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Kapitel 1 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 1 Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste
§ 5 Ziele der Vorbereitungsdienste
(1) 1In den Vorbereitungsdiensten werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. 2Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. 3Die Berufsbefähigung umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. 4Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen. 5Die Beamtinnen und Beamten sollen durch die Vorbereitungsdienste befähigt werden, ihre Kompetenzen so weiterzuentwickeln, dass sie auch künftigen Herausforderungen an die Steuerverwaltung gerecht werden.
(2) 1Die Ziele der Vorbereitungsdienste bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. 2Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
§ 6 Gliederung der Vorbereitungsdienste
1Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. 2Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt. 3Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.
§ 7 Ausbildungsakte und Einsichtnahme
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsunterlagen nehmen. 2Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.
§ 8 Ausbildende
(1) 1Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist mindestens eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen. 2Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent koordiniert die einheitliche Durchführung der Ausbildung in den Ausbildungsfinanzämtern und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung des Ausbildungsrechts.
(2) 1Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Amtsleitung mindestens eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Amtsleitung unmittelbar unterstellt.
(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. 2Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. 3Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. 4Die Verantwortlichkeit der Amtsleitung für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(4) 1Die Amtsleitung bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten für die berufspraktischen Abschnitte zugewiesen werden. 2Diese Beschäftigten sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.
(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist.
§ 9 Ausbildungsplan
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 1 (Ausbildungsplan) auf.
(2) Der Ausbildungsplan ist der Beamtin oder dem Beamten zur Verfügung zu stellen.
(3) Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.
§ 10 Lehrende
(1) 1Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen. 2Die Bestellung kann auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.
(2) 1Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung können nur Personen bestellt werden, die hierzu pädagogisch und fachlich geeignet sind. 2Hauptamtlich Lehrende sollen zudem berufspädagogisch geschult sein.
(3) 1Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende
- 1.
- mindestens vier Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die der Lehraufgabe förderlich ist, und
- 2.
- von den vier Jahren bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung tätig gewesen ist.
(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Bestellung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungseinrichtungen für den gehobenen Dienst bleiben unberührt.
(5) 1Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. 2Haben hauptamtlich Lehrende mehrere Jahre ohne Unterbrechung eine Lehrtätigkeit ausgeübt, so müssen sie danach eine berufspraktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrnehmen.
(6) Absatz 5 gilt für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie entsprechend.
§ 11 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne
(1) 1Die Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Abschnitte an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. 2Diese dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben. 3In den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.
(2) 1Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften finden in der Regel an den Finanzämtern, an den Bildungseinrichtungen oder an besonderen Einrichtungen statt. 2Ausbildungsarbeitsgemeinschaften können auch ortsunabhängig in digitaler Form durchgeführt werden. 3Die Bildungseinrichtungen und die Ausbildungsfinanzämter arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.
(3) 1Die Lerninhalte in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden durch Gestaltungspläne konkretisiert, die auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne aufgestellt werden. 2Die Gestaltungspläne sind von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.
§ 12 Bewertung der Leistungen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren Leistungspunktzahl | Noten- punktzahl | Note | Notendefinition |
ab 96,00 | 15 | sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre- chende Leistung |
ab 91,00 | 14 | ||
ab 87,00 | 13 | gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
ab 82,00 | 12 | ||
ab 78,00 | 11 | ||
ab 73,00 | 10 | befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
ab 68,00 | 9 | ||
ab 64,00 | 8 | ||
ab 59,00 | 7 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ab 54,00 | 6 | ||
ab 50,00 | 5 | ||
ab 40,00 | 4 | mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkennt- nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ab 30,00 | 3 | ||
ab 25,00 | 2 | ||
ab 20,00 | 1 | ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
unter 20,00 | 0 |
(2) 1Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. 2Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) 1Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. 2Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3Diese werden folgenden Noten zugeordnet:
Durchschnittsnotenpunktzahl | Note |
13,50 bis 15,00 | sehr gut |
11,00 bis 13,49 | gut |
8,00 bis 10,99 | befriedigend |
5,00 bis 7,99 | ausreichend |
2,00 bis 4,99 | mangelhaft |
0,00 bis 1,99 | ungenügend |
(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:
Endnotenpunktzahl | Prüfungsgesamtnote |
540 bis 600 | sehr gut |
440 bis 539,99 | gut |
320 bis 439,99 | befriedigend |
200 bis 319,99 | ausreichend |
80 bis 199,99 | mangelhaft |
0,00 bis 79,99 | ungenügend |
(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
§ 13 Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung.
(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung fest.
(3) 1Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. 2Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.
(4) 1Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf. 2Mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. 3Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.
§ 14 Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. 2Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten angegeben sein.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.
(3) 1Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der Prüfungsarbeiten erlangen können. 2Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 15 Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten
§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist die Richtigkeit der Entscheidung, in Abhängigkeit von der Aufgabe auch die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. 2Von ihnen soll eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein. 3Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Notenpunktzahl 0 zu bewerten.
§ 16 Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens
Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.
§ 17 Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Schriftliche Leistungsnachweise im Antwort-Wahl-Verfahren sind so auszugestalten, dass für Fragen oder Aufgaben die für zutreffend befundenen Antworten oder Lösungen aus einem vorgegebenen Katalog von Antwort- oder Lösungsmöglichkeiten ausgewählt werden können. 2Sie können bestehen aus
- 1.
- Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n),
- 2.
- Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n),
- 3.
- Kprim-Aufgaben und
- 4.
- weiteren Aufgaben.
(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(3) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist vollständig richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. 2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert worden ist oder wenn nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. 3In allen anderen Fällen ist die Mehrfach-Auswahlaufgabe nicht gelöst.
(4) 1Eine Kprim-Aufgabe ist vollständig richtig gelöst, wenn die vier auf eine Frage oder Aussage folgenden Antwortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig als „zutreffend" oder „nicht zutreffend" oder als „richtig" oder „falsch" markiert worden sind. 2Sind drei der Antwortmöglichkeiten oder Ergänzungen richtig markiert worden, ist die Aufgabe zur Hälfte richtig gelöst. 3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.
(5) Für weitere Aufgaben gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß.
§ 18 Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Leistungsnachweisen wird die Notenpunktzahl 5 vergeben, wenn die Mindestleistungspunktzahl erreicht worden ist. 2Die Mindestleistungspunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Termins
- 1.
- 60 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte oder
- 2.
- wenn die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer des jeweiligen Termins unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Leistungspunkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte.
(2) Überschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die Mindestleistungspunktzahl, so werden die Notenpunktzahlen wie folgt vergeben:
Überschreiten um mehr als ... Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Leistungspunktzahl und Mindestleistungspunktzahl | Notenpunktzahl |
92 | 15 |
82 | 14 |
74 | 13 |
64 | 12 |
56 | 11 |
46 | 10 |
36 | 9 |
28 | 8 |
18 | 7 |
8 | 6 |
0 | 5 |
Unterschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die Mindestleistungspunktzahl, so werden die Notenpunktzahlen wie folgt vergeben:
Unterschreiten der Mindestleistungspunktzahl um bis zu ... Prozent | Notenpunktzahl |
20 | 4 |
40 | 3 |
50 | 2 |
60 | 1 |
100 | 0 |
(3) 1Besteht ein schriftlicher Leistungsnachweis sowohl aus Antwort-Wahl-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Lösungen der Antwort-Wahl-Aufgaben entsprechend den Absätzen 1 und 2 und § 17 Absatz 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach den §§ 12 und 15. 2Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die erreichte Notenpunktzahl des schriftlichen Leistungsnachweises durch die zuständige Stelle festgelegt.
(4) Die Frage- oder Aufgabenstellungen im Antwort-Wahl-Verfahren sowie die Bewertungen müssen von mindestens zwei Personen entwickelt und gemeinsam festgelegt werden.
(5) Leistungen, die im Antwort-Wahl-Verfahren erbracht werden, können automatisiert bewertet werden.
(6) 1Wird eine automatisiert erfolgte Bewertung beanstandet, so ist die Bewertung des konkreten schriftlichen Leistungsnachweises durch die Lehrende oder den Lehrenden zu überprüfen. 2Bei der Beanstandung einer automatisiert erfolgten Bewertung einer Prüfungsarbeit ist die Bewertung von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu überprüfen.
§ 19 E-Klausuren
(1) Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise mittels elektronischer Geräte erbracht werden (E-Klausuren).
(2) E-Klausuren können elektronisch bewertet werden.
(3) Bei E-Klausuren, die ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.
(4) 1Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. 2Nach Abschluss der E-Klausur muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.
§ 20 Fehlerberichtigung
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.
(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.
§ 21 Nachteilsausgleich
(1) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beamtinnen und Beamten wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere bei der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, bei der schriftlichen Arbeit sowie im Prüfungsverfahren. 2Gleiches gilt bei einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten erheblich einschränkt. 3Auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs wird rechtzeitig hingewiesen.
(2) 1Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Auf Verlangen ist ein amtsärztliches, ein betriebsärztliches oder ein privatärztliches Gutachten vorzulegen.
(3) Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
§ 22 Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungsleistungen
(1) Versäumt die Beamtin oder der Beamte die von ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, so entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(2) 1Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, so soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder betriebsärztlichen Attestes nachzuweisen. 4Über die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss. 5Der Prüfungsausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. 6Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. 7Anstelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Entscheidungen treffen.
(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Beamtin oder der Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. 3Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet.
§ 23 Ordnungsverstöße
(1) 1Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Aufsichtsarbeiten, der schriftlichen Arbeit, der Abschlussklausuren oder vergleichbarer Leistungen entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Sie kann in schweren Fällen die einzelne Arbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewerten.
(2) 1Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der Zwischenprüfung oder während des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(3) 1Begeht die Beamtin oder der Beamte im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung einen Täuschungsversuch oder eine Täuschung oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. 2Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(4) 1Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. 2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist vor einer Entscheidung anzuhören.
§ 24 Prüfungsakte und Einsichtnahme
(1) 1Nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung können die Beamtinnen und Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Der Antrag ist an die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zu richten. 3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. 4Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(2) Zur Prüfungsakte gehören alle Unterlagen, die für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses maßgeblich sind.
(3) 1Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet. 2Abweichend von Satz 1 können Prüfungszeugnisse der Laufbahnprüfung bis zu 30 Jahre aufbewahrt werden; sie werden anschließend vernichtet. 3Die Unterlagen können bei unterschiedlichen Stellen aufbewahrt werden.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vorbereitungsdienst nach Abschluss der Prüfungen beendet ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt.
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