Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 2 - Mindeststeuergesetz (MinStG)


Teil 5 Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags

Abschnitt 2 Substanzbasierter Freibetrag

§ 58 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags



(1) Der substanzbasierte Freibetrag für alle in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen von Investmenteinheiten, beträgt:

 
5 % x berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte + 5 % x berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte

(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann für jedes Geschäftsjahr auf den Ansatz und die Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nach Absatz 1 verzichtet werden.


§ 59 Berücksichtigungsfähige Beschäftigte und berücksichtigungsfähige Lohnkosten



(1) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind

1.
Beschäftigte, einschließlich Teilzeitbeschäftigte, einer Geschäftseinheit sowie unabhängige Auftragnehmer, die zur regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit beitragen und gegenüber der Unternehmensgruppe in Bezug auf diese Tätigkeit weisungsgebunden sind und

2.
ihre Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in dem Steuerhoheitsgebiet ausüben.

(2) 1Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind Löhne, Gehälter und andere Bezüge für Beschäftigte nach Absatz 1, einbehaltene Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. 2Andere Bezüge im Sinne des Satzes 1 umfassen solche, die eine unmittelbare und ausschließliche persönliche Vorteilszuwendung an Beschäftigte nach Absatz 1 darstellen; darunter fallen Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pensionsbeiträge des Arbeitgebers. 3Dabei sind folgende Lohnkosten nicht zu berücksichtigen:

1.
Lohnkosten, die als Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Teil des Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte aktiviert worden sind, und

2.
Lohnkosten, die den auszunehmenden Gewinnen oder Verlusten nach § 30 zuzuordnen sind.


§ 60 Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte



(1) 1Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte entsprechen dem Buchwert folgender im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegener materieller Vermögenswerte:

1.
von Sachanlagevermögen,

2.
natürlicher Ressourcen,

3.
des Rechts des Leasingnehmers zur Nutzung eines im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegenen materiellen Vermögenswertes und

4.
einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen staatliche Vereinbarung zur Nutzung unbeweglichen Vermögens oder natürlicher Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte einhergehen.

2Materielle Vermögenswerte werden anteilig berücksichtigt, soweit sie nicht mehr als 50 Prozent des Geschäftsjahres in demselben Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit belegen sind.

(2) 1Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach Absatz 1 sind nicht zu berücksichtigen:

1.
die Buchwerte der zur Veräußerung sowie zu Finanzierungsleasing- oder Investitionszwecken gehaltenen Vermögenswerte, einschließlich Grund und Boden und Gebäuden sowie

2.
die Buchwerte materieller Vermögenswerte, die bei der Erzielung von Gewinnen oder Verlusten nach § 30 eingesetzt werden; Buchwerte materieller Vermögenswerte, die § 30 Absatz 3 zugeordnet sind, werden berücksichtigt, soweit die mit ihnen erzielten Gewinne oder Verluste über die nach § 30 Absatz 5 festgelegte Obergrenze hinausgehen.

2Bei Mietleasing dürfen die Buchwerte der zu diesen Zwecken gehaltenen Vermögenswerte beim Leasinggeber berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers übersteigen. 3Ist der Leasingnehmer keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, entspricht der Betrag des Nutzungsrechts dem nicht abgezinsten Betrag der im Rahmen des Leasingverhältnisses verbleibenden Zahlungen, einschließlich etwaiger Verlängerungen, die bei der Bestimmung des Nutzungsrechts nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard berücksichtigt werden würde. 4Bei materiellen Vermögenswerten, die zu kurzfristigen Vermietungszwecken dienen, ist kein Betrag für das Nutzungsrecht des Leasingnehmers anzusetzen. 5Materielle Vermögenswerte dienen zu kurzfristigen Vermietungszwecken, wenn diese während des Geschäftsjahres regelmäßig mehrmals an verschiedene Leasingnehmer vermietet werden, wobei die durchschnittliche Leasingdauer, einschließlich etwaiger Verlängerungen und Erweiterungen, für jeden Leasingnehmer höchstens 30 Tage beträgt.

(3) 1Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach den Absätzen 1 und 2 ist auf die durchschnittlichen Buchwerte der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen, wie sie im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesen sind. 2Für den Betrag des Nutzungsrechts des Leasingnehmers nach Absatz 2 Satz 2 ist auf den durchschnittlichen Betrag des Nutzungsrechts am Beginn und Ende des Geschäftsjahres abzustellen.


§ 61 Anwendung des substanzbasierten Freibetrags in Sonderfällen



(1) 1Die §§ 59 und 60 sind auf Betriebsstätten entsprechend anzuwenden. 2Dabei richten sich die maßgeblichen Werte nach der Rechnungslegung der Betriebsstätte nach § 42. 3Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte nach Satz 1 sind im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Beträge nach § 42 Absatz 1 und § 69 Absatz 3 ganz oder teilweise bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind. 4Die bei der Betriebstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht erneut zu berücksichtigen.

(2) 1Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Absatz 1 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:

1.
sofern die Einheit keine oberste Muttergesellschaft ist, den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte sind im gleichen Steuerhoheitsgebiet belegen wie die jeweiligen gruppenzugehörigen Gesellschafter,

2.
sofern die Einheit oberste Muttergesellschaft ist, dieser Einheit, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet wie die oberste Muttergesellschaft belegen sind, vermindert um den Anteil, zu dem Beträge nach § 69 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind.

2Alle berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Satz 1 zugeordnet werden können, sind bei der Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags nicht zu berücksichtigen.


§ 62 Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags in einem Übergangszeitraum



(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58
202310
20249,8
20259,6
20269,4
20279,2
20289,0
20298,2
20307,4
20316,6
20325,8


(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58
20238,0
20247,8
20257,6
20267,4
20277,2
20287,0
20296,6
20306,2
20315,8
20325,4