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Abschnitt 4 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2114, 3141 (Nr. 37)
Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2021, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 402-43 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 4 Erlaubnis
§ 12 Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. 2Die Erlaubnis wird vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt sind.
(2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen, sofern der Reisesicherungsfonds nachweisen kann, dass im Bedarfsfall die Aufstockung des Fondsvermögens bis zur Höhe des Zielkapitals gewährleistet ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet.
(4) Solange ein Reisesicherungsfonds über eine Erlaubnis verfügt, darf keinem weiteren Reisesicherungsfonds eine Erlaubnis erteilt werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann einem anderen Reisesicherungsfonds auch vor Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung der Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich ist.
§ 13 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung der Erlaubnis und der vorläufigen Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Wirkung der Erlaubnis
Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,
- 1.
- Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
- 2.
- Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
- 3.
- Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.
§ 15 Kontrahierungszwang
Reiseanbieter haben gegen den Reisesicherungsfonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absicherungsvertrags zu den allgemeinen Absicherungsbedingungen des Reisesicherungsfonds.
§ 16 Übernahme fortbestehender Einstandspflichten
§ 16 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Jeder Vertrag, mit dem der Reisesicherungsfonds fortbestehende Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem beendeten Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter übernimmt, bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
- 1.
- die Belange der Reisenden gewahrt sind und
- 2.
- der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der Einstandspflichten eine angemessene Gegenleistung erhält.
(2) 1Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember 2021 einen Anspruch gegen den Reisesicherungsfonds auf Übernahme seiner fortbestehenden Einstandspflichten aus diesem Absicherungsvertrag, soweit die Einstandspflichten Insolvenzen betreffen, die nach dem 1. November 2021 eintreten. 2Der Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Übernahme der Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Übernahme fortbestehender Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds unverzüglich unter Vorlage eines angepassten Sicherungsscheins mitzuteilen.
§ 17 Widerruf der Erlaubnis
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Erlaubnis, wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine ausreichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich verstößt.
(3) 1Widerruft die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis, so trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Belange der Reiseanbieter und der Reisenden zu wahren. 2Insbesondere kann sie
- 1.
- die Verfügung des Reisesicherungsfonds über das Fondsvermögen einschränken oder untersagen sowie
- 2.
- einen geeigneten Rechtsträger benennen, auf den das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds und der Bestand an Absicherungsverträgen zu übertragen sind.
(4) Im Fall der Auflösung des Reisesicherungsfonds darf der Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht Liquidator sein.
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