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Abschnitt 16 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)


Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 71 Straftaten



(1) Nach § 75 Absatz 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 oder § 49 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.

(2) Wer durch eine in § 72 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit, einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.


§ 72 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1, § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 13 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

3.
entgegen § 13 Absatz 3 eine Wasserversorgungsanlage mit einer Nichttrinkwasseranlage verbindet,

4.
entgegen § 13 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Leitung oder Stelle zur Entnahme von Wasser gekennzeichnet ist oder eine dort genannte Stelle zur Entnahme von Wasser gesichert ist,

5.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 einen Stoff oder Gegenstand verwendet oder ein dort genanntes Verfahren anwendet,

6.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 oder 3 einen Stoff oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder die Anwendung eines Verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,

7.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Trinkwasserleitung oder ein Teilstück nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,

8.
entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

9.
entgegen § 23 Absatz 2 eine Desinfektionskapazität nicht oder nicht richtig vorhält,

10.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

11.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

12.
entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate bereithält,

13.
entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

14.
entgegen § 26 Absatz 1 den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens oder die Konzentration eines Aufbereitungsstoffs im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

15.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine Schutzzone oder die Umgebung einer Wasserfassungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig besichtigt,

16.
entgegen § 27 Absatz 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

17.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

18.
entgegen § 27 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,

19.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder 4, § 59 Absatz 3 erster Halbsatz, § 61, § 63 Absatz 1 Satz 3, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 zuwiderhandelt,

20.
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3, Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Feststellung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

21.
entgegen § 34 Absatz 2 ein Risikomanagement nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

22.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,

23.
entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig in einer Niederschrift festhält,

24.
entgegen§ 44 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz oder Satz 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

25.
entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

26.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

27.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,

28.
entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 51 Absatz 1 Nummer 4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

29.
entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

30.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Maßnahmenplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,

31.
entgegen § 51 Absatz 1 Nummer 3 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,

32.
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

33.
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

34.
entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

35.
entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder Absatz 3 einen Verbraucher nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

36.
entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Verbrauchergruppe nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder

37.
entgegen § 58 Absatz 2 oder 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen, soweit nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieser Verordnung dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.


Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 3, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 61 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Mikrobiologische Parameter


Anlage 1 wird in 10 Vorschriften zitiert

Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser


Parameter Grenzwert*
Escherichia coli (E. coli) 0/100 ml
Intestinale Enterokokken 0/100 ml
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.


Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist


ParameterGrenzwert*
Escherichia coli (E. coli) 0/250 ml
Intestinale Enterokokken 0/250 ml
Pseudomonas aeruginosa 0/250 ml
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.



Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 1 Nummer 5, § 48 Absatz 5, § 55 Absatz 5 Satz 3, § 61 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Chemische Parameter


Anlage 2 wird in 20 Vorschriften zitiert

Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasserinstallation in der Regel nicht mehr erhöht


Parameter Grenzwert*
mg/l
Bemerkungen
Acrylamid0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Acrylamids nach den
Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
oder Verwendung von Aufbereitungsstoffen berechnet wird. Der Nachweis der
Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des
Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen an acrylamidhaltige
Aufbereitungsstoffe nach § 20 bleiben unberührt.
Benzol0,0010 
Bor1,0 
Bromat0,010 
Chrom 0,025Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2030.
0,0050Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2030.
Cyanid0,050 
1,2-Dichlorethan0,0030 
Fluorid1,5 
Microcystin-LR0,0010Dieser Parameter ist nur im Fall des Auftretens potenziell toxischer
Cyanobakterien in dem Wasservorkommen zu bestimmen.
Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Nitrat50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und
Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein.
Pestizide0,00010Pestizide sind Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom
4.3.2021, S. 7) geändert wurde, und Wirkstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf
dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in Produkten nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang V der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 zum Einsatz kommen. Dazu gehören Wirkstoffe unter
anderem von organischen Insektiziden, organischen Herbiziden, organischen
Fungiziden, organischen Nematiziden, organischen Akariziden, organischen
Algiziden, organischen Rodentiziden, Antifoulings, Schleimbekämpfungsmitteln
und verwandten Produkten (unter anderem Wachstumsregulatoren) sowie
Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009, die für Trinkwasser als relevant eingestuft werden.
Ein Pestizid-Metabolit wird für Trinkwasser als relevant eingestuft, wenn Grund
zu der Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit
dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist, und wenn
er für Verbraucher eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen
lässt oder seine Transformationsprodukte auf Grund der in der jeweiligen
Wasserversorgungsanlage angewendeten Aufbereitungsverfahren eine
Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
  Es sind nur solche Pestizide zu untersuchen, deren Vorkommen im betreffenden
Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung
wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für
die Pestizide Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt
abweichend jeweils der Grenzwert von 0,000030 mg/l.
Pestizide-gesamt0,00050Pestizide-gesamt bezeichnet die Summe der bei der entsprechenden
Untersuchung nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen
Pestizide. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, und nicht
relevante Metaboliten werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Es sind alle zur Summenbildung herangezogenen Pestizide einzeln
auszuweisen.
Summe PFAS-20 0,00010Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe:
Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorpentansäure (PFPeA),
Perfluorhexansäure (PFHxA), Perfluorheptansäure (PFHpA),
Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA),
Perfluordecansäure (PFDA), Perfluorundecansäure (PFUnDA),
Perfluordodecansäure (PFDoDA), Perfluortridecansäure (PFTrDA),
Perfluorbutansulfonsäure (PFBS), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS),
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS),
Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluornonansulfonsäure (PFNS),
Perfluordecansulfonsäure (PFDS), Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS),
Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS) und
Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS).
Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung
herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen.
Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Summe PFAS-4 0,000020Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe:
Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA),
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS).
Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung
herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen.
Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028.
Quecksilber0,0010 
Selen0,010 
Tetrachlorethen
und Trichlorethen
0,010Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe.
Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des
jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung
nicht berücksichtigt.
Uran0,010 
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.


Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasserinstallation ansteigen kann


Parameter Grenzwert*
mg/l
Bemerkungen
Antimon0,0050 
Arsen 0,010Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028.
Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die vor dem 12. Januar 2028
in Betrieb genommen worden sind, bis zum Ablauf des 11. Januar 2036.
0,0040Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen.
Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028
neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12. Januar 2028.
Benzo(a)pyren0,000010 
Bisphenol A 0,0025Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2024.
Blei 0,010Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Er gilt als überschritten,
wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei
Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem
Grenzwert liegt.
0,0050Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei
einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben
S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem
Grenzwert liegt.
Cadmium0,0030 
Chlorat0,070Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine
Desinfektion mit chloratbildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
Für die zeitweise Dosierung gilt ein Grenzwert von 0,20 mg/l. Bei der
Desinfektion mit Chlordioxid gilt der Grenzwert für die zeitweise Dosierung als
eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird.
Wenn zur Gefahrenabwehr eine erhöhte Dosierung von Natrium- oder
Calciumhypochlorit erforderlich ist, darf die Chloratkonzentration kurzzeitig
0,70 mg/l betragen.
Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
Referenzwert von 0,020 mg/l Chlorat.
Chlorit0,20Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn keine
Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt.
Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid
dazugegeben wird.
Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
Referenzwert von 0,060 mg/l Chlorit.
Epichlorhydrin0,00010Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Epichlorhydrins nach den
Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch
durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden.
Halogenessig-
säuren (HAA-5)
0,060Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden
sind: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure sowie Mono- und
Dibromessigsäure. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden
bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen HAA-5 sind
einzeln auszuweisen.
Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine
Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
Referenzwert von 0,010 mg/l HAA-5.
Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026.
Kupfer2,0Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten
Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2
oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.
Nickel0,020Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten
Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2
oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt.
Nitrit0,50Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und
Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am
Ausgang des Wasserwerks darf der Messwert für Nitrit 0,10 mg/l nicht
überschreiten.
Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasser-
stoffe (PAK)
0,00010Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten
Stoffe: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und
Indeno(1,2,3-cd)pyren. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der
Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden
bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Trihalogen-
methane (THM)
0,050Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers
nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im
Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden
sind: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und
Tribrommethan (Bromoform). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb
der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen,
werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt.
Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen THM sind
einzeln auszuweisen.
Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen an der
Entnahmestelle für Trinkwasser in der Trinkwasserinstallation bis 0,10 mg/l
zulassen, wenn zur Gefahrenabwehr erhöhte Konzentrationen von THM-
bildenden Desinfektionsmitteln erforderlich sind.
Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der
Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine
Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde.
Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks
oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein
Referenzwert von 0,010 mg/l THM.
Vinylchlorid0,00050Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser,
welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Vinylchlorids nach den
Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten
Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser
berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch
durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden.
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.



