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Drittes Kapitel - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt Organisation
§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte
Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.
Text in der Fassung des Artikels 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013
§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.
(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere
- 1.
- die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und
- 2.
- Aufklärung, Beratung und Information.
Text in der Fassung des Artikels 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013
§§ 51 bis 58b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013
Zweiter Abschnitt Datenschutz
§ 59 Mitgliedsnummer
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.
(2) 1Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten
- 1.
- das Geburtsdatum,
- 2.
- eine Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf.
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 4 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013
§ 60 Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Gesetz sind:
- 1.
- die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
- 2.
- der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
- 3.
- die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
- 4.
- die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe,
- 5.
- die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten, Beitragszuschüssen und anderen Geldleistungen sowie
- 6.
- der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 13 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 24. Juni 2020
§ 61 Versicherungskonto
Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherten nur im Falle der Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
§ 61a Überprüfung von Beitragszuschüssen
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. 2Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Anschrift,
- 6.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 7.
- zuständiges Finanzamt
- 8.
- Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses,
- 9.
- Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und
- 10.
- die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.
- 1.
- ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,
- 2.
- ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,
- 3.
- ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und
- 4.
- ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 24. Juni 2020
§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.
Text in der Fassung des Artikels 116 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG
Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt § 151 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.
Text in der Fassung des Artikels 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Mai 2007
§ 64 Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
(1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs G. v. 7. November 2022 BGBl. I S. 1985 m.W.v. 12. November 2022
§ 65 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
- 2.
- den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
- 3.
- das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
- 4.
- das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
- 5.
- die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
- 6.
- Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,
- 7.
- die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
Text in der Fassung des Artikels 438 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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