Tools:
Update via:
Abschnitt 16 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Artikel 1 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |
Geltung ab 24.06.2023; FNA: 2126-13-42 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
| |
Abschnitt 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 71 Straftaten
(1) Nach § 75 Absatz 2, 4 des Infektionsschutzgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 oder § 49 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Wasser als Trinkwasser abgibt oder anderen zur Verfügung stellt.
(2) Wer durch eine in § 72 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit, einen in § 7 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet, ist nach § 74 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes strafbar.
§ 72 Ordnungswidrigkeiten
§ 72 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3, § 12 Satz 1, § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2, oder entgegen § 53 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig plant, nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
- 3.
- entgegen § 13 Absatz 3 eine Wasserversorgungsanlage mit einer Nichttrinkwasseranlage verbindet,
- 4.
- entgegen § 13 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Leitung oder Stelle zur Entnahme von Wasser gekennzeichnet ist oder eine dort genannte Stelle zur Entnahme von Wasser gesichert ist,
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 einen Stoff oder Gegenstand verwendet oder ein dort genanntes Verfahren anwendet,
- 6.
- entgegen § 13 Absatz 5 Satz 2 oder 3 einen Stoff oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder die Anwendung eines Verfahrens nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
- 7.
- entgegen § 17 Absatz 1 eine Trinkwasserleitung oder ein Teilstück nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
- 8.
- entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 9.
- entgegen § 23 Absatz 2 eine Desinfektionskapazität nicht oder nicht richtig vorhält,
- 10.
- entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 51 Absatz 1 Nummer 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 11.
- entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 51 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 12.
- entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Monate bereithält,
- 13.
- entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 14.
- entgegen § 26 Absatz 1 den Beginn des Einsatzes eines Aufbereitungsstoffs oder der Anwendung eines Desinfektionsverfahrens oder die Konzentration eines Aufbereitungsstoffs im Trinkwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
- 15.
- entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder 3 eine Schutzzone oder die Umgebung einer Wasserfassungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig besichtigt,
- 16.
- entgegen § 27 Absatz 2 eine dort genannte Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 17.
- entgegen § 27 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 18.
- entgegen § 27 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält,
- 19.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 3 oder 4, § 59 Absatz 3 erster Halbsatz, § 61, § 63 Absatz 1 Satz 3, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 1 oder 2 Satz 1 oder § 67 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 20.
- entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3, Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Feststellung nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 21.
- entgegen § 34 Absatz 2 ein Risikomanagement nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
- 22.
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 eine Untersuchung durchführt,
- 23.
- entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig in einer Niederschrift festhält,
- 24.
- entgegen§ 44 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz oder Satz 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 25.
- entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, das Original oder eine dort genannte Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 26.
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 27.
- entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 Informationsmaterial nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
- 28.
- entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 51 Absatz 1 Nummer 4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 29.
- entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 30.
- entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 einen Maßnahmenplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt,
- 31.
- entgegen § 51 Absatz 1 Nummer 3 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 32.
- entgegen § 51 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 33.
- entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine Risikoabschätzung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 34.
- entgegen § 51 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Dokumentation nicht oder nicht mindestens zehn Jahre verfügbar hält oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 35.
- entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 oder Absatz 3 einen Verbraucher nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 36.
- entgegen § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Verbrauchergruppe nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder
- 37.
- entgegen § 58 Absatz 2 oder 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen, soweit nach § 54b des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug dieser Verordnung dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt.
