Synopse aller Änderungen der BNetzABGebV am 01.04.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2025 durch Artikel 2 der 1. BNetzABGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BNetzABGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BNetzABGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
BNetzABGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1. (aufgehoben)

2. (aufgehoben)

3. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung,

4. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

7.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8.
Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

9.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

10.
Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,

11.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12.
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

13.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

14.
Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

15.
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

16.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

17.
KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

18.
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),

19.
Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

20.
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

21.
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

22.
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

23.
Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

4.
Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,

5.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6.
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

7.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

8.
Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

9.
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

10.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

11.
KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12.
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),

13.
Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

14.
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

15.
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

16.
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

17.
Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

18. Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung,

19. Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung


(1) 1 Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2 Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3 Satz 1 ist auch anzuwenden für die in § 4 der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS - Anerkennungsrichtlinie - vom 7. Juli 2021 (GMBl 2021, S. 999) und in § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Bestimmungen zur Nutzung und den Betrieb allgemeiner sowie spezialisierter Funkanwendungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Funkrichtlinie Funkanwendungen BOS) vom 8. Juli 2024 (BAnz AT 17.07.2024 B2) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berechtigten.

(2) 1 Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, sofern die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren ihrerseits Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 2 Die in Absatz 1 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.

(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot



(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 1 Nummer 5 und Abschnitt 5 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.

(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot

1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,

2. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,

3. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,

4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,

5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,

6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,

7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,

8. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,

9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,

10. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.

(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.



(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.

(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.

(7) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 8 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Verlängerung der Frist abgelehnt worden ist.

(8) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 8 Nummer 9 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Verlängerung der Frist
abgelehnt worden ist.

§ 5 Zeitgebühr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.



(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.

(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:

1. Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,

2. Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,

3. Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,

4. Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,

5. Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,

6. Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,

7. Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,

8. Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.



(heute geltende Fassung) 

Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 1 (aufgehoben)
Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 4
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)


Abschnitt 1 (aufgehoben)

Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)




Abschnitt 1: Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen
erbrachten Vertrauensdienste
nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
| nach Zeitaufwand

2 | Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen er-
brachten qualifizierten Vertrauensdienste
nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand

3 | Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrau-
ensdiensteanbieter
nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG | nach Zeitaufwand

4 | Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG | nach Zeitaufwand

5 | Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014
| nach Zeitaufwand


Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)



1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach
§ 23
Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort
genannten Vorschriften
| nach Zeitaufwand

2 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer
Geräteserie
nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei
Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
| nach Zeitaufwand

3 | Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer
Geräteserie
nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei
Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
| nach Zeitaufwand

4 | Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4
FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr
nach Nummer 1) | Auslagen
in tatsächlich
entstandener Höhe


5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27
Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7
Absatz 2 und des § 20
Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von
Betriebsmitteln
| nach Zeitaufwand


Abschnitt 2: Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 71,50

1.2 | Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 56,00

1.3 | Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der
§§ 3 bis 7 AFuV | 46,00

1.4 | Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb
einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im
Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 41,00

1.5 | Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV | 84,00

1.6 | Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeug-
nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz
1
Satz 2 AFuV
| 16,00

1.7 | Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen
oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung
nach § 8 Absatz 2
AFuV | 35,00

2.1 | Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines
personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV | 20,00

2.2 | Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV | 22,00

2.3 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder
3-buchstabigem Suffix | 24,50

2.4 | Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus
vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix | 39,00

2.5 | Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur-
funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch
in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2
und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden
außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. | 54,00

2.6 | Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine
fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1
und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich
der Ausstellung einer
geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersu-
chungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Num-
mer 2.7 erhoben.
| 37,00

2.7 | Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz
nach § 13 Ab-
satz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 | nach
Zeitaufwand

3.1
| Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab-
satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung
nach der Nummer 2.1
erfolgt | 15,00

3.2 | Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfes-
ten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateur-
funkzulassungsurkunde
und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere
Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV | 18,50

3.3 | Widerspruch
oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1
AFuV gegen
die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende
Rufzeichenliste | 15,00

4.1 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmun-
gen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung | nach Zeitaufwand

4.2 | Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateur-
funkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung
im Zusammenhang mit
fortgesetzten Verstößen im Sinne
von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG | nach Zeitaufwand

5.1 | Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG
und AFuV, soweit nicht
ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt
| nach Zeitaufwand


Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)



1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der
Verordnung (EU) 2019/1020
| nach Zeitaufwand

2
| Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber
Fulfilment-Dienstleistern
und gegenüber jeder anderen natürlichen oder
juristischen Person,
die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Herstellung
von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren
Inbetriebnahme
nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
der Union unterliegt
und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagen-
gesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist
| nach Zeitaufwand


Abschnitt 3: Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23
Absatz
2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor-
schriften
| nach Zeitaufwand

2
| Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte-
serie
nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu
der Gebühr nach Nummer 1) | nach Zeitaufwand

3
| Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte-
serie
nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
| nach Zeitaufwand

4
| Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu
der Gebühr nach Nummer 1) | Auslagen in
tatsächlich
entstandener Höhe


5 | Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1
bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften
des § 6, des § 7 Absatz 2 und des
§ 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln
| nach Zeitaufwand


Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)



Allgemeine Gebühren

1.1
| Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12
AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der
Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität
und Vollständigkeit | nach Zeitaufwand

1.2
| Anlassbezogene Überprüfung einer notifizierten Stelle oder Konformitäts-
bewertungsstelle für Drittstaaten im Rahmen einer bestehenden
Anerkennung
oder Änderung einer bestehenden Anerkennung | nach Zeitaufwand

FuAG

2.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß
§ 10 AnerkV | 4.600 bis 14.500

2.2 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach
§ 4
Absatz 7 in Verbindung mit § 10 AnerkV | 2.900 bis 10.500

EMVG

3.1 | Anerkennung als notifizierte Stelle gemäß § 12 AnerkV | 4.000 bis 13.000

3.2 | Regelmäßige Überprüfung
der Anforderungen an die notifizierte Stelle nach
§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 12 AnerkV
| 2.600 bis 10.200

Drittstaaten-Abkommen

4.1 | Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
nach § 1
Nr. 1 b und § 11 AnerkV | 4.200 bis 14.000


4.2
| Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 2
Nr. 1 b und § 13 AnerkV | 4.200 bis 12.500

4.3 | Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitäts-
bewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7
in Verbindung mit § 11
AnerkV
| 2.200 bis 11.000

4.4
| Regelmäßige Überprüfung der Anforderungen an die Konformitäts-
bewertungsstelle für Drittstaaten
nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 13
AnerkV | 2.200 bis 10.000


CETA

5 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA
Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED
| nach Zeitaufwand


Abschnitt 4: Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung
(EU) 2019/1020 | nach Zeitaufwand

2 | Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfil-
ment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen
Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produk-
ten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den
einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht
Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagneti-
sche-Verträglichkeit-Gesetzes ist | nach Zeitaufwand


Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder
§ 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-
staaten nach § 11 oder § 13 AnerkV | 1.000

2.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches
und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie | 500 bis 2.500

2.2 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkre-
ditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit | 500 bis 2.000

2.3 | Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach
§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV | 500 bis 1.500

3.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches | 500 bis 2.500

3.2 | Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als no-
tifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13
AnerkV | 1.500 bis 7.500

3.3 | Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals
durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbin-
dung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag | 500

3.4 | Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen
durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11,
12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2) | 800 bis 5.000

3.5 | Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Kon-
formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit
den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | 1.000 bis 3.000

3.6 | Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als
notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Ab-
satz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV | nach Zeitaufwand

4 | Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) | 250

5 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3) | 1.500 bis 4.500

6 | Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens
mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED | nach Zeitaufwand


Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1.1 |
Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu
bewertenden
Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sende-
antennen
bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Stand-
ortbescheinigungen
nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand

1.2 | Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen
Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1) | nach Zeitaufwand

1.3 | Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
| nach Zeitaufwand



1 | Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der
zu bewertenden
Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene
Sendeantennen
bei Standortmitbenutzungen oder erforderliche Messungen
oder Nahfeldberechnungen oder
Umwandlung vorläufiger Standort-
bescheinigungen
nach § 5 Absatz 4 BEMFV) | nach Zeitaufwand

2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standort-
bescheinigung
oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von
Anzeige-
und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß
gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand


Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)



3 | Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche
Standortbescheinigung
oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen;
Verletzung
von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer
Amateurfunkanlage
unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich
Ausführen
eines mobilen Messeinsatzes) | nach Zeitaufwand


Abschnitt 5: Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende-
und
Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits-
zwecken
betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3
SchuTSEV
| nach Zeitaufwand


Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)



1 | Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
Sende- und
Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu
Sicherheitszwecken
betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5
Absatz
3 SchuTSEV | nach Zeitaufwand


Abschnitt 6: Postgesetz (PostG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Leistungen der Beschlusskammer nach PostG |

1.1 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG | 2.000 bis 45.500

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Ent-
gelte
für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1
Nummer
2 PostG | 9.000 bis 185.500

1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1
Nummer
2 PostG | 1.000 bis 7.000

1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu
postalischen
Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2.000 bis 45.500



1.2 | Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
Entgelte
für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21
Absatz
1 Nummer 2 PostG | 9.000 bis 185.500

1.3 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21
Absatz
1 Nummer 2 PostG | 1.000 bis 7.000

1.4 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge
zu postalischen
Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG | 2.000 bis 45.500

1.5 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG | 1.500 bis 36.500

vorherige Änderung nächste Änderung

1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4
PostG
| 500 bis 22.000



1.6 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24
Absatz
4 PostG | 500 bis 22.000

1.7 | Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG | 1.500 bis 41.000

vorherige Änderung nächste Änderung

1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3
PostG
| 500 bis 22.000



1.8 | Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25
Absatz
3 PostG | 500 bis 22.000

1.9 | Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG | 500 bis 19.000

vorherige Änderung nächste Änderung

1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner
Geltung
nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19.000

1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe-
herrschenden
Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1.500 bis 44.000



1.10 | Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung
seiner Geltung
nach § 31 Absatz 2 PostG | 500 bis 19.000

1.11 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden
Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG | 1.500 bis 44.000

1.12 | Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG | 200 bis 5.500

1.13 | Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG | 1.000 bis 29.500

vorherige Änderung nächste Änderung

1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe-
herrschenden
Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22.000

2
| Sonstige Leistungen nach PostG |



1.14 | Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer
marktbeherrschenden
Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG | 500 bis 22.000

2.
| Sonstige Leistungen nach PostG |

2.1 | Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand

2.2 | Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG | nach Zeitaufwand

2.3 | Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2
Satz
2 PostG | nach Zeitaufwand



2.4 | Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6
Absatz
2 Satz 2 PostG | nach Zeitaufwand

2.5 | Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG | nach Zeitaufwand

2.6 | Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung

2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Ab-
satz
2 PostG | nach Zeitaufwand

2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Num-
mer
2 PostG | nach Zeitaufwand



2.7 | Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42
Absatz
2 PostG | nach Zeitaufwand

2.8 | Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1
Nummer
2 PostG | nach Zeitaufwand

2.9 | Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung


Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)




Abschnitt 7: Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG | nach Zeitaufwand

vorherige Änderung nächste Änderung


Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)




Abschnitt 8: Erneuerbare-Energien-Gesetz, KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
- für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das
Zuschlagsverfahren nach
den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli
2021 geltenden Fassung bestimmt,

- für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17
InnAusV oder

- für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12
GEEV
| 624
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.


2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments
nach
§ 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i
EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt
| 451
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.


3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
- für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
- für Solaranlagen
des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum
26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der
Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist,
oder
- für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den
§§
23 und 24 GEEV | 495

4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
- nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,
- nach § 11 InnAusV oder
- nach § 12 GEEV | 597
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.


5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,
- für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
- für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021 | 597
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.


6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-
Systeme
nach § 11 KWKAusV | 1.019
Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.


7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021 | 1.883


Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)



1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

- für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder
- für Solaranlagen nach § 12 GEEV | 624

2 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten
Segments nach
§ 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 451

3 | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
- für Solaranlagen des ersten Segments nach den §§ 38 und 38a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder
- für Solaranlagen nach den §§ 23 und 24 GEEV | 495

4 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
- nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- nach § 11 InnAusV oder
- nach § 12 GEEV | 597

5 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
- für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes,

- für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
- für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
| 597

6 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative
KWK-Systeme
nach § 11 KWKAusV | 1.019

7 | Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung
nach § 9 Absatz 8 Satz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 1.883

8 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen
- für Windenergieanlagen an Land nach § 36e Absatz 2 oder Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
- für Biomasseanlagen nach § 39e Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes | 561,66


9 | Verlängerung der Realisierungsfrist von Zuschlägen für Windenergieanlagen
an Land nach § 100 Absatz 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | 280,83


Abschnitt 9: Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Gebotsverfahren |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren
nach §
16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1
KVBG
| 5.782,91 bis
165.826,44


1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender
Entscheidung,
aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07



1.1 | Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im
Gebotsverfahren nach den §§
16, 17 oder 21 in Verbindung mit § 18
Absatz
8 oder § 20 Absatz 1 KVBG | 5.782,91
bis 165.826,44


1.2 | Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschlie-
ßender Entscheidung,
aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | 489,07

2 | Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5.602,86 bis
50.000,00


2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach
Beginn
der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen
nach Nummer 2.1,
aber höchstens 75
Prozent
der Ober-
grenze



Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)



2.1 | Entscheidung über Härtefallantrag | 5.602,86
bis 50.000,00


2.2 | Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber
nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung | Gebührenrahmen
nach Nummer 2.1,
aber höchstens
75 Prozent
der
Obergrenze



Abschnitt 10: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1
MsbG | 3.000

vorherige Änderung nächste Änderung

2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb
ohne
Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG | 3.400

3 | Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbe-
treibers,
ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Ab-
satzes 3 darstellen würde nach
§ 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG | nach Zeitaufwand

4 | Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes
(EnWG) | 3.500 bis 100.000



2 | Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellen-
betrieb ohne
Genehmigung nach § 4 Absatz 4 MsbG | 3.400

3 | Maßnahmen nach § 4 Absatz 4 MsbG zur vorläufigen Verpflichtung des
grundzuständigen Messstellenbetreibers,
ein Verhalten abzustellen, das
einen
Versagungsgrund im Sinne des § 4 Absatz 3 MsbG darstellen würde | nach Zeitaufwand

4 | Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) | 3.500 bis 100.000

5 | Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG | 3.500 bis 100.000

6 | Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG | 500 bis 120.000

vorherige Änderung

 



Abschnitt 11: Datennutzungsgesetz (DNG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Aufnahme einer öffentlichen Stelle in die Liste nach § 10 Absatz 4 DNG | nach Zeitaufwand


Abschnitt 12: Strompreisbremsegesetz (StromPBG)


Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen
in Euro

1 | Setzung einer Zahlungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 und 3 StromPBG | 280,44

2 | Festsetzung eines Überschusserlöses nach § 41 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 3 StromPBG | 794,71

3 | Maßnahmen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 StromPBG in Verbindung mit § 65
EnWG | nach Zeitaufwand




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