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Abschnitt 3 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 9 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.


§ 10 Inhalt



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau

§ 11 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Orgelbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Entwurf und Fertigung,

2.
Durchführen von Teilarbeiten,

3.
Planen und Konstruieren sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

3.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

4.
den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

5.
Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,

6.
Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,

7.
Funktionsprüfungen durchzuführen,

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

9.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Gestalten und Herstellen eines Portativs,

2.
Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,

3.
Herstellen einer Windlade oder

4.
Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.

2Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt. 3Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen Entwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zusammen 24 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel durchzuführen,

6.
Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig temperierte Stimmung anzuwenden,

7.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung,

2.
Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen,

3.
Herstellen eines Rollventils und

4.
Herstellen gezinkter Eckverbindungen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

(3) 1Der Prüfling hat zu jeder der beiden festgelegten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch zu jeder Arbeitsprobe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens zehn Minuten.


§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren



(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,

2.
physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berücksichtigen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

4.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

5.
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

6.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

7.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

8.
elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen und zu verbinden,

9.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

10.
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

11.
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie

12.
Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:

1.
Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,

2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,

3.
Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".


§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Planen und Konstruieren" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Unterabschnitt 3 Fachrichtung Pfeifenbau

§ 18 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Pfeifenbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Entwurf und Fertigung,

2.
Durchführen von Teilarbeiten,

3.
Planen und Konstruieren sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung



(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

2.
Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

3.
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

4.
Mensuren festzulegen,

5.
den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

6.
Pfeifenteile herzustellen,

7.
Kropfsegmente zu berechnen und zu trennen,

8.
Pfeifen zu kröpfen,

9.
Oberflächen zu bearbeiten,

10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

11.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer verkürzten Acht-Fuß-Pfeife nach dem William-E.-Haskell-Patent,

2.
Herstellen eines trichterförmigen Schallbechers und Verkürzen des Schallbechers nach Höhenangabe durch einen Posthornkropf,

3.
Herstellen einer ziselierten Vier-Fuß-Prospektpfeife mit eingelötetem Labium und

4.
Herstellen fehlender Pfeifen einer gegebenen Pfeifenreihe.

2Der Prüfling wählt aus, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden.

(3) 1Der Prüfling hat zu jeder der beiden gewählten Tätigkeiten ein Prüfungsprodukt anzufertigen und jeweils mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsprodukt ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. 3Vor der Anfertigung der Prüfungsprodukte hat der Prüfling einen Entwurf für jedes Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) 1Die Prüfungszeit für die Anfertigung der beiden Prüfungsprodukte und für die Dokumentationen beträgt zusammen 24 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.


§ 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten



(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.
Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.
Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.
labiale und linguale Metallpfeifen herzustellen,

6.
Pfeifenteile zu bearbeiten,

7.
Oberflächen zu gestalten und zu bearbeiten,

8.
labiale und linguale Metallpfeifen zu intonieren und zu stimmen,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen und Intonieren von lingualen Metallpfeifen in Zwei-Fuß-Größe,

2.
Herstellen und Intonieren von offenen zylindrischen Labialpfeifen und halbgedeckten Pfeifen,

3.
Herstellen und Intonieren einer ziselierten zylindrischen offenen zweizweidrittel-Fuß-polierten Prospektpfeife,

4.
Herstellen und Intonieren von Vier-Fuß-Streicherpfeifen mit Ansprachehilfen oder

5.
Reparieren von defekten Pfeifen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.


§ 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren



(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,

2.
physikalische Prinzipien beim Pfeifenbau zu berücksichtigen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

4.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

5.
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

6.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

7.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

8.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

9.
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

10.
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie

11.
Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Pfeifenbau wie folgt zu gewichten:

1.
Entwurf und Fertigung mit 40 Prozent,

2.
Durchführen von Teilarbeiten mit 20 Prozent,

3.
Planen und Konstruieren mit 30 Prozent sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".


§ 24 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.
er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Planen und Konstruieren" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
der genannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.