(1) Die Abschlussprüfung darf nur ablegen, wer zuvor an einem Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt teilgenommen hat.
(2) Sind Lehrgangsteilnehmer zum Zeitpunkt des Lehrgangs Inhaber eines gültigen Zeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, können sie an der Abschlussprüfung auch teilnehmen, wenn sie zuvor einen Auffrischungslehrgang besucht haben.
(1)
1Die Durchführung einer Abschlussprüfung ist der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher unter Nennung des genauen Prüfungsortes elektronisch anzuzeigen.
2Abweichend von Satz 1 sind der zuständigen Behörde Wiederholungsprüfungen nach
§ 7 Satz 2 unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Abschlussprüfung ist als Präsenzprüfung durchzuführen und muss innerhalb Deutschlands abgenommen werden.
1Vor Abnahme einer Prüfung haben die Prüfenden sicherzustellen, dass sie gegenüber den Prüflingen nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Prüfender bei entsprechender Anwendung des
§ 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen wäre.
3Im Übrigen gelten
§ 20 Absatz 4 und
§ 21 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) Jedem Teilnehmenden eines Basislehrgangs oder Auffrischungslehrgangs, der die Abschlussprüfung bestanden hat, ist hierüber vom Lehrgangsanbieter eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage auszustellen.