Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)


Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 2 Ausbildungsinhalte

Unterabschnitt 1 Fachstudien

§ 51 Studienfächer und Gesamtstunden



(1) 1Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. 2Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindestunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen. 3Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Studienzielen.

(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 2.200 Unterrichtsstunden.


§ 52 Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer



(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

(2) 1Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, dem Schwerpunktthema und Fallstudien. 2Wahlfächer können angeboten werden.

(3) 1Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. 2Lehrveranstaltungen zum Schwerpunktthema sind stets fächerübergreifend zu gestalten.


§ 53 Übungen und Seminare



(1) 1Während der Fachstudien sind Übungen zu veranstalten. 2Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben. 3In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.

(2) Während der Fachstudien können den Beamtinnen und Beamten verschiedene Seminare zur Auswahl angeboten werden, in denen ausgewählte Themen einzelner Fächer unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt werden.

(3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffgliederungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen werden.


§ 54 Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen



(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien ausweisen.

(2) 1Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne erstellt. 2Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

(3) 1Abweichungen von den Stoffgliederungsplänen und den Lehrplänen sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Fachstudien an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Durchführung der Fachstudien erforderlich erscheinen. 2In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören.


§ 55 Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium



(1) 1Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Fach dieser Prüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in den folgenden Fächern anzufertigen:

1.
Abgabenrecht,

2.
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,

3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4.
Umsatzsteuer,

5.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

6.
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.

3Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden. 4Nach der Zwischenprüfung kann die Bearbeitungszeit angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird.

(2) 1Während des Hauptstudiums ist aus jedem Fach der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

(3) 1Während des Grund- und des Hauptstudiums können aus allen sich aus Anlage 11 ergebenden Studienfächern weitere Aufsichtsarbeiten oder Leistungstests gestellt werden. 2Die Bearbeitungszeit kann auch jeweils weniger als drei Zeitstunden im Grundstudium und fünf Zeitstunden im Hauptstudium betragen, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird.

(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.

(5) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(6) Sofern die Zwischenprüfung oder der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Zwischenprüfung gemäß Absatz 1 und die Aufsichtsarbeiten aus den Fächern der Laufbahnprüfung gemäß Absatz 2 ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.


§ 56 Abschlussklausuren im Grundstudium



(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:

1.
Abgabenrecht,

2.
Umsatzsteuer,

3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

5.
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.

(3) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.


§ 57 Schriftliche Arbeit im Hauptstudium



(1) 1Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden anzufertigen. 2Die Bildungseinrichtung ist berechtigt, die Form der Abgabe zu regeln und das Einhalten vorstehender Grundsätze mittels elektronischer Hilfsmittel zu überprüfen.

(2) 1§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 sind entsprechend anwendbar. 2An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


§ 58 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien



(1) 1Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. 2Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.

(2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus

1.
dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen und

2.
dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.

(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel der Summe aus

1.
dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen,

2.
dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Arbeit sowie

3.
der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.

(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.


Unterabschnitt 2 Berufspraktische Studienzeiten

§ 59 Gliederung, Ziel und Inhalte



(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1.
eine praktische Ausbildung, die vor allem der Einführung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, sowie

2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) 1In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung des geltenden Rechts einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. 2Sie oder er ist anhand berufspraktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. 3Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. 4Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.

(3) 1Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen Anleitungen zu erstellen. 2Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muss. 3Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt.

(4) 1Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung statt, wovon vier Wochen auf die Bearbeitung von Rechtsbehelfen entfallen. 2Im Übrigen erfolgt sie nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(5) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Unterrichtsstunden.

(6) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten erstellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne, die einheitliche Lerninhalte für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(7) 1Abweichungen von den Stoffgliederungs- und Gestaltungsplänen für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Studienzeiten sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. 2In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist vor der Abweichung der Koordinierungsausschuss anzuhören.


§ 60 Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt



1Die Amtsleitung hat vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters unter Verwendung des Musters der Anlage 15 zu beurteilen. 2Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. 3Die Beurteilung schließt mit einer vollen Notenpunktzahl und der sich daraus ergebenden Note ab. 4Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.