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Kapitel 4 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 23 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten
(1) Die zuständigen Behörden führen die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen bezüglich der GAB und GLÖZ-Standards nach Maßgabe der Unionsregelung, des Kapitels 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie dieses Kapitels durch.
(2) 1Die Länder bestimmen für jede GAB und jeden GLÖZ-Standard die jeweils zuständige Kontrollbehörde. 2Als Kontrollbehörden können bestimmt werden:
- 1.
- spezialisierte Kontrolleinrichtungen, die für die Überwachung der in den GAB benannten Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sind,
- 2.
- die Zahlstellen oder
- 3.
- sonstige Behörden.
(3) Die Kontrollbehörden sind für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
(4) Die Zahlstellen sind für die Anwendung der Verwaltungssanktionen zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
Abschnitt 2 Kontrollen
§ 24 Systematische Vor-Ort-Kontrollen
§ 24 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (systematische Vor-Ort-Kontrolle) ist so auszuwählen, dass die meisten GAB und GLÖZ-Standards, die der Begünstigte einzuhalten hat, überprüft werden können. 2Die Kontrollbehörden stellen sicher, dass im Jahresverlauf für sämtliche GAB und GLÖZ-Standards ein angemessenes Kontrollniveau erreicht wird.
(2) Systematische Vor-Ort-Kontrollen umfassen jeweils den gesamten Betrieb.
(3) 1Findet im Rahmen einer systematischen Vor-Ort-Kontrolle eine Feldbesichtigung statt, kann sich diese auf eine Stichprobe der von den GAB oder GLÖZ-Standards betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen oder Betriebseinheiten beschränken. 2Diese Beschränkung darf nur erfolgen, wenn die Stichprobe
- 1.
- ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau in Bezug auf die GAB und GLÖZ-Standards gewährleistet sowie
- 2.
- im Fall von Flächen mindestens die Hälfte der betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen umfasst; sofern die betroffenen Parzellen risikoorientiert ausgewählt werden, können weniger als die Hälfte der Parzellen kontrolliert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 25 Mindestkontrollsatz
(1) 1Der Mindestkontrollsatz für systematische Vor-Ort-Kontrollen kann auf der Ebene jeder Kontrollbehörde oder auf der Ebene der einzelnen GAB und GLÖZ-Standards oder jeder Gruppe von GAB und GLÖZ-Standards erreicht werden. 2Werden die Kontrollen nicht von der Zahlstelle durchgeführt, kann der Mindestkontrollsatz dennoch auf der Ebene der Zahlstelle erreicht werden.
(2) Wird in einem Jahr bei den systematischen Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards in einem Jahr ein erheblicher Grad an Verstößen festgestellt, kann die Kontrollbehörde den Risikoanteil an der Mindestkontrollquote im Folgejahr erhöhen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 26 Auswahl der Kontrollstichprobe
§ 26 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. 2Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.
(2) In Fällen des § 25 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.
(3) 1Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. 2In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
- die Betriebsstruktur und
- 2.
- das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 27 Verwaltungskontrollen
(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.
(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 28 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen
§ 28 hat 1 frühere Fassung
1Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. 2Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 27 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 29 Kontrollbericht
§ 29 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Unbeschadet besonderer Regelungen in den für die GAB und GLÖZ-Standards geltenden Rechtsvorschriften muss der Kontrollbericht nach § 20 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes innerhalb eines Monats nach der systematischen Vor-Ort-Kontrolle fertiggestellt sein. 2Die Frist nach Satz 1 kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, drei Monate betragen.
(2) 1Bei anlassbezogenen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen wird ein Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Kontrolle zumindest dann erstellt, wenn Verstöße gegen die GAB oder GLÖZ-Standards festgestellt wurden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Ist die Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle, wird der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle oder an die koordinierende Behörde der betroffenen Länder übermittelt oder diesen zugänglich gemacht. 2Sofern erforderlich, sind entsprechende Belege zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
Abschnitt 3 Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität
§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung
§ 30 hat 1 frühere Fassung
(1) 1In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,
- 2.
- Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 3.
- Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,
- 4.
- Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,
- 5.
- Bewertung des Verstoßes.
(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
Abschnitt 4 Sanktionen
§ 31 Sanktionierung bei Übertragung
§ 31 hat 1 frühere Fassung
§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
- 1.
- aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
- 2.
- der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
§ 32 hat 1 frühere Fassung
Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 33 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen
§ 33 hat 1 frühere Fassung
1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. 2Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
§ 34 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen
§ 34 hat 1 frühere Fassung
(1) Soweit das Flächenmonitoringsystem zur Feststellung von Verstößen gegen bestimmte GAB oder GLÖZ-Standards eingesetzt wird, kann die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen niedrigeren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anwenden.
(2) 1Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards schwerwiegende Folgen für die Erreichung der Ziele der GAB oder GLÖZ-Standards oder stellt er eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, hat die Zahlstelle im Fall einer Verwaltungssanktion einen höheren Kürzungssatz als den in der Unionsregelung festgelegten Regelsatz von 3 Prozent anzuwenden. 2Der Kürzungssatz darf 10 Prozent nicht überschreiten.
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt der Kürzungssatz mindestens 15 Prozent.
(4) Wurde ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus Vorschriften der sozialen Konditionalität ergeben, festgestellt, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die nach § 13 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuständige Behörde oder Körperschaft unter Berücksichtigung der Kriterien der Unionsregelung entscheiden, den dort festgelegten Regelsatz von 3 Prozent auf bis zu 1 Prozent zu senken.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 16. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 417 m.W.v. 1. Januar 2025
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