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Abschnitt 3 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)


Kapitel 3 Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

Abschnitt 3 Embryotransfer

§ 17 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit



Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen vorhanden sind.


§ 18 Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit



(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass

1.
Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;

2.
Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden können, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;

3.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;

4.
Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;

5.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,

a)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

b)
dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;

6.
die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.

(2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass

1.
die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;

2.
die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden.

(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes entspricht.


§ 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit



1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. 2Diese Nummer besteht aus

1.
den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von

2.
dem Buchstaben E und

3.
einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit

a)
im Falle von Rindern der Buchstabe R,

b)
im Falle von Schweinen der Buchstabe S,

c)
im Falle von Equiden der Buchstabe E und

d)
im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,

4.
sowie einer Folge von vier Ziffern.


§ 20 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen



(1) 1In einer Embryo-Entnahmeeinheit ist jede nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Eizelle und jeder nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehene Embryo unmittelbar nach ihrer oder seiner Gewinnung durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:

1.
bei

a)
reinrassigen Zuchttieren die Rasse und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,

b)
Hybridzuchtschweinen die Rasse, Linie oder Kreuzung und die individuelle Kennnummer des weiblichen Spendertieres,

2.
das Datum der Gewinnung der Eizelle oder des Embryos,

3.
bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang deren laufende Nummer und

4.
die Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit.

2Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen anzugeben.

(2) 1Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten gewonnen, behandelt oder erzeugt werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. 2Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Entnahmedatum oder, bei in vitro erzeugten Embryonen, das Befruchtungsdatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der gewinnenden nationalen Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die individuelle Zulassungsnummer angegeben. 3Zusätzlich sind anzugeben:

1.
die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebes, der die Behandlung durchgeführt hat, sofern eine Behandlung von einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb durchgeführt wurde,

2.
die Art der Manipulation des Embryos

a)
bei nicht manipulierten Embryonen der Buchstabe N,

b)
bei geteilten Embryonen der Buchstabe G,

c)
bei durch Biopsie als weiblich bestimmten Embryonen der Buchstabe W,

d)
bei durch Biopsie als männlich bestimmten Embryonen der Buchstabe M,

e)
bei durch Biopsie nicht geschlechtsbestimmbaren Embryonen der Buchstabe U,

f)
bei Biopsien für andere Zwecke der Buchstabe B.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 2 und 3 können in Form eines Codes aufgezeichnet werden.


§ 21 Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein



(1) 1Die nach § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Gewinnung von Embryonen durch eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit oder die nach § 18 Absatz 8 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Erzeugung, Gewinnung und Behandlung von Eizellen oder Embryonen durch eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit müssen folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

2.
bei in vitro befruchteten Embryonen das Datum der Befruchtung,

3.
die Art, das Datum und das Ergebnis der Behandlung und

4.
sofern ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb die Behandlung durchgeführt hat, dessen individuelle Zulassungsnummer.

2Werden Embryonen unmittelbar übertragen, ist das Datum der Übertragung unverzüglich nach der Übertragung aufzuzeichnen. 3Bei nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen oder Embryonen sind unverzüglich nach der Aufbereitung aufzuzeichnen:

1.
die Art der Konservierung und Konfektionierung,

2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
die Anzahl der gewonnenen Eizellen oder Embryonen,

4.
der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Eizellen oder Embryonen und

5.
bei Embryonen das Entwicklungsstadium.

(2) Wenn Eizellen oder Embryonen, für die nach Absatz 1 Satz 3 Aufzeichnungen gemacht worden sind, vernichtet werden, ist dies durch Angabe des Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 20 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen.

(3) Die nach § 18 Absatz 8 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Abgabe von Eizellen und Embryonen müssen für jede Eizelle und jeden Embryo folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Abgabe,

2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, und

3.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder die individuelle Zulassungsnummer der EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.

(4) Der Empfänger einer Eizelle oder eines Embryos hat unverzüglich nach Erhalt der Eizelle oder des Embryos folgende Angaben aufzuzeichnen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder einer anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Einrichtung und

4.
die Bescheinigungsnummer der Veterinärbescheinigung, sofern die Eizelle oder der Embryo unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht oder aus einem Drittland eingeführt wurde.

(5) 1Wird eine Eizelle oder ein Embryo zur Behandlung an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb gegeben, so hat dieser folgende Aufzeichnungen zu machen:

1.
das Datum des Empfangs,

2.
die Angaben, mit denen die Eizelle oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit,

4.
Art und Ergebnis der Behandlung,

5.
das Datum der Abgabe und

6.
die individuelle Zulassungsnummer der empfangenden EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit.

2Entsprechende Aufzeichnungen nach Tierseuchenrecht gelten als Aufzeichnungen nach Satz 1.

(6) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 bis 5 sind mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder nach Vernichtung der Eizellen oder Embryonen in der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder dem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb aufzubewahren. 2Sie stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationsverfahren erstellt wurden.

(7) Im Falle einer Abgabe an den Tierhalter nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes ist der Name und die Anschrift des Verwenders anzugeben.

(8) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 7 sind dem Empfänger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

(9) Bei der Abgabe von Embryonen durch nationale Embryo-Entnahmeeinheiten ist anstelle einer Tierzuchtbescheinigung ein Embryobegleitschein beizufügen, der die Angaben nach § 20 Absatz 1 und die Namen der Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen enthält, die die Tierzuchtbescheinigungen der Spendertiere ausgestellt haben.


§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen



(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:

1.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,

2.
die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
das Datum der Verwendung des Embryos,

4.
den Namen des Verwenders,

5.
den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und

6.
die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.

(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.

(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.