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Kapitel 4 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Kapitel 4 Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
Abschnitt 1 Ausbildungsstätten
§ 24 Anforderungen an Ausbildungsstätten
(1) 1Die Ausbildungsstätten, an denen Lehrgänge oder Kurzlehrgänge über künstliche Besamung oder Lehrgänge über Embryotransfer durchgeführt werden, bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Die Anerkennung als Ausbildungsstätte kann befristet werden.
(2) 1Die Ausbildungsstätten müssen insbesondere nach ihrer baulichen und technischen Einrichtung und nach ihrer personellen Besetzung die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Lehrgangsbetrieb erfüllen. 2Ein Unterrichtsplan ist unter Angabe von Namen und Qualifikation des Lehrpersonals zu erstellen. 3Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der §§ 26, 29 oder 32 fest.
(3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und Unterrichtspläne sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Ausbildungsstätten unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(5) Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt 2 Lehrgänge über künstliche Besamung
Unterabschnitt 1 Lehrgänge für Besamungsbeauftragte
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang für Besamungsbeauftragte darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 1.
- die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Studiengang, in dem Fragen der Tierhaltung Gegenstand der Prüfung sind, bestanden hat,
- 2.
- eine zu Nummer 1 vergleichbare Ausbildung und eine mindestens halbjährige landwirtschaftliche Betriebspraxis hat,
- 3.
- ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat,
- 4.
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und ein mindestens dreimonatiges Praktikum in einer Besamungsstation abgelegt hat, oder
- 5.
- eine mindestens vierjährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung ausgeübt und einen Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung gemäß § 29 für die jeweilige Tierart abgelegt hat.
§ 26 Lehrinhalte
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- 1.
- Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;
- 3.
- Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;
- 4.
- Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;
- 5.
- Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15.
(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.
§ 27 Abschlussprüfung
§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Tierarzt oder einer Tierärztin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; er wird von der zuständigen Behörde bestellt.
(3) 1Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil; der theoretische Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. 2Der Nachweis der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
(4) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. 2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3, welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben.
(5) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Unterabschnitt 2 Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Kurzlehrgang über Eigenbestandsbesamung darf nur teilnehmen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 29 Lehrinhalte
§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Kurzlehrgang umfasst mindestens 25 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Kurzlehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- 1.
- Rechtliche Voraussetzungen;
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
- 3.
- Behandlung und Einführung des Samens;
- 4.
- Tierhygiene und Tierschutz;
- 5.
- Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15.
(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 an Phantomen oder sich in der Brunst befindlichen Tieren zu vermitteln.
§ 30 Abschlussprüfung
(1) Der Kurzlehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse erstreckt sich auf die in § 29 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er im eigenen Bestand oder im Bestand seines Arbeitgebers oder seiner Arbeitgeberin die künstliche Besamung durchführen darf.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Abschnitt 3 Lehrgänge über Embryotransfer
§ 31 Zulassungsvoraussetzungen
An einem Lehrgang über Embryotransfer darf nur teilnehmen, wer
- 1.
- die Abschlussprüfung eines Lehrgangs für Besamungsbeauftragte nach § 27 bestanden und
- 2.
- eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt hat.
§ 32 Lehrinhalte
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Lehrgang umfasst mindestens 28 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Der Lehrgang bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. 4Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:
- 1.
- Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;
- 3.
- Auswahl der Empfängertiere;
- 4.
- Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;
- 5.
- Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21 und 22.
(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Satz 4 Nummer 3 und 4 zunächst an geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart vorhanden sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.
§ 33 Abschlussprüfung
(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bestanden, so erhält er hierüber von der zuständigen Behörde ein Zeugnis. 2Aus dem Zeugnis geht hervor, dass er Embryonen übertragen darf und auf welche Tierart sich diese Befugnis bezieht.
(3) Hat der Prüfungsteilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe des Nichtbestehens schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
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