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Abschnitt 5 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Abschnitt 5 Anerkennung von Assistenzhunden, Ausweis und Abzeichen

§ 21 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes



(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:

1.
eine Prüfungsbescheinigung, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger vergleichbarer Nachweis einer bestandenen qualifizierten Prüfung,

2.
ein Nachweis über das Datum der Prüfung,

3.
der Nachweis der konkret-individuellen Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 für den Antragsteller,

4.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder und

5.
ein Nachweis über den Abschluss der Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6, wenn die Ausbildung nach dem 1. März 2023 begonnen hat.

(2) Eine qualifizierte Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ist insbesondere eine Prüfung, die von einer Person abgenommen wurde, die nicht selbst an der Ausbildung beteiligt war und die

1.
die Qualifizierung als Assistenzhund-Team-Prüfer (Industrie- und Handelskammer) besitzt,

2.
die Qualifizierung als Gespannprüfer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. besitzt, soweit es sich um die Prüfung von Blindenführhunden handelt,

3.
Prüfung für einen Verband abgenommen hat, der über ein transparentes Prüfungskonzept für Assistenzhundeprüfungen verfügt und bei der Prüfung vorgegebene Standards einhält oder

4.
eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation besitzt.

(3) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 2Die Behörde händigt dem Menschen mit Behinderungen einen Ausweis nach Anlage 9 aus. 3Der Ausweis wird entsprechend der Anerkennung befristet. 4Außerdem händigt sie dem Menschen mit Behinderungen ein Abzeichen aus.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, eine Auflistung mit prüfenden Personen und Verbänden zu veröffentlichen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 beantragt werden.


§ 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes



(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:

1.
ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2,

2.
ein Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,

3.
ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und

4.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:

1.
ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023,

2.
ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes und

3.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

(3) 1Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. 2Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.


§ 23 Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden



1Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. 2Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. 3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

2.
die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.


§ 24 Verlängerung der Anerkennung und der Gültigkeit des Ausweises



(1) 1Der Mensch mit Behinderungen kann bis zu sechs Monate vor Ablauf einer Anerkennung nach § 21 oder § 22 zweimalig eine Verlängerung der Anerkennung um jeweils bis zu zwölf Monate bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen. 2Hierzu hat er der Behörde ein tierärztliches Attest über die gesundheitliche Eignung des Assistenzhundes vorzulegen. 3Das Attest darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4Liegen diese Voraussetzungen vor, verlängert die Behörde die Anerkennung und ändert den Ausweis entsprechend ab.

(2) Für Ausweise, die nach § 23 erteilt worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1 für eine Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises entsprechend.