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Abschnitt 3 - Conterganstiftungsgesetz (ContStifG)
neugefasst durch B. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 2172-6 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Abschnitt 3 Projektförderung
§ 19 Finanzielle Ausstattung
Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind zu verwenden
- 1.
- die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;
- 2.
- die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;
- 3.
- Zuwendungen nach § 4 Abs. 2, soweit nicht die oder der Zuwendende etwas anderes bestimmt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 15. Juli 2021
§ 20 Förderungsmaßnahmen
(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.
(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 30. Juni 2009
§ 21 Vergabeplan
Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für zwei Geschäftsjahre einen Vergabeplan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung festlegt. Über die Ausführung des Plans im Einzelfall beschließt der Vorstand.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 30. Juni 2009
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