Anlage 3 (Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 7, § 49 Absatz 1 Nummer 3, § 61 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 62 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 65 Absatz 3 Satz 1 Teil II zu § 39 Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1, § 68 Absatz 1 Teil III zu § 36 Absatz 2 Satz 1) Indikatorparameter


Anlage 3 wird in 19 Vorschriften zitiert

Teil I Allgemeine Indikatorparameter


Parameter EinheitGrenzwert/
Anforderung*
Bemerkungen
Aluminiummg/l0,200 
Ammoniummg/l0,50 
Calcitlösekapazitätmg/l CaCO3 5Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen
und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung
gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am
Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der
Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr
Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im
Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten.
Chloridmg/l250 
Clostridium
perfringens,
einschließlich
Sporen
Anzahl/
100 ml
0Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das
Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von
Oberflächenwasser beeinflusst wird.
Coliforme Bakterien Anzahl/
100 ml
0Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml.
Eisenmg/l0,200 
Elektrische
Leitfähigkeit
µS/cm2.790 bei 25 °C Messungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der
Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen.
Färbungm-10,5Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit
Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der
Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie)
Geruch für den
Verbraucher
annehmbar und
ohne anormale
Veränderung
 
Geschmack für den
Verbraucher
annehmbar und
ohne anormale
Veränderung
Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf
eine Geschmacksprobe verzichtet werden.
Koloniezahl
bei 22 °C
 ohne anormale
Veränderung
Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml.
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
§ 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der
Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml
unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im
desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei
Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern
von mobilen Wasserversorgungsanlagen.
Koloniezahl
bei 36 °C
 ohne anormale
Veränderung
Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen
Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml.
Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach
§ 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml.
Manganmg/l0,050 
Natriummg/l200 
Organisch
gebundener
Kohlenstoff (TOC)
 ohne anormale
Veränderung
 
Oxidierbarkeitmg/l O2 5,0Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn
der Parameter TOC bestimmt wird.
Sulfatmg/l250 
TrübungNephelome-
trische
Trübungs-
einheiten
(NTU)
1,0Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des
Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird.
Wasserstoffionen-
konzentration
pH-
Einheiten
≥ 6,5 und ≤ 9,5  
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.


Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation


ParameterTechnischer Maßnahmenwert*
Legionella spec. 100/100 ml
* Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.


Teil III Spezieller Indikatorparameter für das Auftreten bestimmter mikrobieller Gefährdungen


ParameterReferenzwert*
Somatische Coliphagen im Rohwasser:
50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml
* Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren.



Anlage 4 (zu § 9 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, den §§ 33, 39 Absatz 4 Nummer 3, § 43 Absatz 7 Satz 2, § 47 Absatz 1 Nummer 8, § 62 Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe


Anlage 4 wird in 8 Vorschriften zitiert

Teil I Parameterwerte für Radon-222, Tritium und die Richtdosis


Parameter EinheitParameterwert
Radon-222Bq/l100
TritiumBq/l100
RichtdosismSv/a0,10


Teil II Berechnung der Richtdosis


Die „Richtdosis" ist die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen im Trinkwasser nachgewiesenen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.

Die Richtdosis wird berechnet, indem die folgenden drei Faktoren miteinander multipliziert werden: die gemessenen Radionuklidkonzentrationen mit den im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil II veröffentlichten Dosiskoeffizienten und der angenommenen jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von Kalium-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide im Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.

Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 159 S. 54)


Dabei gilt:

Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i

n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide

Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser


RadionuklidReferenz-Aktivitätskonzentration
(siehe Anmerkung)
Radionuklide natürlichen Ursprungs
Blei-2100,2 Bq/l
Polonium-2100,1 Bq/l
Radium-2260,5 Bq/l
Radium-2280,2 Bq/l
Uran-2342,8 Bq/l
Uran-2383,0 Bq/l
Radionuklide künstlichen Ursprungs
Americium-2410,7 Bq/l
Cäsium-134 7,2 Bq/l
Cäsium-13711 Bq/l
Cobalt-6040 Bq/l
Iod-1316,2 Bq/l
Kohlenstoff-14240 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-2400,6 Bq/l
Strontium-904,9 Bq/l


Anmerkung: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.

Teil III Beurteilung der Richtdosis


Die Richtdosis kann mit unterschiedlichen Verfahren bestimmt bzw. beurteilt werden: Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3. Kann die Einhaltung des Parameterwerts für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen nach Nummer 3 erforderlich.

1.
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges = 0,1 Becquerel pro Liter

Es werden die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration und die Aktivitätskonzentration von Blei-210 und Radium-228 bestimmt, gemittelt über vier unterschiedliche Quartale.

Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für Blei-210 und Radium-228 werden Teil II entnommen. Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 159 S. 55)


Dabei gilt:

Calpha-ges (mess) = gemessene Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration

CRa-228 (mess) = gemessene Radium-228-Aktivitätskonzentration

CPb-210 (mess) = gemessene Blei-210-Aktivitätskonzentration

2.
Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges = 0,05 Becquerel pro Liter

Der Parameterwert für die Richtdosis gilt ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen ebenfalls als eingehalten, wenn die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration gleich oder weniger als 0,05 Becquerel pro Liter beträgt.

Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, muss für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration folgende Bedingung eingehalten werden:

 
Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter

Dabei gilt:

Cbeta-rest = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration

Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3 vorgenommen wird.

3.
Einzelnuklidbestimmung

Es werden die Aktivitätskonzentrationen der Einzelnuklide bestimmt und die Richtdosis nach Teil II berechnet.


Anlage 5 (zu § 24 Absatz 1 und 3) Betriebsparameter Trübung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil I Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung


Betriebsparameter Referenzwert
Trübungim Filtrat:
a) 0,3 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) bei 95 Prozent
der Proben und
b) in keiner Probe darf der Messwert von 1,0 Nephelometrische
Trübungseinheiten (NTU) überschritten werden


Teil II Untersuchungshäufigkeit für den Betriebsparameter Trübung


Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder
produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag
Anzahl der Untersuchungen
< 1.000 wöchentlich
≥ 1.000 bis ≤ 10.000 täglich
> 10.000 fortlaufend



Anlage 6 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 32 Absatz 7 Satz 2, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) Untersuchungshäufigkeit


Anlage 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

Teil I Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet


Menge des in einem
Wasserversorgungsgebiet
pro Tag abgegebenen
oder produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(siehe Anmerkung 1)
Parameter der Gruppe A
(siehe Anmerkung 2)
Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
(siehe Anmerkungen 3 und 4)
Parameter der Gruppe B
(siehe Anmerkung 2)
Anzahl der Untersuchungen
(siehe Anmerkung 4)
< 10 11 pro 3 Jahre
≥ 10 bis ≤ 1.000 41 pro Jahr
> 1.000 bis ≤ 10.000 4
zuzüglich für die über 1.000
Kubikmeter pro Tag hinausgehende
Menge jeweils 3 pro weitere 1.000
Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als
Rest der Berechnung werden auf
1.000 Kubikmeter aufgerundet)
1 pro Jahr
zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro
Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
4.500 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung
werden auf 4.500 Kubikmeter aufgerundet)
> 10.000 bis ≤ 100.000 3 pro Jahr
zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter pro
Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung
werden auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)
> 100.000 12 pro Jahr
zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter
pro Tag hinausgehende Menge jeweils
1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung
werden auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung 1: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet.
Anmerkung 2: Parameter der Gruppe A
- Coliforme Bakterien
- elektrische Leitfähigkeit
- Escherichia coli (E. coli)
- Färbung
- Geruch
- Geschmack
- intestinale Enterokokken
- Koloniezahl bei 22 °C
- Koloniezahl bei 36 °C
- Trübung
- Wasserstoffionenkonzentration
Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden
Parameter ergänzt:
- Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff dazugegeben wird,
- Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder
von Oberflächenwasser beeinflusst wird,
- Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff dazugegeben wird,
- Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zur Abgabe beim
zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist.
Parameter der Gruppe B
Parameter der Gruppe B sind alle Parameter, die nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 Teil I
zu untersuchen sind, sofern diese nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind.
Anmerkung 3: Die angegebene Häufigkeit gilt für Trinkwasser, das zur Abgabe beim zeitweiligen Ersatz einer
leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist. Abweichend hiervon ist bei einer zeitweiligen,
kurzfristigen Wasserversorgung durch Wassertransport-Fahrzeuge das in den Fahrzeugen bereitgestellte
Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses
Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist.
Anmerkung 4: Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4.300 m³/Tag = 16 Proben pro Jahr für Parameter der
Gruppe A (vier für die ersten 1.000 m³/Tag + vier mal drei für die zusätzlichen 3.300 m³/Tag). Für die Parameter
der Gruppe B ergeben sich zwei Proben (eine für die ersten 1.000 m³/Tag + eine für die zusätzlichen
3.300 m³/Tag).


Teil II Häufigkeit der Untersuchungen in Bezug auf radioaktive Stoffe


Menge des in einem
Wasserversorgungsgebiet
pro Tag abgegebenen oder
produzierten Wassers
in Kubikmeter pro Tag
(siehe Anmerkung)
Anzahl der Untersuchungen pro Jahr
Menge ≤ 1.000 1
1.000 < Menge ≤ 10.000 1
zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
3.300 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet)
10.000 < Menge ≤ 100.000 3
zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro
10.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet)
Menge > 100.000 10
zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils
1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag
(Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet)
Anmerkung: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des
abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit
auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und eine tägliche Pro-Kopf-Wasserabnahme
von 200 Liter ansetzen.



