Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
|

Kapitel 2 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse

Abschnitt 1 Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses

§ 20 Wahlvorstände



(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände

1.
bei den Kommandos der militärischen Organisationsbereiche,

2.
bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche,

3.
am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie

4.
für sicherheitsempfindliche Bereiche.

(2) Der zentrale Wahlvorstand nimmt die Aufgaben eines dezentralen Wahlvorstands wahr für

1.
Dienststellen, die nicht in die Zuständigkeit der nach Absatz 1 zu bildenden dezentralen Wahlvorstände fallen, sowie

2.
Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss, die nicht mehr Vertrauenspersonen sind.

(3) 1Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. 2Dies gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Verwendung im Ausland eingesetzt werden.

(4) 1Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einer Soldatin oder einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. 2Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in ihr Amt berufen von

1.
den Inspekteurinnen und Inspekteuren der militärischen Organisationsbereiche,

2.
den Leiterinnen und Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,

3.
den Kommandeurinnen und Kommandeuren der Großverbände oder

4.
den Leiterinnen und Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden.

(5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.


§ 21 Leitung der Wahl



(1) 1Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstands.

(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstands haben die dezentralen Wahlvorstände gegenüber dem zentralen Wahlvorstand insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.

(3) 1Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. 3Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.


§ 22 Unterstützung



(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung, die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen sowie die Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvorstände sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.

(3) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.


§ 23 Sitzverteilung



(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die entfallen

1.
auf die militärischen Organisationsbereiche und

2.
auf die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören.

(2) 1Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeder militärische Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. 2Die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, sollen gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. 3Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den militärischen Organisationsbereichen und in Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. 4Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.

(3) 1Entfallen nach Absatz 2 auf einen militärischen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des militärischen Organisationsbereichs verteilt. 2Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. 3Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. 4Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder

2.
die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des militärischen Organisationsbereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des militärischen Organisationsbereichs erhält.

5Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe des militärischen Organisationsbereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu.


§ 24 Briefwahl



Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses findet als Briefwahl statt.


§ 25 Wahlausschreiben



(1) 1Der zentrale Wahlvorstand erlässt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben. 2Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen an allgemein zugänglichen Stellen durch Aushang bekannt zu geben.

(2) Das Wahlausschreiben enthält

1.
zu jedem Mitglied des zentralen Wahlvorstands

a)
den Familiennamen,

b)
die Vornamen,

c)
den Dienstgrad und

d)
die Dienststelle,

2.
die Organisationsbereiche sowie die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden,

3.
den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind,

4.
den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe,

5.
die Anschrift, an die die Wahlbriefe zu richten sind, sowie

6.
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis.

(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass

1.
nur Vertrauenspersonen wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können,

3.
nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangen sind, und

4.
nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist.


§ 26 Wählerverzeichnis



(1) 1Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. 2Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils

1.
den Familiennamen,

2.
die Vornamen,

3.
den Dienstgrad und

4.
die Einheit oder Dienststelle.

(2) 1Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. 2Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.

(4) 1Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. 2Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.

(5) 1Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen eingestuft werden. 2Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.


§ 27 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis



(1) 1Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim dezentralen Wahlvorstand einlegen. 2Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.

(2) 1Über den Einspruch entscheidet der dezentrale Wahlvorstand unverzüglich. 2Will der dezentrale Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. 3Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. 4Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. 5Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.

(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der dezentrale Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.


§ 28 Bewerbungen



(1) 1Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. 2Die Bewerbung muss bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist eingehen. 3Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind, können sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.

(2) 1Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:

1.
den Familiennamen,

2.
die Vornamen,

3.
den Dienstgrad,

4.
den Stammtruppenteil,

5.
die Einheit oder Dienststelle, bei der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit das Amt der Vertrauensperson ausübt, sowie

6.
den Beginn und das voraussichtliche Ende der Amtszeit als Vertrauensperson oder als Mitglied des amtierenden Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

2Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben.

(3) 1Der dezentrale Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. 2Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. 3Der dezentrale Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel binnen drei Werktagen nach Zugang der Rückgabe der Bewerbung zu beseitigen.

(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.

(5) 1Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht für alle Organisationsbereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben. 2Die Aufforderung erfolgt über die dezentralen Wahlvorstände.


§ 29 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste



(1) 1Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). 2Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1. 3Der dezentrale Wahlvorstand übersendet die Bewerberliste dem zentralen Wahlvorstand.

(2) 1Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste zusammen. 2Die Zusammenstellung erfolgt getrennt nach Wahlgängen; § 26 Absatz 5 gilt entsprechend. 3Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. 4Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.

(3) 1Die Gesamtbewerberliste ist bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. 3Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.

(4) 1Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Bewerbungsfrist weniger Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 23 weiter auf. 2Der zentrale Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.


§ 30 Briefwahlunterlagen



(1) 1Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an. 2Für die Anforderung ist eine Kopie des Wählerverzeichnisses vorzulegen.

(2) 1Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. 2Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.

(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.

(4) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.

(5) Die Briefwahlunterlagen bestehen für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten aus

1.
einem Stimmzettel für den jeweiligen Wahlgang,

2.
einem Stimmzettelumschlag,

3.
einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

4.
einem an den dezentralen Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe" und

5.
einem Begleitschreiben, in denen das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.


§ 31 Stimmabgabe



(1) 1Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.

(2) 1Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. 2Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. 3Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. 4Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand.

(3) 1Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. 2Die Person des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. 3Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand. 4Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.

(4) 1Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. 2Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. 3Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.


§ 32 Auszählung, Losentscheid



(1) 1Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands die Wahlurne. 2Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.

(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(3) 1Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

2Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(4) 1Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands gezogen.


§ 33 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift



(1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.

(2) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. 2Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 31 Absatz 4 Satz 3 und § 31 Absatz 6 ungeöffnet bei den Wahlunterlagen aufzubewahren sind,

3.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

5.
die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und

6.
in den Fällen des § 32 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.

(3) 1Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. 2Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.

(4) 1Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. 2Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.

(5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.


§ 34 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber



(1) 1Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. 2Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.

(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.


§ 35 Bekanntgabe des Wahlergebnisses



(1) 1Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. 2Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu berücksichtigen.

(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. 2Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. 3Das Datum der Veröffentlichung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken.


§ 36 Wahlunterlagen



(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:

1.
die Wählerverzeichnisse,

2.
die Wahlausschreiben,

3.
die Wahlvorschläge,

4.
die Bewerberlisten,

5.
die Stimmzettel,

6.
die ungültigen Stimmzettel,

7.
die Stimmzettelumschläge,

8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,

9.
die Wahlbriefe,

10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,

11.
die vorgedruckten Erklärungen,

12.
die Wahlniederschriften,

13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und

14.
der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.