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Abschnitt 3 - Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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Geltung ab 18.12.2004; FNA: 4110-4-9 Börsenvorschriften
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Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 3a Art der Veröffentlichung von Informationen
(1) 1Die Informationen, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbreiten. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich ihre Veröffentlichung im Übrigen nach den Absätzen 2 bis 4 und § 3b und ihre Mitteilung nach § 3c.
(2) 1Bei der Veröffentlichung der Informationen durch Medien nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass
- 1.
- die Information von Medien empfangen wird, zu denen auch solche gehören müssen, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aktiv verbreiten können,
- 2.
- der Text der Information an die Medien in einer Weise gesandt wird, dass
- a)
- der Absender der Information sicher identifiziert werden kann,
- b)
- ein hinreichender Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderung der Daten besteht und die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung auch im Übrigen durch die Art des genutzten Übertragungswegs oder durch eine Verschlüsselung der Daten nach dem Stand der Technik sichergestellt ist,
- c)
- Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich behoben werden können, und
- 3.
- bei der Übersendung der Information an die Medien
- a)
- der Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift,
- b)
- ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
- c)
- der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und
- d)
- das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten,
(3) Der Veröffentlichungspflichtige muss auf Anforderung sechs Jahre lang in der Lage sein, der Bundesanstalt
- 1.
- die Person, die die Information an die Medien gesandt hat,
- 2.
- die verwandten Sicherheitsmaßnahmen für die Übersendung an die Medien,
- 3.
- den Tag und die Uhrzeit der Übersendung an die Medien,
- 4.
- das Mittel der Übersendung an die Medien und
- 5.
- gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung
(4) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
- 1.
- für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1) ergänzen, und
- 2.
- für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 ergänzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 3b Sprache der Veröffentlichung
(1) 1Emittenten, deren Sitz im Ausland ist, oder Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 13 Nummer 2 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes ist oder die bei der Bundesanstalt einen Prospekt in englischer Sprache für die Wertpapiere, auf die sich die Information bezieht, hinterlegt haben, können die Veröffentlichung ausschließlich in englischer Sprache vornehmen. 2Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 4.
(2) 1Sind Wertpapiere eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist, lediglich zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen, so ist die Information in deutscher Sprache zu veröffentlichen. 2Sind die Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so ist die Information in deutscher oder englischer Sprache und nach Wahl des Emittenten in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptiert wird, oder in englischer Sprache zu veröffentlichen.
(3) 1Ein Inlandsemittent im Sinne des § 2 Absatz 14 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Information in deutscher oder in englischer Sprache veröffentlichen. 2Ein Emittent, der seinen Sitz im Inland hat und dessen Wertpapiere nicht im Inland, sondern in mehr als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat die Information nach seiner Wahl in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der betreffenden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akzeptierten Sprache oder in englischer Sprache zu veröffentlichen; er kann sie zusätzlich auch in deutscher Sprache veröffentlichen.
(4) Sind Wertpapiere eines Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, so hat er die Information abweichend von den Absätzen 2 und 3 in englischer Sprache oder in einer Sprache zu veröffentlichen, die von der Bundesanstalt und im Falle der Zulassung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von den zuständigen Behörden dieser Staaten akzeptiert wird.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemittenten im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurden, solange derartige Wertpapiere ausstehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Veröffentlichungen nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, der OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 3c Mitteilung der Veröffentlichung
1Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss der Bundesanstalt die Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien mitgeteilt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 4 Inhalt der Veröffentlichung
(1) 1In der Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind anzugeben:
- 1.
- in der Kopfzeile
- a)
- eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014",
- b)
- ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
- 2.
- zum Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate
- a)
- sein Name und
- b)
- seine Anschrift,
- 3.
- die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Emittenten ausgegebenen Aktien, Options- und Wandelanleihen sowie Genussscheine mit Ausstattungsmerkmalen, die den Aktien vergleichbar sind, soweit sie zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind oder für sie eine solche Zulassung beantragt wurde, sowie die Börse und das Handelssegment, für die die Zulassung besteht oder beantragt wurde; hat der Emittent weitere Finanzinstrumente ausgegeben, für die eine Zulassung besteht oder beantragt wurde, genügt die Angabe einer Internetadresse, unter der er die entsprechenden Angaben für diese Finanzinstrumente in einer stets aktuellen und vollständigen Datei bereitzustellen hat, wobei die Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat, unter der die Datei leicht aufzufinden sein muss,
- 4.
