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Unterabschnitt 3 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 2 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis
§ 26 Ausbildungsvertrag
(1) 1Zwischen dem Ausbildungsträger und der oder dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag zu schließen. 2Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. 3Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
- 2.
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- 3.
- den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
- 5.
- die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 30,
- 6.
- die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung und
- 7.
- die Dauer des Urlaubs.
(3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
- 1.
- die Dauer der Probezeit,
- 2.
- Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66,
- 3.
- Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie
- 4.
- Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der Einrichtung der praktischen Ausbildung.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.
(5) 1Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. 2Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen.
(6) 1Ist die Schule Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmt. 2Ist die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule dem Ausbildungsvertrag zustimmt. 3Ist ein Dritter Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbildungsvertrag zustimmen.
(7) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1174 m.W.v. 1. August 2022
§ 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Ausbildungsträger hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
(2) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet, die Vergütung während der gesamten Ausbildung zu zahlen.
(3) 1Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. 2Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Fachliteratur, Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate.
§ 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
- 2.
- die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
- 3.
- die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
- 4.
- die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
- 5.
- einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
§ 29 Ausbildungsvergütung
§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
- für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teilnimmt
- a)
- am theoretischen und praktischen Unterricht,
- b)
- an Prüfungen und
- c)
- an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder
- 2.
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
- a)
- Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht durchgeführt werden oder
- b)
- die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu verschulden hat.
§ 30 Sachbezüge
§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbezüge angerechnet werden. 2Maßgeblich für die Bestimmung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind.
(2) 1Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. 2Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
(3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugswerten auszuzahlen.
§ 31 Überstunden und ihre Vergütung
§ 31 wird in 3 Vorschriften zitiert
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
§ 32 Probezeit
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
§ 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) 1Die oder der Auszubildende kann beim Ausbildungsträger schriftlich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er
- 1.
- die staatliche Prüfung nicht bestanden hat oder
- 2.
- ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen kann.
§ 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) 1Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn
- 1.
- die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat oder macht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
- 2.
- die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht oder nicht mehr zur Absolvierung der Ausbildung geeignet ist oder
- 3.
- ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungsgrundes kündigen.
(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(5) 1Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der Kündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. 2Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
§ 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- 1.
- die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,
- 2.
- Gebühren für Prüfungen,
- 3.
- Vertragsstrafen,
- 4.
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- 5.
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
(3) 1Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. 2Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die oder der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingeht.
§ 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Text in der Fassung des Artikels 11 MTA-Reform-Gesetz G. v. 24. Februar 2021 BGBl. I S. 274 m.W.v. 1. Januar 2022
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