Anlage 7 (zu § 32 Absatz 8, § 43 Absatz 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7 Satz 1) Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind


Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Untersuchungsverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwerts auf.

Das Untersuchungsergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.

Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwerts in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwerts geschätzt, wenn nicht anders angegeben.

---
*
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

Parameter
(siehe Anmerkung)
Messunsicherheit in Prozent
des Grenzwerts
Bemerkungen
Acrylamid30Für den Fall, dass Acrylamid im Trinkwasser bestimmt
wird und nicht anhand der Produktspezifikation
berechnet wird.
Aluminium25 
Ammonium40 
Antimon40 
Arsen30 
Benzo(a)pyren50 
Benzol40 
Bisphenol A 50 
Blei25 
Bor25 
Bromat40 
Cadmium25 
Chlorat40 
Chlorid15 
Chlorit40 
Chrom30Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
Cyanid30Mit dem Verfahren soll der Gesamtcyanidgehalt in
allen Formen bestimmt werden können.
1,2-Dichlorethan40 
Eisen30 
Elektrische Leitfähigkeit 20 
Epichlorhydrin30Für den Fall, dass Epichlorhydrin im Trinkwasser
bestimmt wird und nicht anhand der
Produktspezifikation berechnet wird.
Fluorid20 
Halogenessigsäuren (HAA-5) 50Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 20 Prozent (= 1/5,
d. h. 0,012 mg/l) des Summengrenzwerts von
5 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von
0,0036 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen
ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich.
Kupfer25 
Mangan30 
Microcystin-LR30 
Natrium15 
Nickel25 
Nitrat15 
Nitrit20 
Organisch gebundener
Kohlenstoff (TOC)
30Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer
Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt
werden.
Oxidierbarkeit50 
Pestizide30Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide
dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von
lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2
Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden,
höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts
in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide
zugelassen werden.
Summe PFAS-20 50Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 5 Prozent (= 1/20,
d. h. bei 0,0000050 mg/l) des Summengrenzwerts
von 20 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze
von 0,0000015 mg/l oder niedriger für die
Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle
Summenbildung erforderlich.
Summe PFAS-4 50Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 25 Prozent (= 1/4,
d. h. bei 0,0000050 mg/l) des Summengrenzwerts
von 4 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze
von 0,0000015 mg/l oder niedriger für die
Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle
Summenbildung erforderlich.
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
50Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts
nach Anlage 2 Teil II.
Quecksilber30 
Selen40 
Sulfat15 
Tetrachlorethen30Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen
bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trichlorethen40Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei
50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I.
Trihalogenmethane (THM) 40Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne
spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts
nach Anlage 2 Teil II.
Trübung30Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der
Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische
Trübungseinheit) geschätzt werden.
Uran 30 
Vinylchlorid50Für den Fall, dass Vinylchlorid im Trinkwasser
bestimmt wird und nicht anhand der
Produktspezifikation berechnet wird.
Wasserstoffionenkonzentration0,2Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-
Einheiten ausgedrückt.
Anmerkung: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.


Teil II Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe


Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen
und Radionuklide
Nachweisgrenze
(siehe Anmerkungen 1 und 2)
Americium-241 0,06 Bq/l
Blei-210 0,02 Bq/l
Cäsium-134 0,5 Bq/l
Cäsium-137 0,5 Bq/l
Cobalt-60 0,5 Bq/l
Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration 0,04 Bq/l
(siehe Anmerkung 3)
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration 0,4 Bq/l
Iod-131 0,5 Bq/l
Kohlenstoff-14 20 Bq/l
Plutonium-239/Plutonium-240 0,04 Bq/l
Polonium-210 0,01 Bq/l
Radium-226 0,04 Bq/l
Radium-228 0,02 Bq/l
(siehe Anmerkung 4)
Radon-222 10 Bq/l
Strontium-90 0,4 Bq/l
Tritium 10 Bq/l
Uran-234 0,02 Bq/l
Uran-2380,02 Bq/l
Anmerkung 1: Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 „Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen)" mit Wahrscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent.
Anmerkung 2: Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 − y von 95 Prozent festzulegen ist.
Anmerkung 3: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter.
Anmerkung 4: Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen ein Untersuchungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewendet werden.