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Abschnitt 3 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Teil 1 Soziale Sicherheit

Kapitel 2 Besondere Bestimmungen

Abschnitt 3 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität

§ 23 Weiterversicherung



(1) 1Personen, für die am Tag vor dem Tag des Austritts die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch allein wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union endet, bleiben versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in der Europäischen Union vorliegen. 2Die Beendigung der Versicherungspflicht bedarf eines Antrags von der Stelle, die die Versicherungspflicht beantragt hat, oder vom Versicherungspflichtigen. 3Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(2) 1Personen, die als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder auf Grund ihres Wohnorts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland am Tag vor dem Tag des Austritts freiwillig versichert waren, können sich weiterhin freiwillig versichern, solange

1.
sie Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind oder ihren Wohnort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und

2.
die freiwillige Versicherung nicht nach § 7 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig ist.

2Waren Personen nach Satz 1 am Tag vor dem Tag des Austritts nicht freiwillig versichert, aber zur freiwilligen Versicherung berechtigt, können sie sich unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen bis einschließlich zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts freiwillig versichern, soweit sie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht verpflichtend abgesichert sind.

(3) 1Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts eine Vollrente wegen Alters nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezogen haben und die auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert waren, bleiben versicherungspflichtig. 2Die Beendigung dieser Versicherungspflicht bedarf eines Antrags vom Versicherungspflichtigen. 3Die Versicherungspflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt worden ist. 4Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts eine Altersrente nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bezogen haben und freiwillig versichert waren, können sich abweichend von Absatz 2 auch weiterhin freiwillig versichern.


§ 24 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen



(1) Hat nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind diese Rechtsvorschriften entsprechend auch bei Bezug von Leistungen oder Einkünften nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anwendbar.

(2) Hat der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, so werden neben den im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingetretenen Sachverhalten und Ereignissen auch die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland eingetreten wären.


§ 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität



(1) 1Für die Regelungen dieses Abschnitts und des Kapitels 1 werden die bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. 2Dies gilt gleichermaßen für die Versicherungszeiten, die vor einem Zeitpunkt zurückgelegt wurden, zu dem die Rechtsvorschriften der Europäischen Union für diesen Staat galten.

(2) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts Anspruch auf die Leistung einer Rente, die unter Anwendung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zuerkannt wurde oder nach dem Tag vor dem Tag des Austritts noch zuzuerkennen ist, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt.

(3) Bestand am Tag vor dem Tag des Austritts Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter der Versicherungsaufsicht des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland privat versichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.


§ 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten



(1) Ist die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten nur in einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder in einem bestimmten Beruf zurückgelegt wurden, für die oder für den ein Sondersystem für beschäftigte oder selbständig erwerbstätige Personen gilt, berücksichtigt der zuständige Träger die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegten Zeiten nur dann, wenn sie in diesem Beruf oder in dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden.

(2) Ist der Erwerb des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die betreffende Person

1.
zuvor in der Bundesrepublik Deutschland versichert war und

2.
beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für denselben Versicherungsfall versichert ist oder ihr nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht.


§ 27 Feststellung der Leistungen



(1) 1Für die Berechnung des geschuldeten Rentenbetrags sowohl für eine rein innerstaatliche Rente (autonome Leistung) als auch für eine zwischenstaatliche Rente (anteilige Leistung) gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend. 2Für die Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Leistungsbetrags der anteiligen Leistung nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Artikel 12 Absatz 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.

(2) Wenn Zeiten der freiwilligen Versicherung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht berücksichtigt worden sind, wird zur Feststellung der Leistungshöhe Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend angewendet.

(3) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags der Rentenleistung gilt ergänzend Folgendes:

1.
Die Berechnungsgrundlage der Leistungen wird ausschließlich auf Grund der Versicherungszeiten nach den jeweiligen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit ermittelt.

2.
Zur Berechnung des Leistungsbetrags auf Grund von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, werden die Bezugsgrößen herangezogen, die auch für die Versicherungszeiten nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland für Leistungen der sozialen Sicherheit maßgeblich sind.

(4) Die Vorschriften über die Anpassung der Bezugsgrößen, die für die Berechnung der anteiligen Leistungen berücksichtigt wurden, gelten auch für Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland.


§ 28 Doppelleistungsbestimmungen



(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.

(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.

(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, ist Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.


§ 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art



1Treffen Leistungen gleicher Art des zuständigen Trägers mit solchen, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geschuldet werden, zusammen, so gelten die vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung. 2Im Übrigen ist Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.


§ 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art



1Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung von Doppelleistungsbestimmungen, ist Artikel 55 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden. 2Hiervon abweichend wird § 97 Absatz 2 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter vorrangig mit der Maßgabe angewendet, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu berücksichtigen ist.


§ 31 Übergangsbestimmungen



§ 30 ist ausschließlich auf Renten anzuwenden, für die Artikel 46c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 am Tag vor dem Tag des Austritts nicht gilt.


§ 32 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse



(1) 1Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass die antragstellende Person nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine autonome Leistung nach § 27 Absatz 1 hat, so zahlt der Träger diese Leistung unverzüglich aus. 2Diese Zahlung ist bis zur Feststellung der endgültigen Leistung nach § 27 Absatz 1 als vorläufig anzusehen.

(2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass die antragstellende Person Anspruch auf eine anteilige Leistung eines Trägers nach § 27 Absatz 1 hat, zahlt dieser Träger einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der auf Grund des § 27 Absatz 1 wahrscheinlich festgestellt wird.


§ 33 Aufhebung der Wohnortklausel



(1) Geldleistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu zahlen sind, dürfen nicht auf Grund der Tatsache, dass Berechtigte oder ihre Familienangehörigen sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten, gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgeführten bilateralen Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten anderes bestimmen.


§ 34 Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung



Die §§ 126 und 128 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln ist.