsplans und des Instandhaltungsverlaufs nach Instandhaltungsart und Instandhaltungsobjekten über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsvereinbarung,

-
die Veränderung des Instandhaltungsaufwands und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten,

-
den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Instandhaltungsaufwands und der Vorgabe der qualifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn

1.
der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der Instandhaltungsaufwand in infrastrukturellen Rahmenkostenstellen nach Instandhaltungsmaßnahmen, Instandhaltungsart und Instandhaltungsobjekten erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und

2.
der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für die zusätzlichen Instandhaltungsmaßnahmen plausibel dargelegt hat.

6.2
Ersatzinvestitionen

Für die Überprüfung nach § 25 Absatz 3 hat der Betreiber der Schienenwege insbesondere die nachfolgenden Informationen darzulegen:

-
den Veränderungssachverhalt im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten resultierend aus einer qualifizierten Regulierungsvereinbarung,

-
den Planaufwand auf der Grundlage eines anlagenspezifischen Investitionsplans und Investitionsverlaufs sowie eines entsprechenden Abschreibungsverlaufs über die Laufzeit der qualifizierten Regulierungsvereinbarung,

-
die Veränderung des Abschreibungsaufwandes und damit der Kostenhöhe im Vergleich zum Ausgangsniveau der Gesamtkosten,

-
den Zusammenhang zwischen der Veränderung des Abschreibungsaufwandes und der Vorgabe der qualifizierten Regulierungsvereinbarung. Der Nachweis ist erfolgt, wenn

1.
der Betreiber der Schienenwege dargelegt hat, dass der anlagenspezifische Abschreibungsaufwand in Anlagenklassen erbracht wird, die durch die qualifizierte Regulierungsvereinbarung erfasst sind und

2.
der Betreiber der Schienenwege mit Blick auf die qualifizierte Regulierungsvereinbarung den Grund für die zusätzlichen Ersatzinvestitionen plausibel dargelegt hat.

Der Abschreibungsaufwand, der zu den von der Anpassung betroffenen Ersatzinvestitionen gehört, darf nur begrenzt auf die Dauer der jeweiligen Abschreibungszeiträume in die nachfolgenden Ausgangsniveaus der Gesamtkosten eingehen.




Anlage 5 (zu § 29) Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege



Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:

1.
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;

2.
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;

3.
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;

4.
die Anreize nach § 29 Absatz 2;

5.
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;

6.
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.




Anlage 6 (zu § 34 Absatz 4) Abweichungen und Ergänzungen von Durchführungsrechtsakten der Kommission


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zu § 34 Absatz 4, betreffend Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar auf Grund des Zugbetriebs anfallen, gilt nach der von Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 eröffneten Abweichungsmöglichkeit:

Liegen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung berechneten direkten Kosten des gesamten Netzes oder die nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung mithilfe der Modellierung berechneten direkten Kosten multipliziert mit der Anzahl der Zugkilometer, Fahrzeugkilometer und/oder Bruttotonnenkilometer für den Referenzzeitraum entweder unter 30 Prozent der Vollkosten für die Instandhaltung und Erneuerung oder unter der Summe aus 20 Prozent der Instandhaltungskosten und 40 Prozent der Erneuerungskosten, kann die Regulierungsstelle die nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU, umgesetzt in § 66 Absatz 4, vorgesehenen Kontrollen der Berechnung der im gesamten Netz angefallenen Kosten in vereinfachter Weise durchführen.


Anlage 7 (zu § 36 Absatz 2 und § 39) Anforderungen in Bezug auf die Kosten der Eisenbahnanlagen und Zugangsentgelte



1.
Die Paare, die von den Betreibern von Eisenbahnanlagen zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Liste von Marktsegmenten im Hinblick auf die Einführung von Aufschlägen in der Entgeltregelung nach § 36 Absatz 1 festlegen, umfassen mindestens die folgenden:

a)
Personenverkehr/Güterverkehr;

b)
Gefahrgutzüge/andere Güterzüge;

c)
Inländischer Verkehr/grenzüberschreitender Verkehr;

d)
Kombinierter Verkehr/Direktverkehr;

e)
Personenstadt- oder -regionalverkehr/Personenfernverkehr;

f)
Ganzzüge/Einzelwagenverkehr;

g)
Netzfahrplan/Ad-hoc-Verkehr.