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 3, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 61 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Mikrobiologische Parameter
Anlage 1 wird in 10 Vorschriften zitiert
Teil I Allgemeine Anforderungen an Trinkwasser
Parameter | Grenzwert* |
Escherichia coli (E. coli) | 0/100 ml |
Intestinale Enterokokken | 0/100 ml |
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren. |
Teil II Anforderungen an Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist
Parameter | Grenzwert* |
Escherichia coli (E. coli) | 0/250 ml |
Intestinale Enterokokken | 0/250 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0/250 ml |
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren. |
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 1 Nummer 5, § 48 Absatz 5, § 55 Absatz 5 Satz 3, § 61 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Chemische Parameter
Anlage 2 wird in 20 Vorschriften zitiert
Teil I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasserinstallation in der Regel nicht mehr erhöht
Parameter | Grenzwert* mg/l | Bemerkungen |
Acrylamid | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Acrylamids nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser oder Verwendung von Aufbereitungsstoffen berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden. Die Anforderungen an acrylamidhaltige Aufbereitungsstoffe nach § 20 bleiben unberührt. |
Benzol | 0,0010 | |
Bor | 1,0 | |
Bromat | 0,010 | |
Chrom | 0,025 | Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2030. |
0,0050 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2030. | |
Cyanid | 0,050 | |
1,2-Dichlorethan | 0,0030 | |
Fluorid | 1,5 | |
Microcystin-LR | 0,0010 | Dieser Parameter ist nur im Fall des Auftretens potenziell toxischer Cyanobakterien in dem Wasservorkommen zu bestimmen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026. |
Nitrat | 50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. |
Pestizide | 0,00010 | Pestizide sind Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert wurde, und Wirkstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in Produkten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zum Einsatz kommen. Dazu gehören Wirkstoffe unter anderem von organischen Insektiziden, organischen Herbiziden, organischen Fungiziden, organischen Nematiziden, organischen Akariziden, organischen Algiziden, organischen Rodentiziden, Antifoulings, Schleimbekämpfungsmitteln und verwandten Produkten (unter anderem Wachstumsregulatoren) sowie Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die für Trinkwasser als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird für Trinkwasser als relevant eingestuft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist, und wenn er für Verbraucher eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt oder seine Transformationsprodukte auf Grund der in der jeweiligen Wasserversorgungsanlage angewendeten Aufbereitungsverfahren eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. |
Es sind nur solche Pestizide zu untersuchen, deren Vorkommen im betreffenden Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für die Pestizide Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt abweichend jeweils der Grenzwert von 0,000030 mg/l. | ||
Pestizide-gesamt | 0,00050 | Pestizide-gesamt bezeichnet die Summe der bei der entsprechenden Untersuchung nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pestizide. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, und nicht relevante Metaboliten werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Es sind alle zur Summenbildung herangezogenen Pestizide einzeln auszuweisen. |
Summe PFAS-20 | 0,00010 | Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorpentansäure (PFPeA), Perfluorhexansäure (PFHxA), Perfluorheptansäure (PFHpA), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluordecansäure (PFDA), Perfluorundecansäure (PFUnDA), Perfluordodecansäure (PFDoDA), Perfluortridecansäure (PFTrDA), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS), Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluornonansulfonsäure (PFNS), Perfluordecansulfonsäure (PFDS), Perfluorundecansulfonsäure (PFUnDS), Perfluordodecansulfonsäure (PFDoDS) und Perfluortridecansulfonsäure (PFTrDS). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026. |
Summe PFAS-4 | 0,000020 | Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen PFAS sind einzeln auszuweisen. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028. |
Quecksilber | 0,0010 | |
Selen | 0,010 | |
Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Einzelstoffe. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. |
Uran | 0,010 | |
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren. |
Teil II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasserinstallation ansteigen kann
Parameter | Grenzwert* mg/l | Bemerkungen |
Antimon | 0,0050 | |
Arsen | 0,010 | Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die vor dem 12. Januar 2028 in Betrieb genommen worden sind, bis zum Ablauf des 11. Januar 2036. |
0,0040 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2036 für alle Wasserversorgungsanlagen. Der Grenzwert gilt für Wasserversorgungsanlagen, die ab dem 12. Januar 2028 neu in Betrieb genommen werden, bereits ab dem 12. Januar 2028. | |
