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Unterabschnitt 4 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 2 Studium
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.
§ 51 Akademischer Grad
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, wird zugleich der akademische Grad „Bachelor of Arts" (B. 2A.) verliehen.
§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) 1In die Berechnung gehen ein
- 1.
- die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II mit 20 Prozent und
- 3.
- die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.
(3) 1Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet. 2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) 1Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet. 2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen
§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
- 1.
- zu jedem absolvierten Modul
- a)
- die Bezeichnung des Moduls,
- b)
- die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
- c)
- die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
- 2.
- anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
§ 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie
- 3.
- die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.
(3) 1Das Diploma Supplement enthält
- 1.
- die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)" und
- 2.
- die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:
- a)
- die Note „A" für die besten 10 Prozent,
- b)
- die Note „B" für die nächsten 25 Prozent,
- c)
- die Note „C" für die nächsten 30 Prozent,
- d)
- die Note „D" für die nächsten 25 Prozent und
- e)
- die Note „E" für die nächsten 10 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 55 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.
§ 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
- 1.
- die Thesis der Bachelorarbeit,
- 2.
- das Protokoll über die Verteidigung der Bachelorarbeit und
- 3.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.
(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Betroffenen können nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/b37489.htm