2.
Für leistungsabhängige Entgeltregelungen nach § 39 gelten die folgenden Grundsätze:

a)
Um ein vereinbartes Leistungsniveau zu erreichen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Verkehrsdienstes nicht zu gefährden, vereinbart der Betreiber von Eisenbahnanlagen mit den Zugangsberechtigten die Eckwerte der leistungsabhängigen Entgeltregelung, insbesondere die Dauer von Verspätungen und die Grenzwerte, ab denen nach Maßgabe der leistungsabhängigen Entgeltregelung Zahlungen fällig werden, und zwar sowohl für Einzelfahrten als auch für sämtliche Zugbewegungen, die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in einer bestimmten Zeit durchführt.

b)
Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Netzfahrplan, anhand dessen die Verspätungen berechnet werden, mindestens fünf Tage vor der Zugfahrt mit. Im Falle höherer Gewalt oder kurzfristiger Netzfahrplanänderungen kann der Betreiber von Eisenbahnanlagen eine kürzere Mitteilungsfrist anwenden.

c)
Alle Verspätungen sind einer der nachstehenden Kategorien und Unterkategorien zuzuordnen:

1.
Betriebs-/Planungsmanagement des Betreibers von Eisenbahnanlagen

1.1
Fahrplanerstellung

1.2
Zugbildung

1.3
Fehler im Betriebsverfahren

1.4
Falsche Anwendung der Vorrangregeln

1.5
Personal

1.6
Andere Ursachen

2.
Infrastruktureinrichtungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen

2.1
Signalanlagen

2.2
Signalanlagen an Bahnübergängen

2.3
Telekommunikationsanlagen

2.4
Stromversorgungseinrichtungen

2.5
Gleis

2.6
Bauwerke

2.7
Personal

2.8
Andere Ursachen

3.
Dem Betreiber von Eisenbahnanlagen zuzuschreibende bautechnische Ursachen

3.1
Geplante Bauarbeiten

3.2
Probleme bei der Ausführung von Bauarbeiten

3.3
Geschwindigkeitsbeschränkung wegen schadhafter Gleise

3.4
Andere Ursachen

4.
Anderen Betreibern von Eisenbahnanlagen zuzuschreibende Probleme

4.1
verursacht durch den vorgelagerten Betreiber von Eisenbahnanlagen

4.2
verursacht durch den nachgelagerten Betreiber von Eisenbahnanlagen

5.
Dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende kommerzielle Ursachen

5.1
Überschreitung der Haltezeit

5.2
Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens

5.3
Ladevorgänge

5.4
Ladeprobleme

5.5
Zugvorbereitung

5.6
Personal

5.7
Andere Ursachen

6.
Fahrzeuge des Eisenbahnverkehrsunternehmens

6.1
Umlaufplanerstellung und -änderung

6.2
Zugbildung durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen

6.3
Probleme mit Reisezugwagen

6.4
Probleme mit Güterwagen

6.5
Probleme mit Fahrzeugen, Lokomotiven und Triebwagen

6.6
Personal

6.7
Andere Ursachen

7.
Anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreibende Probleme

7.1
verursacht durch das nachgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen

7.2
verursacht durch das vorgelagerte Eisenbahnverkehrsunternehmen

8.
Externe Ursachen, die weder dem Betreiber von Eisenbahnanlagen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreiben sind

8.1
Streik

8.2
Verwaltungsformalitäten

8.3
Äußere Einflüsse

8.4
Wetterbedingte Auswirkungen und natürliche Ursachen

8.5
Verspätung durch externe Ursachen im nachgelagerten Schienennetz

8.6
Andere Ursachen

9.
Sekundäre Ursachen, die weder dem Betreiber von Eisenbahnanlagen noch dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzuschreiben sind

