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Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)

V. v. 15.08.2001 BGBl. I S. 2168; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 9290-12 Gebühren im Straßenverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 10 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1379) geändert worden ist, und auf Grund des § 56 des Personenbeförderungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), dem Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


§ 1



Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.


§ 2



Gebührenfrei sind:

1.
Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer nach § 21 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes angeordneten Erweiterung oder Änderung eines Verkehrs erforderlich sind,

2.
Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460) zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118).


§ 3



Im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Transitverkehr sind Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Personenbeförderungsgesetzes haben, von der Kostenpflicht befreit, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist.


§ 4 Widerspruch



Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.




§ 5 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen



Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.


§ 6



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr.
GegenstandRechtsgrundlageGebühr
Euro
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

1.Genehmigung für die Einrichtung und den
Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahr-
zeugen einschließlich der Genehmigung
von Beförderungsentgelten, Beförderungs-
bedingungen und Fahrplänen
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG
in Verbindung mit den §§ 42, 52, 53 PBefG,
Artikel 5 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame
Regeln für den Zugang zum
grenzüberschreitenden
Personenkraftverkehrsmarkt und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) oder
Artikel 18 Absatz 4 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1)
100 bis 2.440
2.Genehmigung für die Einrichtung und den
Betrieb einer Sonderform des Linienver-
kehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich der
Genehmigung von Beförderungsentgelten,
Beförderungsbedingungen und Fahrplänen
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 PBefG
in Verbindung mit den §§ 43, 52, 53 PBefG,
Artikel 5 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder
Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
100 bis 2.440
3.Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis ein-
schließlich der Genehmigung von Beförde-
rungsentgelten, Beförderungsbedingungen
und Fahrplänen
§ 20 PBefG 25 bis 250
4.Genehmigung zur Einstellung des Betriebs
- Mitteilung an die Genehmigungsbehörde
§ 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 6 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
25 bis 250
5.Zustimmung zu Änderungen der Beförde-
rungsentgelte
§ 39 Absatz 1 PBefG, Artikel 9
der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder
Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße
50 bis 1.500
6.Zustimmung zu Änderungen der Beförde-
rungsbedingungen
§ 39 Absatz 6 Satz 1 und 2 PBefG,
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
25 bis 150
7.Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans § 40 Absatz 2 Satz 1 PBefG,
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
25 bis 150

II. Gelegenheitsverkehr

1.Genehmigung für den Betrieb mit Kraft-
omnibussen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Nr. 4 PBefG
100 bis 1.465
2.Genehmigung für die Ausführung von
Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 1 PBefG
50 bis 500
3.Genehmigung für die Ausführung von
Ferienziel-Reisen mit Personenkraftwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2 PBefG
50 bis 500
4.Genehmigung für die Ausführung von
Verkehr mit Mietwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit § 9
Abs. 1 Nr. 5 und § 49 Abs. 4 PBefG
50 bis 500
5.Genehmigung für die Ausführung
eines Verkehrs mit Taxen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 47 PBefG
100 bis 1.465
6.Genehmigung für die Ausführung eines
Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs
mit Mietwagen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG
100 bis 1.465
7.Genehmigung für die Ausführung grenz-
überschreitender Gelegenheitsverkehre
und von Transit-Gelegenheitsverkehren
mit Kraftfahrzeugen
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder
Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5
des Übereinkommens über die Personen-
beförderung im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
(ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)
100 bis 1.465
8.Ergänzung der Genehmigungsurkunde
beim Austausch von Personenkraftwagen
(Gebühr je Personenkraftwagen)
§ 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25

III. Sonstige Gebühren

1.Erteilung oder Verlängerung
einer Gemeinschaftslizenz
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
oder Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße
50 bis 700
2.Genehmigung einer Erweiterung oder einer
wesentlichen Änderung des Unternehmens
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1.000
3.Genehmigung einer Übertragung der
Rechte und Pflichten aus einer Geneh-
migung
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1.000
4.Genehmigung einer Übertragung der
Betriebsführung auf einen anderen
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1.000
5.Entscheidung in Zweifelsfällen § 10 PBefG 50 bis 1.000
6.Berichtigung einer Genehmigungsurkunde,
soweit nicht von II. 7 oder III. 2 bis 4 erfasst
§ 17 Absatz 1 und 2 Satz 2 PBefG,
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
oder Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
25 bis 50
7.Genehmigung von Ausnahmen § 43 BOKraft 25 bis 500
8.Bestätigung des Betriebsleiters oder des-
sen Stellvertreters oder Bestätigung des
Vertreters des auswärtigen Unternehmers
§§ 4 und 5 BOKraft 50 bis 500
9.Ausstellung einer Bescheinigung über den
Nachweis der fachlichen Eignung
§ 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 150
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des
Unternehmens, sofern dieses hierzu
begründeten Anlass gegeben hat
§§ 54, 54a PBefG  
Bei Unternehmen des Linienverkehrs 25 bis 1.000
Bei Unternehmen des Gelegenheits-
verkehrs
25 bis 650
11.Prüfung der Berufszugangsvoraus-
setzungen
§ 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 1.000
12.Wiedergestattung der Führung
von Personenkraftverkehrs-
geschäften
§ 25a Satz 3 PBefG bis zu 50 %
der Gebühr
für die
Vornahme der
entsprechenden
Amtshandlung
(Genehmigung)
vorgesehenen
Gebühr

IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden

40 bis 160