Benzo(a)pyren | 0,000010 | |
Bisphenol A | 0,0025 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2024. |
Blei | 0,010 | Der Grenzwert gilt bis zum Ablauf des 11. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem Grenzwert liegt. |
0,0050 | Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2028. Er gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder bei der Zufallsstichprobe der Messwert über dem Grenzwert liegt. | |
Cadmium | 0,0030 | |
Chlorat | 0,070 | Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit chloratbildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Für die zeitweise Dosierung gilt ein Grenzwert von 0,20 mg/l. Bei der Desinfektion mit Chlordioxid gilt der Grenzwert für die zeitweise Dosierung als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird. Wenn zur Gefahrenabwehr eine erhöhte Dosierung von Natrium- oder Calciumhypochlorit erforderlich ist, darf die Chloratkonzentration kurzzeitig 0,70 mg/l betragen. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,020 mg/l Chlorat. |
Chlorit | 0,20 | Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn keine Desinfektion mit Chlordioxid erfolgt. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,20 mg/l Chlordioxid dazugegeben wird. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,060 mg/l Chlorit. |
Epichlorhydrin | 0,00010 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Epichlorhydrins nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden. |
Halogenessig- säuren (HAA-5) | 0,060 | Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden sind: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure sowie Mono- und Dibromessigsäure. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen HAA-5 sind einzeln auszuweisen. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit HAA-5-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,010 mg/l HAA-5. Der Grenzwert gilt ab dem 12. Januar 2026. |
Kupfer | 2,0 | Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt. |
Nickel | 0,020 | Der Grenzwert gilt als überschritten, wenn bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung der Messwert einer der drei Proben S0, S1 oder S2 oder der Messwert der Zufallsstichprobe über dem Grenzwert liegt. |
Nitrit | 0,50 | Die Summe der Beträge aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Messwert für Nitrit 0,10 mg/l nicht überschreiten. |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasser- stoffe (PAK) | 0,00010 | Summe der folgenden nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Stoffe: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren. Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. |
Trihalogen- methane (THM) | 0,050 | Summe der folgenden an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte im Trinkwasser, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstanden sind: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform). Messwerte für die Einzelsubstanz, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Konzentrationen der zur Summenbildung herangezogenen THM sind einzeln auszuweisen. Das Gesundheitsamt kann befristet höhere Konzentrationen an der Entnahmestelle für Trinkwasser in der Trinkwasserinstallation bis 0,10 mg/l zulassen, wenn zur Gefahrenabwehr erhöhte Konzentrationen von THM- bildenden Desinfektionsmitteln erforderlich sind. Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung keine Desinfektion mit THM-bildenden Aufbereitungsstoffen durchgeführt wurde. Wird von der Möglichkeit einer Untersuchung am Ausgang des Wasserwerks oder im Verteilungsnetz nach § 41 Absatz 3 Gebrauch gemacht, gilt ein Referenzwert von 0,010 mg/l THM. |
Vinylchlorid | 0,00050 | Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Trinkwasser, welche auf Grund der maximalen Freisetzung des Vinylchlorids nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewendeten Polymerdosis bei der Herstellung von Materialien im Kontakt mit Trinkwasser berechnet wird. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts kann auch durch die Untersuchung des Trinkwassers erbracht werden. |
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren. |
Anlage 3 (Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 7, § 49 Absatz 1 Nummer 3, § 61 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 62 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 65 Absatz 3 Satz 1 Teil II zu § 39 Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1, § 68 Absatz 1 Teil III zu § 36 Absatz 2 Satz 1) Indikatorparameter
Anlage 3 wird in 19 Vorschriften zitiert
Teil I Allgemeine Indikatorparameter
Parameter | Einheit | Grenzwert/ Anforderung* | Bemerkungen |
Aluminium | mg/l | 0,200 | |
Ammonium | mg/l | 0,50 | |
Calcitlösekapazität | mg/l CaCO3 | 5 | Die Anforderung gilt für zentrale Wasserversorgungsanlagen und dezentrale Wasserversorgungsanlagen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wasserstoffionenkonzentration am Wasserwerksausgang ≥ 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. |
Chlorid | mg/l | 250 | |
Clostridium perfringens, einschließlich Sporen | Anzahl/ 100 ml | 0 | Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. |
Coliforme Bakterien | Anzahl/ 100 ml | 0 | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml. |