9.1
Gefährliche Ereignisse, Unfälle und Risiken

9.2
Streckenbelegung wegen Verspätung desselben Zuges

9.3
Streckenbelegung wegen Verspätung eines anderen Zuges

9.4
Umlauf

9.5
Anschlüsse

9.6
Weitere Untersuchung erforderlich.

d)
Verspätungen sollten nach Möglichkeit nur einer einzigen Organisation zugeschrieben werden, wobei sowohl die Verantwortung für die Störung als auch die Fähigkeit zur Wiederherstellung des normalen Verkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind.

e)
Bei der Berechnung der Zahlungen ist die durchschnittliche Verspätung von Eisenbahnverkehrsdiensten zu berücksichtigen, für die ähnliche Pünktlichkeitsanforderungen gelten.

f)
Der Betreiber von Eisenbahnanlagen teilt den Eisenbahnverkehrsunternehmen so rasch wie möglich die Berechnung der nach der leistungsabhängigen Entgeltregelung fälligen Zahlungen mit. Die Berechnung umfasst sämtliche verspäteten Zugfahrten innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat.

g)
Unbeschadet der bestehenden Rechtsbehelfe und des § 66 ist für Streitfälle in Bezug auf die leistungsabhängige Entgeltregelung ein Streitbeilegungssystem einzurichten, damit solche Angelegenheiten rasch bereinigt werden können. Dieses Streitbeilegungssystem gewährleistet Unparteilichkeit gegenüber den beteiligten Parteien. Gelangt dieses System zur Anwendung, ist innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Entscheidung zu treffen.

h)
Auf der Grundlage der in der leistungsabhängigen Entgeltregelung vereinbarten Eckwerte veröffentlicht der Betreiber von Eisenbahnanlagen einmal jährlich das von den Eisenbahnverkehrsunternehmen im Jahresdurchschnitt erzielte Leistungsniveau.




Anlage 8 (aufgehoben)







Anlage 9 (zu § 70 Absatz 1) Der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegende Buchführungsdaten


Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Getrennte Rechnungsführung:

a)
getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Bereiche Güterverkehr, Personenverkehr und den Betrieb der Schienenwege und Serviceeinrichtungen;

b)
genaue und transparente Angaben über einzelne Quellen und Verwendungen von öffentlichen Geldern und Ausgleichsleistungen anderer Art. Dazu gehört auch eine detaillierte Übersicht über die Zahlungsströme der Unternehmen, damit festgestellt werden kann, wofür diese öffentlichen Mittel und Ausgleichsleistungen anderer Art verwendet wurden;

c)
Aufwands- und Ertragsposten, anhand derer sich nach den Anforderungen der Regulierungsbehörde feststellen lässt, ob zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen eine Quersubvention stattgefunden hat;

d)
das für die Aufteilung der Kosten auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche angewendete Verfahren;

e)
falls das regulierte Unternehmen Teil einer Unternehmensgruppe ist, vollständige Angaben über Zahlungen zwischen den Unternehmen der Gruppe.

2.
Kontrolle der Wegeentgelte:

a)
verschiedene Kostenkategorien, insbesondere hinreichende Informationen über die Grenzkosten oder direkten Kosten der einzelnen Dienste oder Gruppen von Diensten, um eine Kontrolle der Wegeentgelte zu ermöglichen;

b)
hinreichende Angaben, um eine Kontrolle der Einzelentgelte, die für Dienste (oder Gruppen von Diensten) entrichtet werden, zu ermöglichen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde gehören dazu auch Angaben zum Umfang einzelner Dienste, zu den Preisen für einzelne Dienste sowie zu den Gesamteinnahmen, die aus den von internen und externen Kunden für einzelne Dienste entrichteten Entgelten erzielt werden;

c)
nach der von der Regulierungsbehörde geforderten Kostenrechnungsmethode Angaben zu den Kosten einzelner Dienste (oder Gruppen von Diensten) und den daraus erzielten Einnahmen, damit eine etwaige wettbewerbswidrige Preispolitik (Quersubventionen, Verdrängungspreise und überhöhte Preise) festgestellt werden kann.

3.
Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit:

a)
Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit,

b)
Ausgabenerklärung (Übersicht),

c)
Erklärung zu den Instandhaltungsausgaben,

d)
Erklärung zu den Betriebsausgaben,

e)
Gewinn- und Verlustrechnung.