Tools:
Update via:
Abschnitt 2 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
| |
Teil 5 Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags
Abschnitt 2 Substanzbasierter Freibetrag
§ 58 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags
§ 58 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt:
- 5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte + 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.
§ 59 Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten
§ 59 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind
- 1.
- Beschäftigte, einschließlich Teilzeitbeschäftigte, einer Geschäftseinheit sowie unabhängige Auftragnehmer, die zur regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit beitragen und gegenüber der Unternehmensgruppe in Bezug auf diese Tätigkeit weisungsgebunden sind und
- 2.
- ihre Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet ausüben.
(2) 1Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind Löhne, Gehälter und andere Bezüge für Beschäftigte nach Absatz 1, einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. 2Andere Bezüge im Sinne des Satzes 1 umfassen solche, die eine unmittelbare und ausschließliche persönliche Vorteilszuwendung an Beschäftigte nach Absatz 1 darstellen; darunter fallen Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pensionsbeiträge des Arbeitgebers. 3Dabei sind folgende Lohnkosten nicht zu berücksichtigen:
- 1.
- Lohnkosten, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Teil des Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte aktiviert worden sind, und
- 2.
- Lohnkosten, die den auszunehmenden Gewinnen oder Verlusten nach § 30 zuzuordnen sind.
§ 60 Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte
§ 60 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte entsprechen dem Buchwert folgender im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegener materieller Vermögenswerte:
- 1.
- von Sachanlagevermögen,
- 2.
- natürlicher Ressourcen,
- 3.
- des Rechts des Leasingnehmers zur Nutzung eines im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegenen materiellen Vermögenswertes und
- 4.
- einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen staatliche Vereinbarung zur Nutzung unbeweglichen Vermögens oder natürlicher Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte einhergehen.
(2) 1Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen:
- 1.
- die Buchwerte der zur Veräußerung sowie zu Finanzierungsleasing- oder Investitionszwecken gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich Grund und Boden und Gebäuden sowie
- 2.
- die Buchwerte materieller Vermögenswerte, die bei der Erzielung von Gewinnen oder Verlusten nach § 30 eingesetzt werden; Buchwerte materieller Vermögenswerte, die § 30 Absatz 3 zugeordnet sind, werden berücksichtigt, soweit die mit ihnen erzielten Gewinne oder Verluste über die nach § 30 Absatz 5 festgelegte Obergrenze hinausgehen.
(3) 1Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die durchschnittlichen Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen, wie sie im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesen sind. 2Für den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers nach Absatz 2 Satz 2 ist auf den durchschnittlichen Betrag des Nutzungsrechts am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen.
§ 61 Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen
§ 61 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die §§ 59 und 60 sind auf Betriebsstätten entsprechend anzuwenden. 2Dabei richten sich die maßgeblichen Werte nach der Rechnungslegung der Betriebsstätte nach § 42. 3Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte nach Satz 1 sind im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Beträge nach § 42 Absatz 1 und § 69 Absatz 3 ganz oder teilweise bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind. 4Die bei der Betriebstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht erneut zu berücksichtigen.
(2) 1Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:
- 1.
- sofern die Einheit keine oberste Muttergesellschaft ist, den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte sind im gleichen Steuerhoheitsgebiet belegen wie die jeweiligen gruppenzugehörigen Gesellschafter,
- 2.
- sofern die Einheit oberste Muttergesellschaft ist, dieser Einheit, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet wie die oberste Muttergesellschaft belegen sind, vermindert um den Anteil, zu dem Beträge nach § 69 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind.
§ 62 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum
§ 62 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für § 58 |
2023 | 10 |
2024 | 9,8 |
2025 | 9,6 |
2026 | 9,4 |
2027 | 9,2 |
2028 | 9,0 |
2029 | 8,2 |
2030 | 7,4 |
2031 | 6,6 |
2032 | 5,8 |
(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:
Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr | Prozentsatz für § 58 |
2023 | 8,0 |
2024 | 7,8 |
2025 | 7,6 |
2026 | 7,4 |
2027 | 7,2 |
2028 | 7,0 |
2029 | 6,6 |
2030 | 6,2 |
2031 | 5,8 |
2032 | 5,4 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16222/b44895.htm