Eisen | mg/l | 0,200 | |
Elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | 2.790 bei 25 °C | Messungen bei anderen Temperaturen sind zulässig. Der Messwert ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Bezugstemperatur von 25 °C umzurechnen. |
Färbung | m-1 | 0,5 | Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer bei der Wellenlänge 436 nm (Quecksilberlinie) |
Geruch | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | | |
Geschmack | für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden. | |
Koloniezahl bei 22 °C | ohne anormale Veränderung | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gelten folgende Grenzwerte: 100/ml an der Entnahmestelle für Trinkwasser des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1.000/ml bei Eigenwasserversorgungsanlagen sowie in Wasserspeichern von mobilen Wasserversorgungsanlagen. | |
Koloniezahl bei 36 °C | ohne anormale Veränderung | Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml. Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach § 43 Absatz 3 gilt der Grenzwert von 100/ml. | |
Mangan | mg/l | 0,050 | |
Natrium | mg/l | 200 | |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | ohne anormale Veränderung | | |
Oxidierbarkeit | mg/l O2 | 5,0 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC bestimmt wird. |
Sulfat | mg/l | 250 | |
Trübung | Nephelome- trische Trübungs- einheiten (NTU) | 1,0 | Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. |
Wasserstoffionen- konzentration | pH- Einheiten | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | |
* Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren. |
Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation
Parameter | Technischer Maßnahmenwert* |
Legionella spec. | 100/100 ml |
* Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren. |
Teil III Spezieller Indikatorparameter für das Auftreten bestimmter mikrobieller Gefährdungen
Parameter | Referenzwert* |
Somatische Coliphagen | im Rohwasser: 50 plaquebildende Einheiten (PFU) pro 100 ml |
* Der festgelegte Wert berücksichtigt die Messunsicherheiten der Untersuchungs- und Probennahmeverfahren. |
Anlage 4 (zu § 9 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8, den §§ 33, 39 Absatz 4 Nummer 3, § 43 Absatz 7 Satz 2, § 47 Absatz 1 Nummer 8, § 62 Absatz 3, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive Stoffe
Anlage 4 wird in 8 Vorschriften zitiert
Teil I Parameterwerte für Radon-222, Tritium und die Richtdosis
Parameter | Einheit | Parameterwert |
Radon-222 | Bq/l | 100 |
Tritium | Bq/l | 100 |
Richtdosis | mSv/a | 0,10 |
Teil II Berechnung der Richtdosis
Die „Richtdosis" ist die effektive Folgedosis für die Aufnahme von Trinkwasser während eines Jahres, die sich aus allen im Trinkwasser nachgewiesenen Radionukliden sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprungs ergibt, mit Ausnahme von Tritium und Radon-222 sowie Kalium-40 und kurzlebigen Radon-Zerfallsprodukten.
Die Richtdosis wird berechnet, indem die folgenden drei Faktoren miteinander multipliziert werden: die gemessenen Radionuklidkonzentrationen mit den im Bundesanzeiger Nummer 160a und b vom 28. August 2001 Teil II veröffentlichten Dosiskoeffizienten und der angenommenen jährlichen Aufnahme von 730 Litern Trinkwasser. Dabei sind grundsätzlich die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Radionuklide zu berücksichtigen. Die Aktivitätskonzentrationen von Kalium-40, Tritium und Radon-222 sowie kurzlebige Radon-Zerfallsprodukte bleiben unberücksichtigt. Wenn Informationen vorliegen, dass andere Radionuklide im Trinkwasser vorhanden sein können, deren Dosisbeitrag zu einer Überschreitung der Richtdosis führen kann, sind auch diese einzubeziehen.
Anstelle der Berechnung der Richtdosis kann die zuständige Behörde den Nachweis darüber, dass der Parameterwert für die Richtdosis nicht überschritten wird, als erbracht ansehen, wenn die Summe der Verhältniszahlen aus den gemessenen Radionuklidkonzentrationen und den in der Tabelle angegebenen Referenz-Aktivitätskonzentrationen kleiner oder gleich 1 ist:
Dabei gilt:
Ci (mess) = gemessene Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
Ci (ref) = Referenz-Aktivitätskonzentration des Radionuklids i
n = Anzahl der nachgewiesenen Radionuklide
Referenz-Aktivitätskonzentrationen für radioaktive Stoffe im Trinkwasser
Radionuklid | Referenz-Aktivitätskonzentration (siehe Anmerkung) |
Radionuklide natürlichen Ursprungs | |
Blei-210 | 0,2 Bq/l |
Polonium-210 | 0,1 Bq/l |
Radium-226 | 0,5 Bq/l |
Radium-228 | 0,2 Bq/l |
Uran-234 | 2,8 Bq/l |
Uran-238 | 3,0 Bq/l |
Radionuklide künstlichen Ursprungs | |
Americium-241 | 0,7 Bq/l |
Cäsium-134 | 7,2 Bq/l |
Cäsium-137 | 11 Bq/l |
Cobalt-60 | 40 Bq/l |
Iod-131 | 6,2 Bq/l |
Kohlenstoff-14 | 240 Bq/l |
Plutonium-239/Plutonium-240 | 0,6 Bq/l |
Strontium-90 | 4,9 Bq/l |
Anmerkung: Diese Tabelle enthält die für die häufigsten natürlichen und künstlichen Radionuklide berechneten Referenz-Aktivitätskonzentrationen. Hierbei handelt es sich um genaue Werte, die für eine Dosis von 0,1 mSv und anhand der zuvor genannten Grundlagen und Annahmen berechnet wurden. Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für weitere Radionuklide können auf die gleiche Weise berechnet werden.
