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Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)
Abschnitt 3 Ausbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) 1In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Ausbildungsleitung bestellt. 2Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. 3Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes oder einer vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten.
(4) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt die Lenkung und Überwachung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr, dem Bundessprachenamt und den anderen ausbildenden Dienststellen zusammen und stellt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. 2Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbildenden durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. 3Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur Ausbildung zugeteilt. 2Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 3Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. 4Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
§ 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
- 1.
- einer fachtheoretischen Ausbildung und
- 2.
- einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",
- 2.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I",
- 3.
- Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II",
- 4.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung",
- 5.
- Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung",
- 6.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der elektronischen Aufklärung",
- 7.
- Lehrgang „Elektronische Kampfführung - Grundlagen der Tastfunkaufklärung",
- 8.
- Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung",
- 9.
- Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung",
- 10.
- Lehrgang „Technische Aufklärung" und
- 11.
- Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes".
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
- 1.
- berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
- 2.
- praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
§ 20 Rahmenlehrplan
(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan. 2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
§ 21 Ausbildungsrahmenplan
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. 2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
- 1.
- der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
- 2.
- die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte, wobei durch die Ausbildungsleitung von dieser Reihenfolge abgewichen werden kann,
- 3.
- die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,
- 4.
- die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37) und
- 5.
- die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.
§ 22 Ausbildungsplan
(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. 2Folgende Abschnitte sind aufzuführen:
- 1.
- der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I" (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
- 2.
- der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes" (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und
- 3.
- die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.
§ 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
- 1.
- die Lehrinhalte der Lehrgänge,
- 2.
- die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,
- 3.
- die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt
- 1.
- für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,
- 2.
- für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,
- 3.
- für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.
§ 24 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
(1) Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt.
(2) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung obliegt dem Bundessprachenamt.
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