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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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Teil 3 Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 2 Ausbildung
Unterabschnitt 2 Dauer, Inhalt und Leistungstests
§ 21 Dauer und Gliederung
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:
- 1.
- die Grundausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten,
- 2.
- die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten sowie
- 3.
- den Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs Monaten.
(3) 1Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei kann die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums abweichende Regelungen für die Dauer und Gliederung der Ausbildung treffen. 2Die Dauer der Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier Jahre und einen Monat nicht überschreiten.
§ 22 Grundausbildung
(1) Ziel der Grundausbildung ist es,
- 1.
- die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und
- 2.
- die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.
(2) Die Grundausbildung umfasst
- 1.
- die theoretische Ausbildung in den Fächern
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Führungslehre und Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik,
- g)
- Deutsch und
- h)
- Englisch,
- 2.
- die praktische Ausbildung in den Fächern
- a)
- Einsatzausbildung,
- b)
- Polizeitraining,
- c)
- Polizeitechnik und
- d)
- polizeispezifische Erste Hilfe sowie
- 3.
- Berufsethik.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 23 Weitere Ausbildung
(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
- 1.
- die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
- 2.
- die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.
(2) Die weitere Ausbildung umfasst
- 1.
- in der theoretischen Ausbildung die Fächer
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Führungslehre und Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik,
- g)
- Deutsch und
- h)
- Englisch,
- 2.
- in der praktischen Ausbildung die Fächer
- a)
- Einsatzausbildung,
- b)
- Polizeitraining und
- c)
- Polizeitechnik,
- 3.
- praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie
- 4.
- Berufsethik.
(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
- 1.
- in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und
- 2.
- in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.
(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 24 Laufbahnlehrgang
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
- 1.
- die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
- 2.
- auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
- 1.
- in der theoretischen Ausbildung die Fächer
- a)
- Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
- b)
- Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
- c)
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- d)
- Führungslehre und Psychologie,
- e)
- Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
- f)
- Kriminalistik und
- g)
- Englisch sowie
- 2.
- in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 25 Durchführung der Leistungstests
(1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- eines Referats,
- 3.
- einer Präsentation,
- 4.
- einer schriftlichen Überprüfung,
- 5.
- einer mündlichen Überprüfung oder
- 6.
- einer praktischen Überprüfung.
(2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 26 Bewertung der Leistungstests
(1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Bewertung.
(3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
§ 27 Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen
(1) 1Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das die Durchführung mindestens eines Leistungstests vorgesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet. 2Der jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Fachnote.
(2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.
(3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.
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