Teil III Beurteilung der Richtdosis
Die Richtdosis kann mit unterschiedlichen Verfahren bestimmt bzw. beurteilt werden: Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit Bestimmung der Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration Calpha-ges und Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3. Kann die Einhaltung des Parameterwerts für die Richtdosis mittels Screening-Verfahren nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht nachgewiesen werden, sind zur Beurteilung der Richtdosis Einzelnuklidbestimmungen nach Nummer 3 erforderlich.
- 1.
- Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges = 0,1 Becquerel pro Liter
Die Referenz-Aktivitätskonzentrationen für Blei-210 und Radium-228 werden Teil II entnommen. Für die Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration ist dabei ein Prüfwert von 0,1 Becquerel pro Liter vorzusehen:
Dabei gilt:
Calpha-ges (mess) = gemessene Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration
CRa-228 (mess) = gemessene Radium-228-Aktivitätskonzentration
CPb-210 (mess) = gemessene Blei-210-Aktivitätskonzentration
- 2.
- Screening-Verfahren mit Prüfwert für Calpha-ges = 0,05 Becquerel pro Liter
Sofern die zuständige Behörde eine Untersuchung künstlicher Radionuklide angeordnet hat, muss für die Beurteilung der Rest-Beta-Aktivitätskonzentration folgende Bedingung eingehalten werden:
- Cbeta-rest ≤ 1,0 Becquerel pro Liter
Cbeta-rest = Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration abzüglich der Kalium-40-Aktivitätskonzentration
Die Bestimmung der Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration kann entfallen, wenn direkt die Einzelnuklidbestimmung nach Nummer 3 vorgenommen wird.
- 3.
- Einzelnuklidbestimmung
Anlage 5 (zu § 24 Absatz 1 und 3) Betriebsparameter Trübung
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Teil I Referenzwerte für den Betriebsparameter Trübung
Betriebsparameter | Referenzwert |
Trübung | im Filtrat: a) 0,3 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) bei 95 Prozent der Proben und b) in keiner Probe darf der Messwert von 1,0 Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) überschritten werden |
Teil II Untersuchungshäufigkeit für den Betriebsparameter Trübung
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag | Anzahl der Untersuchungen |
< 1.000 | wöchentlich |
≥ 1.000 bis ≤ 10.000 | täglich |
> 10.000 | fortlaufend |
Anlage 6 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 32 Absatz 7 Satz 2, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) Untersuchungshäufigkeit
Anlage 6 wird in 5 Vorschriften zitiert
Teil I Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (siehe Anmerkung 1) | Parameter der Gruppe A (siehe Anmerkung 2) Anzahl der Untersuchungen pro Jahr (siehe Anmerkungen 3 und 4) | Parameter der Gruppe B (siehe Anmerkung 2) Anzahl der Untersuchungen (siehe Anmerkung 4) | |
< 10 | 1 | 1 pro 3 Jahre | |
≥ 10 bis ≤ 1.000 | 4 | 1 pro Jahr | |
> 1.000 bis ≤ 10.000 | 4 zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 3 pro weitere 1.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 1.000 Kubikmeter aufgerundet) | 1 pro Jahr zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 4.500 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 4.500 Kubikmeter aufgerundet) | |
> 10.000 bis ≤ 100.000 | 3 pro Jahr zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet) | ||
> 100.000 | 12 pro Jahr zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet) | ||
Anmerkung 1: | Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr berechnet. | ||
Anmerkung 2: | Parameter der Gruppe A - Coliforme Bakterien - elektrische Leitfähigkeit - Escherichia coli (E. coli) - Färbung - Geruch - Geschmack - intestinale Enterokokken - Koloniezahl bei 22 °C - Koloniezahl bei 36 °C - Trübung - Wasserstoffionenkonzentration Unter den nachfolgend bestimmten Bedingungen werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergänzt: - Aluminium, wenn es als Aufbereitungsstoff dazugegeben wird, - Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird, - Eisen, wenn es als Aufbereitungsstoff dazugegeben wird, - Pseudomonas aeruginosa bei Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse zur Abgabe beim zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist. Parameter der Gruppe B Parameter der Gruppe B sind alle Parameter, die nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 Teil I zu untersuchen sind, sofern diese nicht bereits als Parameter der Gruppe A zu untersuchen sind. | ||
