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Kapitel 5 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,
- 2.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,
- 3.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort mindestens 28 Tage verbleibt,
- 4.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,
- 5.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,
- 6.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,
- 7.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,
- 8.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt wird,
- 9.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,
- 10.
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Krankheiten oder anzeigepflichtigen Tierseuchen ist,
- 11.
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder
- 12.
- entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.
§ 35 Übergangsvorschriften
(1) Besamungstechniker, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Grund des Gesetzes über die Leitung, Planung und Organisation der Tierzucht vom 17. Dezember 1980 (GBl. I Nr. 35 S. 360) und der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen
- 1.
- an einem Lehrgang über künstliche Besamung erfolgreich teilgenommen haben, stehen den Besamungsbeauftragten für die ihrer Ausbildung entsprechende Tierart gleich;
- 2.
- an einem Lehrgang über Embryotransfer erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes gleich.
(2) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Ausbildungsstätten gelten als Anerkennungen nach dieser Verordnung.
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Tierzuchtorganisationsverordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,
- 2.
- die Samenverordnung vom 14. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2053, 2181),
- 3.
- die Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776),
- 4.
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 805),
- 5.
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
- 6.
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 1994 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist,
- 7.
- die Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 377 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Juli 2021.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Anlage 1 (zu den §§ 10 und 11) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Eine nationale Besamungsstation soll mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
- a)
- abschließbare Stallungen, die räumlich vom Sprungraum, vom Samenlabor und vom Samenlager getrennt sind;
- b)
- Quarantäneeinrichtungen ohne direkte Verbindung zu den sonstigen Stallungen;
- c)
- einen Sprungraum für die Samengewinnung;
- d)
- ein Samenlabor zur Samenaufbereitung, das vom Bereich der Samengewinnung getrennt sein muss; das Samenlabor muss nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände wie die übrigen Einrichtungen liegen;
- e)
- einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von Geräten;
- f)
- Einrichtungen und Geräte zur Gewinnung und Lagerung von Samen.
- 2.
- Die Bauweise der Einrichtungen muss gewährleisten, dass
- a)
- ein Kontakt zu Viehbeständen außerhalb der Station ausgeschlossen ist, ausgenommen für Equiden;
- b)
- die gesamte Station, bis auf die Büroräume, leicht gereinigt und desinfiziert werden kann.
Anlage 2 (zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11) Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sind
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Tierart | Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne | Voraussetzungen zur Über- nahme aus der Quarantäne in die Besamungsstation | Überprüfungen bei samen- spendenden Tieren |
Rind | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Schwein | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach An- hang II Teil 2 Kapitel I Num- mer 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 2 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Schaf und Ziege | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Voraussetzungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 | Überprüfungen nach Anhang II Teil 3 Kapitel I Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 |
Anlage 2a (zu § 11 Satz 1 Nummer 7a) Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind
Anlage 2a wird in 1 Vorschrift zitiert
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Equine Infektiöse Anämie, EIA) | eine Blutprobe Serum Methode: AGPT, Coggins-Test oder ELISA | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Ansteckende Gebärmutter- entzündung (Contagiöse Equine Metritis, CEM) | Je eine Tupferprobe („Kohlemedium") Harnröhre Fossa Glandis Penisschaft Methode: kulturell (mindestens 7 Tage) oder PCR, RT-PCR | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen |
Equine Virusarteritis (EVA) | Blutprobe Serum Serumneutralisationstest SNT (kleiner) < 1:4 = negativ | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei serologisch positivem SNT Titer ≥ 1:4 Virusisolation aus Sperma Methode: Virusnachweis Zellkultur oder PCR, RT-PCR | Wiederholung der Blutuntersuchung jährlich Wiederholung der Untersuchung Samen nach 120 Tagen |
Anlage 3 (zu § 17) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
- 1.
- Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit muss in einem Laboratorium über Einrichtungen verfügen, in denen die Embryonen untersucht, aufbereitet und verpackt werden können. Diese Einrichtungen müssen mindestens aus einer Arbeitsplatte, einem Mikroskop und für den Fall, dass eine Kryokonservierung vorgesehen ist, einer kryotechnischen Ausrüstung bestehen.
- 2.
- Im Falle eines ortsfesten Laboratoriums muss eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit über folgende Einrichtungen verfügen:
- -
- einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können, der neben, aber getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während der Entnahme aufhalten;
- -
- einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterilisation der Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden.
- 3.
- Im Falle eines mobilen Laboratoriums muss die nationale Embryo-Entnahmeeinheit in dem Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus folgenden getrennten Abteilungen besteht:
- -
- einer Abteilung für die Untersuchung und Behandlung der Embryonen, die zwischen den einzelnen Embryo-Partien gereinigt und desinfiziert wird, und
- -
- einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren gelangen.
- 4.
- Ein mobiles Laboratorium muss stets in Kontakt mit einem ortsfesten Laboratorium stehen, das die Geräte sterilisiert und die Flüssigkeiten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnahme und Behandlung der Embryonen benötigt werden.
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