1Die für den Vollzug des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach
§ 13b oder
§ 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen.
2Die
§§ 15,
16,
17,
20 und
21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(1)
1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der der Netzfaktor in den Ausschreibungen nach Teil 3 abweichend von
§ 18 Absatz 4 und 5 auf Grundlage der begleitenden Netzanalyse nach
§ 34 Absatz 2 geregelt werden kann.
2Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist
§ 18 Absatz 4 nicht mehr anzuwenden.
(2)
1Zur näheren Ausgestaltung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach
§ 34 Absatz 3 und
§ 35 Absatz 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mit Zustimmung des Bundestages spätestens bis zum 31. März 2021 zu regeln, nach welchem Maßstab die Bundesnetzagentur die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung einer Steinkohleanlage gemäß
§ 34 Absatz 3 und
§ 35 Absatz 2 aussetzt.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll insbesondere auf Grundlage der langfristigen Netzanalyse nach
§ 34 Absatz 1 insbesondere geregelt werden, nach welchen Kriterien die Bundesnetzagentur nach
§ 34 Absatz 3 empfiehlt, ob einzelne Steinkohleanlagen für die Bewirtschaftung von Netzengpässen, für die Frequenzhaltung, die Spannungshaltung und zur Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus erforderlich sind und wie Alternativen zur Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung zu bewerten und zu berücksichtigen sind.
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgaben,
- 1.
- das Ausschreibungsvolumen für jeden Gebotstermin nach § 6 zu ermitteln,
- 2.
- die Steinkohleanlagen mit Genehmigung zur Kohleverstromung nach § 7 zu erfassen und die Namen und Angaben zu den Steinkohleanlagen zu veröffentlichen,
- 3.
- das Ausgangsniveau nach § 7 zu ermitteln,
- 4.
- die Anzeigen zur verbindlichen Stilllegung und zur verbindlichen Beendigung der Kohleverfeuerung nach § 9 entgegenzunehmen,
- 5.
- das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 durchzuführen,
- 6.
- den Steinkohlezuschlag auszuzahlen,
- 7.
- die Aufgaben der gesetzlichen Reduzierung nach Teil 4 wahrzunehmen,
- 8.
- die Systemrelevanzanträge für Steinkohleanlagen nach den §§ 26 und 37 zu prüfen und zu genehmigen,
- 9.
- die Tätigkeiten nach § 54 Absatz 4 und § 55 wahrzunehmen,
- 10.
- Festlegungen nach § 62 zu treffen sowie
- 11.
- die Aufgaben der Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung nach Teil 5 wahrzunehmen, einschließlich der Aufgaben des auf Grundlage des § 49 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages, soweit die Zuständigkeit für diese Aufgaben nicht explizit anderweitig geregelt ist.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie den Netzbetreibern die Daten, die in Prozessen nach diesem Gesetz zugrunde gelegt werden einschließlich unternehmensbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Netzbetreiber erforderlich ist.
(1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetzagentur getroffen.
- 1.
- der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Ausschreibung nach Teil 3 und
- 2.
- der Anpassung der Fristen und Termine der nach § 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und § 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wobei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um nicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich festgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen dürfen.
(3)
1Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellungnahmen nach
§ 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen.
2Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
3Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben.
2§ 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gerichtliche Rechtsbehelfe, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 betreffen, sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. 2Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. 3Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. 4Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist. 5Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(3) Über einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der sich gegen die Reihung nach
§ 29 Absatz 4 richtet, entscheidet durch unanfechtbaren Beschluss das nach Absatz 1 zuständige Oberlandesgericht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 2.
- entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder
- 4.
- entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist
§ 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Für Anlagen, deren Umrüstung ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung vor dem 25. Februar 2025 nach
§ 26 Absatz 4 verlangt hat, sind
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
§ 14 Absatz 3 Satz 1 und
§ 26 Absatz 4 in der bis zum Ablauf des 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen:
Südregion
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Baden-Württemberg
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Landkreis Alb-Donau-Kreis
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Stadtkreis Baden-Baden
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Landkreis Biberach
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Landkreis Böblingen
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Landkreis Bodenseekreis
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Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
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Landkreis Calw
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Landkreis Emmendingen
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Landkreis Enzkreis
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Landkreis Esslingen
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Stadtkreis Freiburg im Breisgau
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Landkreis Freudenstadt
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Landkreis Göppingen
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Stadtkreis Heidelberg
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Landkreis Heidenheim
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Stadtkreis Heilbronn
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Landkreis Heilbronn
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Landkreis Hohenlohekreis
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Stadtkreis Karlsruhe
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Landkreis Karlsruhe
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Landkreis Konstanz
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Landkreis Lörrach
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Landkreis Ludwigsburg
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Landkreis Main-Tauber-Kreis
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Stadtkreis Mannheim
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Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
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Landkreis Ortenaukreis
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Landkreis Ostalbkreis
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Stadtkreis Pforzheim
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Landkreis Rastatt
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Landkreis Ravensburg
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Landkreis Rems-Murr-Kreis
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Landkreis Reutlingen
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Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
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Landkreis Rottweil
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Landkreis Schwäbisch Hall
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Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis
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Landkreis Sigmaringen
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Stadtkreis Stuttgart
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Landkreis Tübingen
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Landkreis Tuttlingen
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Stadtkreis Ulm
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Landkreis Waldshut
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Landkreis Zollernalbkreis
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Bayern
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Landkreis Aichach-Friedberg
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Landkreis Altötting
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Kreisfreie Stadt Amberg
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Landkreis Amberg-Sulzbach
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Kreisfreie Stadt Ansbach
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Landkreis Ansbach
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Kreisfreie Stadt Aschaffenburg
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Landkreis Aschaffenburg
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Kreisfreie Stadt Augsburg
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Landkreis Augsburg
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Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
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Kreisfreie Stadt Bamberg
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Landkreis Bamberg
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Kreisfreie Stadt Bayreuth
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Landkreis Bayreuth
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Landkreis Berchtesgadener Land
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Landkreis Cham
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Landkreis Dachau
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Landkreis Deggendorf
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Landkreis Dillingen an der Donau
