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Abschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Abschnitt 2 Auswahlverfahren

§ 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens



(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde

1.
über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und

2.
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs.

(2) 1In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über

1.
das erforderliche Allgemeinwissen,

2.
die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen,

3.
das erforderliche technische Grundverständnis und

4.
die erforderliche Leistungsmotivation.

(3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt:

1.
für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und

2.
für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst.


§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) Die Dienstbehörde lässt zum Auswahlverfahren zu, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. 2In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 3Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4§ 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.

(4) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.


§ 12 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt die Hochschule sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes einer Ausbildungsbehörde und

3.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder der Ausbildungsbehörden.

2Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Angestellte sein. 3Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einer weiteren Beamtin oder einem Beamten oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.

(3) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.




§ 13 Teile des Auswahlverfahrens



Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.


§ 14 Festlegungen der Hochschule



(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:

1.
die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.
den Ablauf und die Dauer der Teile,

3.
falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,

4.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.
die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.


§ 15 Schriftlicher Teil



(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem Leistungstest.

(3) 1Zusätzlich zu dem Leistungstest nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein weiterer Leistungstest,

2.
ein Persönlichkeitstest oder

3.
Simulationsaufgaben.

(4) 1Mit der Durchführung des schriftlichen Teils können Dritte betraut werden. 2Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Leistungen trägt die Auswahlkommission.

(5) 1Falls im schriftlichen Teil weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wer in dem Leistungstest nach Absatz 2 nicht die Mindestpunktzahl erreicht hat. 2Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.


§ 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge



(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in dem Leistungstest nach § 15 Absatz 2 und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, festgelegt.


§ 17 Zulassung zum mündlichen Teil



(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Studienplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der Rangfolge, die anhand der im schriftlichen Teil erzielten Ergebnisse festgelegt worden ist, am besten geeignet ist.

(3) Haben schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber am schriftlichen Teil teilgenommen, so werden sie immer zum mündlichen Teil zugelassen.


§ 18 Mündlicher Teil



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

1.
die kognitiven Fähigkeiten,

2.
das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und

3.
die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

(3) 1Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. 2Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein Referat,

2.
eine Präsentation,

3.
eine Gruppenaufgabe oder

4.
eine Gruppendiskussion.




§ 19 Bestehen des mündlichen Teils



Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im halbstrukturierten Interview und im Fall der Anwendung weiterer Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die Mindestpunktzahl erreicht worden ist.


§ 20 Gesamtergebnis und Rangfolge



(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) 1Anhand der Gesamtergebnisse legt die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. 2Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(3) 1Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.


§ 21 Täuschung



(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.