Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 45 Zweck
§ 46 Gegenstände der Zwischenprüfung
§ 47 Prüfende für die Zwischenprüfung
§ 48 (aufgehoben)
§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung
§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 51 Zwischenprüfungszeugnis
§ 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung
§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 45 Zweck


§ 45 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 46 Gegenstände der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung besteht aus acht Modulprüfungen, von denen je vier im ersten und im zweiten Semester abgelegt werden.

(2) Jeweils im ersten und im zweiten Semester werden

1.
zwei Modulprüfungen in Form einer Klausur zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu absolvieren sind, und

2.
zwei Modulprüfungen zu den Inhalten von Modulen geschrieben, die in den Fachgebieten des § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu absolvieren sind.

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§ 47 Prüfende für die Zwischenprüfung



(1) Jede abgelegte Modulprüfung der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.

(2) 1Für jede gestellte Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Prüfende in ausreichender Zahl. 2Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

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§ 48 (aufgehoben)


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 49 Rangpunktzahl für die Zwischenprüfung



Aus den Bewertungen der Modulprüfungen der Zwischenprüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet, die das arithmetische Mittel der Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen ist.

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§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung


§ 50 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.
wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und

2.
wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 51 Zwischenprüfungszeugnis



Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zwischenprüfungszeugnis mit Angabe

1.
der Rangpunkte und der Noten der Modulprüfungen sowie

2.
der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung.

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§ 52 Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung



1Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung. 2Aus dem Bescheid müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen.

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§ 53 Wiederholung der Zwischenprüfung


§ 53 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt, so werden die nicht bestandenen Modulprüfungen wiederholt.

(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung der Zwischenprüfung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens im Folgesemester statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. 2Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. 3Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5) Sind drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.

(6) 1Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Ablauf des fünften Semesters bestanden haben, sind von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. 2Bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerfristigen Erkrankungen verlängert sich die Frist nach Satz 1 um die Zeit, in der die Studierenden abwesend waren.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025



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