Anmerkung 3: | Die angegebene Häufigkeit gilt für Trinkwasser, das zur Abgabe beim zeitweiligen Ersatz einer leitungsgebundenen Wasserversorgung bestimmt ist. Abweichend hiervon ist bei einer zeitweiligen, kurzfristigen Wasserversorgung durch Wassertransport-Fahrzeuge das in den Fahrzeugen bereitgestellte Wasser alle 48 Stunden zu untersuchen, wenn der betreffende Wasserspeicher nicht innerhalb dieses Zeitraums gereinigt oder neu befüllt worden ist. | ||
Anmerkung 4: | Die angegebene Häufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4.300 m³/Tag = 16 Proben pro Jahr für Parameter der Gruppe A (vier für die ersten 1.000 m³/Tag + vier mal drei für die zusätzlichen 3.300 m³/Tag). Für die Parameter der Gruppe B ergeben sich zwei Proben (eine für die ersten 1.000 m³/Tag + eine für die zusätzlichen 3.300 m³/Tag). |
Teil II Häufigkeit der Untersuchungen in Bezug auf radioaktive Stoffe
Menge des in einem Wasserversorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers in Kubikmeter pro Tag (siehe Anmerkung) | Anzahl der Untersuchungen pro Jahr |
Menge ≤ 1.000 | 1 |
1.000 < Menge ≤ 10.000 | 1 zuzüglich für die über 1.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 3.300 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 3.300 Kubikmeter aufgerundet) |
10.000 < Menge ≤ 100.000 | 3 zuzüglich für die über 10.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 10.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 10.000 Kubikmeter aufgerundet) |
Menge > 100.000 | 10 zuzüglich für die über 100.000 Kubikmeter pro Tag hinausgehende Menge jeweils 1 pro 25.000 Kubikmeter pro Tag (Teilmengen als Rest der Berechnung werden auf 25.000 Kubikmeter aufgerundet) |
Anmerkung: Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers kann die zuständige Behörde zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und eine tägliche Pro-Kopf-Wasserabnahme von 200 Liter ansetzen. |
Anlage 7 (zu § 32 Absatz 8, § 43 Absatz 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7 Satz 1) Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter
Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil I Chemische Parameter und Indikatorparameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Untersuchungsverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwerts auf.
Das Untersuchungsergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwerts in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwerts geschätzt, wenn nicht anders angegeben.
---
- *
- Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
Parameter (siehe Anmerkung) | Messunsicherheit in Prozent des Grenzwerts | Bemerkungen |
Acrylamid | 30 | Für den Fall, dass Acrylamid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird. |
Aluminium | 25 | |
Ammonium | 40 | |
Antimon | 40 | |
Arsen | 30 | |
Benzo(a)pyren | 50 | |
Benzol | 40 | |
Bisphenol A | 50 | |
Blei | 25 | |
Bor | 25 | |
Bromat | 40 | |
Cadmium | 25 | |
Chlorat | 40 | |
Chlorid | 15 | |
Chlorit | 40 | |
Chrom | 30 | Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l |
Cyanid | 30 | Mit dem Verfahren soll der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können. |
1,2-Dichlorethan | 40 | |
Eisen | 30 | |
Elektrische Leitfähigkeit | 20 | |
Epichlorhydrin | 30 | Für den Fall, dass Epichlorhydrin im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird. |
Fluorid | 20 | |
Halogenessigsäuren (HAA-5) | 50 | Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 20 Prozent (= 1/5, d. h. 0,012 mg/l) des Summengrenzwerts von 5 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,0036 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich. |
