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Teil 4 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 4 Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland *)
Fußnote zu Teil 4
- *)
- Teil 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist.
§ 67 Prüfungstermine und Prüfungstage
Für die Bestimmung und Veröffentlichung der Prüfungstermine und der Prüfungstage der Eignungsprüfungen sowie für die Ankündigung des voraussichtlichen Zeitraums ihrer mündlichen Prüfungsteile gilt § 35 entsprechend mit der Maßgabe, dass jährlich mindestens drei Termine im Abstand von höchstens vier Monaten stattzufinden haben.
§ 68 Antragsverfahren
(1) 1Die Ablegung einer Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2Der Antrag muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen und spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten dieses Termins gestellt werden. 3Danach gestellte Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn anderenfalls die Vorgabe des § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland nicht eingehalten werden könnte. 4Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) 1Sofern ein Prüfling nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland Prüfungsleistungen erlassen bekommen möchte, hat er dies unter Beifügung der erforderlichen Nachweise spätestens zusammen mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen. 2Über den Antrag hat der Prüfungsausschuss durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
§ 69 Prüfungsausschuss
§ 69 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. 2Ein Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
- einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
- 2.
- einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und
- 3.
- einem Patentanwalt.
(2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. 2§ 71 Satz 1 bleibt unberührt. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 70 Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab
§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Klausuren sollen die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand haben. 2Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils drei Stunden.
(2) Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.
(3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung sind dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse verfügt.
§ 71 Bewertung der Klausuren
§ 71 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. 2Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
§ 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe
§ 72 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Eignungsprüfung hat der Prüfungsausschuss in einer Beratung die Prüfungsentscheidung nach § 7 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland zu treffen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
- 1.
- die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 2.
- die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1,
- 3.
- die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
- 4.
- die Entscheidung nach Absatz 1,
- 5.
- nach § 75 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge und
- 6.
- eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2.
(3) 1Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung mündlich bekanntzugeben. 2Damit ist die Eignungsprüfung abgelegt.
(4) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält darüber eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgestellte Urkunde.
(5) 1Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid aufzunehmen.
§ 73 Erste Wiederholung
§ 73 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Antrag auf Wiederholung einer nicht bestandenen Eignungsprüfung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin beziehen. 2Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2) 1Hat ein Prüfling in jeder Klausur nach der Bewertung aller Prüfer die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf den mündlichen Teil der Eignungsprüfung beschränken. 2Diese Beschränkung gilt nur, wenn die Wiederholung des mündlichen Teils innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Eignungsprüfung erfolgt.
§ 74 Zweite Wiederholung
(1) 1Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal wiederholen. 2§ 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zweiten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Absatz 2 entsprechend.
§ 75 Geltung weiterer Vorschriften
§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die §§ 33, 34, 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4, die §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des § 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen nicht genügen.
(2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.
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