Tools:
Update via:
Abschnitt 8 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Abschnitt 8 Datenübersicht und Schlussvorschriften
§ 40 Datenübersicht
§ 40 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. 2Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2023.
Schlussformel
Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Mark Branson
Anlage 1 (zu § 40) SON01W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anlage 2 (zu § 40) SON02W Datenübersicht für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Anlage 3 (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Anlage 4 (zu §§ 6, 40) Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16163/b44616.htm