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Abschnitt 3 - PTA-Berufsgesetz (PTAG)
Artikel 1 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-27 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 3 Ausbildung
§ 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 56 so zu gestalten, dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die für die in § 6 Nummer 1 genannten Tätigkeitsfelder mindestens erforderlich sind, vermittelt und nach einheitlichen Vorgaben zuverlässig festgestellt werden. 2Dabei sind die aktuellen fachlichen und regulatorischen Anforderungen zu berücksichtigen.
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer
- 1.
- mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
- a)
- den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
- b)
- einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
- 3.
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
- 4.
- über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.
§ 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeit zweieinhalb Jahre. 2Sie umfasst
- 1.
- eine zweijährige schulische Ausbildung,
- 2.
- ein Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung,
- 3.
- eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der schulischen Ausbildung und
- 4.
- eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.
(2) 1Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. 2In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre dauern.
(3) Auf Antrag einer oder eines Auszubildenden kann, vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 56, die zuständige Behörde eine Verlängerung der Ausbildung genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) 1Über die Genehmigung nach Absatz 3 entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der Schule oder, sofern eine Verlängerung der praktischen Ausbildung erforderlich ist, mit dem Träger der praktischen Ausbildung; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. 2Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der Entscheidung anzuhören.
§ 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten anrechnen, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
- 1.
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
- 2.
- Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
- a)
- bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts und
- b)
- bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie
- 3.
- Fehlzeiten der Auszubildenden aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
(2) 1Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 2Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
§ 14 Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
(2) 1Die staatliche Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. 2Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der schulischen Ausbildung statt. 3Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt.
(3) Nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung kann die zu prüfende Person bis zu zweimal wiederholen.
§ 15 Schulische Ausbildung
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die schulische Ausbildung wird an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule durchgeführt. 2Die schulische Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht.
(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.
§ 16 Mindestanforderungen an die Schulen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. 2Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
- 2.
- den Einsatz von fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts oder mit einer pharmazeutisch-technischen Ausbildung für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts und jeweils einer pädagogischen Zusatzqualifizierung,
- 3.
- eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Zahl hauptberuflicher Lehrkräfte und
- 4.
- das Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel.
(2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und Apotheker durch eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apothekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine ausreichende Lehrerfahrung erbracht werden.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.
§ 17 Praktische Ausbildung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvieren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung bestanden haben.
(2) 1Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. 2Träger der praktischen Ausbildung sind:
- 1.
- in der öffentlichen Apotheke die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter,
- 2.
- in der Krankenhausapotheke der Träger des Krankenhauses.
(3) 1Der Träger der praktischen Ausbildung hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbesondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden, zu sorgen. 2Der zeitliche Anteil der Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer der praktischen Ausbildung betragen. 3Die Zahl der Auszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker, stehen.
4Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch
- 1.
- Apothekerinnen und Apotheker und
- 2.
- weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen.
(4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der Schule, an der die Auszubildende oder der Auszubildende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie hat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszubildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit der Schule festzulegen.
(5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13758/b33881.htm