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Landkreis Dingolfing-Landau
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Landkreis Donau-Ries
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Landkreis Ebersberg
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Landkreis Eichstätt
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Landkreis Erding
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Kreisfreie Stadt Erlangen
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Landkreis Erlangen-Höchstadt
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Landkreis Forchheim
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Landkreis Freising
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Landkreis Freyung-Grafenau
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Landkreis Fürstenfeldbruck
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Kreisfreie Stadt Fürth
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Landkreis Fürth
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Landkreis Garmisch-Partenkirchen
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Landkreis Günzburg
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Landkreis Haßberge
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Kreisfreie Stadt Ingolstadt
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Kreisfreie Stadt Kaufbeuren
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Landkreis Kelheim
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Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
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Landkreis Kitzingen
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Landkreis Landsberg am Lech
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Kreisfreie Stadt Landshut
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Landkreis Landshut
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Landkreis Lindau (Bodensee)
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Landkreis Main-Spessart
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Kreisfreie Stadt Memmingen
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Landkreis Miesbach
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Landkreis Miltenberg
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Landkreis Mühldorf am Inn
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Kreisfreie Stadt München
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Landkreis München
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Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
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Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz
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Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim
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Landkreis Neustadt an der Waldnaab
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Landkreis Neu-Ulm
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Kreisfreie Stadt Nürnberg
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Landkreis Nürnberger Land
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Landkreis Oberallgäu
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Landkreis Ostallgäu
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Kreisfreie Stadt Passau
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Landkreis Passau
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Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
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Landkreis Regen
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Kreisfreie Stadt Regensburg
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Landkreis Regensburg
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Kreisfreie Stadt Rosenheim
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Landkreis Rosenheim
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Landkreis Roth
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Landkreis Rottal-Inn
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Kreisfreie Stadt Schwabach
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Landkreis Schwandorf
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Kreisfreie Stadt Schweinfurt
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Landkreis Schweinfurt
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Landkreis Starnberg
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Kreisfreie Stadt Straubing
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Landkreis Straubing-Bogen
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Landkreis Tirschenreuth
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Landkreis Traunstein
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Landkreis Unterallgäu
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Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz
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Landkreis Weilheim-Schongau
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Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen
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Kreisfreie Stadt Würzburg
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Landkreis Würzburg
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Hessen
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Landkreis Bergstraße
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Kreisfreie Stadt Darmstadt
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Landkreis Darmstadt-Dieburg
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Landkreis Groß-Gerau
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Landkreis Odenwaldkreis
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Landkreis Offenbach
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Rheinland-Pfalz
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Landkreis Alzey-Worms
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Landkreis Bad Dürkheim
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Landkreis Bad Kreuznach
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Landkreis Bernkastel-Wittlich
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Landkreis Birkenfeld
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Landkreis Donnersbergkreis
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Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
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Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz)
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Landkreis Germersheim
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Kreisfreie Stadt Kaiserslautern
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Landkreis Kaiserslautern
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Landkreis Kusel
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Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz
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Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein
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Kreisfreie Stadt Mainz
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Landkreis Mainz-Bingen
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Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße
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Kreisfreie Stadt Pirmasens
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Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis
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Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis
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Kreisfreie Stadt Speyer
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Landkreis Südliche Weinstraße
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Landkreis Südwestpfalz
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Kreisfreie Stadt Trier
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Landkreis Trier-Saarburg
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Kreisfreie Stadt Worms
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Kreisfreie Stadt Zweibrücken
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Saarland
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Landkreis Merzig-Wadern
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Landkreis Neunkirchen
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Landkreis Regionalverband Saarbrücken
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Landkreis Saarlouis
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Landkreis Saarpfalz-Kreis
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Landkreis St. Wendel
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Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach
§ 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
V
itdie Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung erhält, in Euro,
P
tder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
RD
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach
§ 13a Energiewirtschaftsgesetz als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RE
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
O
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
W
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RHB
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
C
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
E
idie für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums 1. Juli des Jahres T-3 bis 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,
EUA
tder rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Zeitlich gestreckten Stilllegung relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wir der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
i
die jeweilige stillzulegende Anlage,
T
das Jahr der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung zum 31. Dezember wie in
Anlage 2,
t
das jeweilige Jahr der Zeitlich gestreckten Stilllegung, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß
Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht.