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Abschnitt 4 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)


Abschnitt 4 Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation

§ 22 Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis



(1) 1Die Beschlüsse über das Ergebnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt fasst nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der abschließenden Bewertungen der Prüfungskommissionen. 2Über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und über das dabei erzielte Ergebnis in Punkten als ganze Zahl sowie als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und als Note in Worten ist dem Prüfling unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats nach der abschließenden Bewertung der letzten Prüfungsleistung in diesem Teil, ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) 1Die Meisterprüfung ist bestanden, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. 2Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den jeweiligen Meisterprüfungsverordnungen und der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. 3Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) 1Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen nach § 2 Absatz 2 fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. 2In dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Ergebnisse als Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und als Noten in Worten auszuweisen. 3Jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. 4Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(5) 1Auf Antrag ist dem Prüfling ein Gesamtergebnis der Meisterprüfung zu bescheinigen. 2Hierfür ist das arithmetische Mittel der in den einzelnen Teilen der Meisterprüfung als ganze Zahl erreichten Punkte zu errechnen und kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden; Teile der Meisterprüfung, von denen der Prüfling befreit wurde, bleiben außer Betracht. 3Das Gesamtergebnis ist als Note als Dezimalzahl und als Note in Worten auszuweisen; Befreiungen sind in dem Ausweis anzugeben. 4Der Ausweis des Gesamtergebnisses kann in das Zeugnis nach Absatz 3 aufgenommen werden.


§ 23 Wiederholung der Meisterprüfung



(1) Jeder nicht bestandene Teil der Meisterprüfung kann dreimal wiederholt werden.

(2) 1Der Prüfling ist auf Antrag von der Wiederholung der Prüfungsleistungen in Prüfungsbereichen, in Prüfungsfächern, in Handlungsfeldern oder im praktischen Teil der Prüfung im Teil IV zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfungsleistung mit mindestens 50 Punkten bewertet wurden und der inhaltliche Bezug der einzelnen Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. 2Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über den nicht bestandenen Prüfungsteil, zur Wiederholungsprüfung anmeldet und den Antrag auf Befreiung spätestens mit der Anmeldung stellt.


§ 24 Niederschrift



(1) 1Über jeden Teil der Meisterprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des die Teilprüfung durchführenden Meisterprüfungsausschusses zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe ist. 2Aufsichts-, Prüfungs- und Bewertungsniederschriften sind der Niederschrift beizufügen.

(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten

1.
zur Person des Prüflings,

2.
über den abgelegten Teil der Meisterprüfung,

3.
über Ort und Zeit der Erbringung der Prüfungsleistung,

4.
über die Personen, die mit der Aufsicht beauftragt waren,

5.
über die Mitglieder der Prüfungskommissionen, die mit der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen befasst waren,

6.
über den Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit, des Fachgesprächs, der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe sowie über die sonstigen Prüfungsaufgaben,

7.
über die Bewertung der Prüfungsbereiche, der Prüfungsfächer, der Handlungsfelder, des praktischen Teils im Teil IV der Meisterprüfung und von Ergänzungsprüfungen.


§ 25 Prüfungsunterlagen



(1) 1Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind ein Jahr und die Niederschriften nach § 24 Absatz 1 fünfzehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.