- die zu veröffentlichende Information,
- 5.
- Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände,
- 6.
- eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie
- 7.
- eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt.
(2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu erfolgen, so muss sie enthalten:
- 1.
- in der Kopfzeile
- a)
- eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Aktualisierung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014",
- b)
- ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,
- 2.
- nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,
- 3.
- die zu veröffentlichende Information über die veränderten Umstände und
- 4.
- die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7.
(3) Die Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:
- 1.
- in der Kopfzeile
- a)
- eine deutlich hervorgehobene Überschrift "Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014",
- b)
- ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b,
- 2.
- nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 den Inhalt der Veröffentlichung der unwahren Information, die Medien, an die die Information gesandt wurde, sowie den Zeitpunkt dieser Versendung,
- 3.
- die wahre Information und
- 4.
- die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7, bezogen auf die wahre Information.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 5 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 5a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 6 Berechtigte Interessen für eine verzögerte Veröffentlichung
1Berechtigte Interessen, die nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von der Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 befreien können, liegen vor, wenn die Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegen. 2Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- 1.
- das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Anleger erheblich gefährden würde, oder
- 2.
- durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Entscheidungen zusammen mit der Ankündigung bekannt gegeben werden müssten, dass die für die Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustimmung eines anderen Organs des Emittenten noch aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der Information durch das Publikum gefährden würde, wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, sowie
- 2.
- den Vor- und Familiennamen sowie die Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 8 Inhalt der Mitteilung
(1) In der Mitteilung nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind anzugeben:
- 1.
- der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,
- 2.
- der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und
- 3.
- ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnummer.
(2) 1Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. 2§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:
- 1.
- den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insiderinformation offengelegt worden ist,
- 2.
- ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht besteht, ihre Privatanschrift,
- 3.
- den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie
- 4.
- im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 können innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nachgereicht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung V. v. 19. Oktober 2018 BGBl. I S. 1758 m.W.v. 30. Oktober 2018
§ 9 Art und Form der Mitteilungen
(1) 1Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax zu übersenden. 2Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen. 3Gleiches können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes verlangen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mitteilung erhalten.
Text in der Fassung des Artikels 7 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
Unterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 10 Art der Veröffentlichung
1Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) verwiesen. 2Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
§ 12 Inhalt der Mitteilung
(1) Für eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist das Formular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Im Fall von § 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe einer Mitteilung durch das Mutterunternehmen des meldepflichtigen Tochterunternehmens gemäß dem Formular der Anlage dieser Verordnung.
(3) Für die Zwecke der Berechnung des Stimmrechtsanteils ist die letzte Veröffentlichung nach § 41 des Wertpapierhandelsgesetzes zugrunde zu legen.
(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 13 Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Nicht einzubeziehen in die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 38 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Instrumente im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem Emittenten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 14 Sprache der Mitteilungen
Mitteilungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind in deutscher oder englischer Sprache an den Emittenten und die Bundesanstalt zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung V. v. 19. Oktober 2018 BGBl. I S. 1758 m.W.v. 30. Oktober 2018
§ 15 Inhalt und Format der Veröffentlichung
Die Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die Angaben der Mitteilung an den Emittenten gemäß dem Formular der Anlage zu dieser Verordnung enthalten und in dem dort vorgegebenen Format erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 16 Art und Sprache der Veröffentlichung
Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 17 Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 40 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
§ 18 Art und Sprache der Veröffentlichung
1Für die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. 2Für die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3b.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 19 Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
§ 20 Verfügbarkeit der Finanzberichte und Zahlungsberichte
Die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
§ 21 Art der Veröffentlichung
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
§ 22 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
1Die Veröffentlichung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. 2Die Mitteilung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung V. v. 2. November 2017 BGBl. I S. 3727 m.W.v. 3. Januar 2018
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