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Abschnitt 1 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege oder Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege - Bachelor Professional Baumpflege wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nach § 53 in Verbindung mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und § 53c des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
(2) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional Baumpflege. 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege" oder „Geprüfte Fachagrarwirtin Baumpflege" vorangestellt.
§ 2 Qualifizierungsbereiche
(1) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling in der Lage ist, die den Qualifizierungsbereichen
- 1.
- Baumpflege,
- 2.
- Betriebswirtschaft sowie
- 3.
- Personal und Qualifizierung
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen jeweils folgende Fach- und Führungsfunktionen:
- 1.
- Baumpflege:
- a)
- Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und ihrer Entwicklung erfassen und ihren Zustand einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit beurteilen und dokumentieren,
- b)
- Schaderreger, Krankheiten, Schäden und deren Ursachen analysieren, bewerten und dokumentieren,
- c)
- natur- und artenschutzrechtliche sowie planungsrechtliche Aspekte prüfen und beurteilen,
- d)
- Sachwerte von Bäumen ermitteln,
- e)
- Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche, der Funktionen sowie der klimatischen Anforderungen verwenden,
- f)
- baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit und der anerkannten Regeln der Technik und des Umweltrechts, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, planen, umsetzen und bewerten,
- g)
- Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherheit von Baustellen vorbereiten und durchführen,
- h)
- Pflanzungen beurteilen und Maßnahmen zur Baumumfeldverbesserung planen, umsetzen und bewerten,
- i)
- betriebliche Qualitätsstandards umsetzen,
- j)
- Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen nutzen,
- k)
- Produkte und Dienstleistungen kalkulieren und vermarkten,
- l)
- Auftraggeber informieren und beraten sowie
- m)
- Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen planen und durchführen;
- 2.
- Betriebswirtschaft:
- a)
- Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Strukturen von Unternehmen sowie von Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die baumpflegerische Arbeiten durchführen, vergeben und überwachen,
- b)
- Märkte beobachten, bewerten und erschließen,
- c)
- Unternehmensziele formulieren,
- d)
- Marketingkonzepte entwickeln und umsetzen,
- e)
- Maßnahmen des Qualitätsmanagements planen und umsetzen,
- f)
- Betriebs- und Arbeitsorganisation planen, bewerten und fortschreiben,
- g)
- Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse prüfen und umsetzen,
- h)
- Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden,
- i)
- betriebswirtschaftliche Kalkulationen durchführen,
- j)
- Betriebsergebnisse erfassen, analysieren und bewerten,
- k)
- Betriebsentwicklung, Investitionen, Finanzierung und Liquidität planen,
- l)
- Steuerarten und Steuerverfahren unterscheiden, steuerliche Buchführung anwenden,
- m)
- Ausschreibungs- und Vergabearten unterscheiden, Ausschreibungen und Angebote erstellen und prüfen,
- n)
- Verträge unter Beachtung des Vertrags- und Haftungsrechts abschließen sowie
- o)
- Abnahme von Dienstleistungen durchführen und Mängelansprüche abwickeln;
- 3.
- Personal und Qualifizierung:
- a)
- Vorgaben des Arbeitsrechts, insbesondere des Tarifrechts, und des Sozialrechts umsetzen,
- b)
- Konzepte der Mitarbeiterführung und der Personalplanung anwenden sowie Führungsverhalten reflektieren,
- c)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstellen und einarbeiten,
- d)
- Eignung, Leistungsfähigkeit und Qualifikation von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und diese entsprechend einsetzen,
- e)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten und motivieren,
- f)
- Teamarbeit unterstützen und fördern,
- g)
- Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen feststellen und beurteilen,
- h)
- Mitarbeitergespräche führen und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,
- i)
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und fördern,
- j)
- Konflikte erkennen und gezielt lösen sowie
- k)
- Konzepte und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz in Abstimmung mit den hierfür zuständigen Stellen planen und umsetzen.
(3) 1Für den Erwerb der in Absatz 2 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten der §§ 6, 11 und 15.
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Forstwirt/Forstwirtin, Gärtner/Gärtnerin oder Landwirt/Landwirtin,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss in Unternehmen, Behörden, Einrichtungen oder Teilen von diesen abgeleistet worden sein, die überwiegend Arbeiten in der Baumpflege durchführen. 2Die Berufspraxis muss in Bezug auf baumpflegerische Tätigkeiten einschlägig sein. 3Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis ist durch eine Bescheinigung der beschäftigenden Stelle nachzuweisen.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
- 1.
- Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung und
- 3.
- Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
§ 5 Bewerten der Prüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.
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