Kupfer | 25 | |
Mangan | 30 | |
Microcystin-LR | 30 | |
Natrium | 15 | |
Nickel | 25 | |
Nitrat | 15 | |
Nitrit | 20 | |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | 30 | Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. |
Oxidierbarkeit | 50 | |
Pestizide | 30 | Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pestiziden erzielt werden, höhere Werte von bis zu 80 Prozent des Grenzwerts in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pestizide zugelassen werden. |
Summe PFAS-20 | 50 | Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 5 Prozent (= 1/20, d. h. bei 0,0000050 mg/l) des Summengrenzwerts von 20 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,0000015 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich. |
Summe PFAS-4 | 50 | Gilt je Einzelsubstanz auf Höhe von 25 Prozent (= 1/4, d. h. bei 0,0000050 mg/l) des Summengrenzwerts von 4 Verbindungen. Eine Bestimmungsgrenze von 0,0000015 mg/l oder niedriger für die Einzelsubstanzen ist für eine sinnvolle Summenbildung erforderlich. |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | 50 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II. |
Quecksilber | 30 | |
Selen | 40 | |
Sulfat | 15 | |
Tetrachlorethen | 30 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I. |
Trichlorethen | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil I. |
Trihalogenmethane (THM) | 40 | Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwerts nach Anlage 2 Teil II. |
Trübung | 30 | Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden. |
Uran | 30 | |
Vinylchlorid | 50 | Für den Fall, dass Vinylchlorid im Trinkwasser bestimmt wird und nicht anhand der Produktspezifikation berechnet wird. |
Wasserstoffionenkonzentration | 0,2 | Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH- Einheiten ausgedrückt. |
Anmerkung: Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert. |
Teil II Verfahrenskennwerte für die Untersuchung auf radioaktive Stoffe
Parameter, Gesamt-Aktivitätskonzentrationen und Radionuklide | Nachweisgrenze (siehe Anmerkungen 1 und 2) | |
Americium-241 | 0,06 Bq/l | |
Blei-210 | 0,02 Bq/l | |
Cäsium-134 | 0,5 Bq/l | |
Cäsium-137 | 0,5 Bq/l | |
Cobalt-60 | 0,5 Bq/l | |
Gesamt-Alpha-Aktivitätskonzentration | 0,04 Bq/l (siehe Anmerkung 3) | |
Gesamt-Beta-Aktivitätskonzentration | 0,4 Bq/l | |
Iod-131 | 0,5 Bq/l | |
Kohlenstoff-14 | 20 Bq/l | |
Plutonium-239/Plutonium-240 | 0,04 Bq/l | |
Polonium-210 | 0,01 Bq/l | |
Radium-226 | 0,04 Bq/l | |
Radium-228 | 0,02 Bq/l (siehe Anmerkung 4) | |
Radon-222 | 10 Bq/l | |
Strontium-90 | 0,4 Bq/l | |
Tritium | 10 Bq/l | |
Uran-234 | 0,02 Bq/l | |
Uran-238 | 0,02 Bq/l | |
Anmerkung 1: | Die Nachweisgrenze ist zu berechnen nach der Norm DIN EN ISO 11929-1-3 „Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung - Grundlagen und Anwendungen)" mit Wahrscheinlichkeiten des Fehlers erster bzw. zweiter Art von jeweils fünf Prozent. | |
Anmerkung 2: | Messunsicherheiten sind zu berechnen und zu dokumentieren. Zusätzlich kann der Vertrauensbereich ausgewiesen werden, wobei dieser mit der Wahrscheinlichkeit 1 − y von 95 Prozent festzulegen ist. | |
Anmerkung 3: | Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Verwendung des Prüfwerts von 0,1 Becquerel pro Liter unter Berücksichtigung der Aktivitätskonzentrationen von Blei-210 und Radium-228. Für die Verwendung des Prüfwerts von 0,05 Becquerel pro Liter ohne weitere nuklidspezifische Untersuchungen, wenn ausschließlich natürliche Radionuklide zu berücksichtigen sind, gilt die Nachweisgrenze von 0,025 Becquerel pro Liter. | |
Anmerkung 4: | Diese Nachweisgrenze gilt nur für die Erstuntersuchung im Hinblick auf die Richtdosis für ein neues Wasservorkommen. Falls die Erstuntersuchung keinen plausiblen Grund dafür ergibt, dass Radium-228 20 Prozent der abgeleiteten Konzentration überschreitet, kann für regelmäßige Untersuchungen ein Untersuchungsverfahren mit einer Nachweisgrenze von bis zu 0,08 Becquerel pro Liter für Radium-228 angewendet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15908/b43786.htm