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Abschnitt 3 - Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397
Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 28.12.2023; FNA: 610-6-22 Allgemeines Steuerrecht
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Teil 7 Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften, Ausschüttungssystemen und Investmenteinheiten
Abschnitt 3 Besonderheiten bei Investmenteinheiten
§ 72 Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
§ 72 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Abweichend von § 53 und vorbehaltlich des § 73 oder des § 74 wird der effektive Steuersatz einer Investmenteinheit, die keine steuertransparente Einheit ist, getrennt vom effektiven Steuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet wie folgt berechnet:
Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit entsprechen der Summe der nach den §§ 44 bis 48 für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern, die auf den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entfallen, und der erfassten Steuern, die der Investmenteinheit nach § 49 zuzurechnen sind. 2Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen nur die Steuern, die auf Gewinne entfallen, die zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören. 3Der der Unternehmensgruppe zuzurechnende Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entspricht dem der obersten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil; § 9 Absatz 2 gilt entsprechend, wobei nur Beteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht nach § 73 oder § 74 in Anspruch genommen wurde. 4Sind in einem Steuerhoheitsgebiet mehr als eine Investmenteinheit belegen, so werden bezogen auf das Steuerhoheitsgebiet die angepassten erfassten Steuern und die der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteile am Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust zusammengenommen (effektiver Steuersatz aller in diesem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten).
(2) 1Der Ergänzungssteuerbetrag einer Investmenteinheit entspricht dem Ergänzungssteuersatz der Investmenteinheit multipliziert mit dem Betrag, um den der der Unternehmensgruppe zuzurechnende Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den substanzbasierten Freibetrag (§§ 58 bis 62) der Investmenteinheit übersteigt. 2Der Ergänzungssteuersatz einer Investmenteinheit ist die Differenz, um die der Mindeststeuersatz den effektiven Steuersatz der Investmenteinheit übersteigt. 3Ist in diesem Steuerhoheitsgebiet mehr als eine Investmenteinheit belegen, so werden die der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteile am Mindeststeuer-Gewinn der in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten, die für jede dieser Investmenteinheiten ermittelt werden, und die für jede dieser Investmenteinheiten ermittelten substanzbasierten Freibeträge jeweils zusammengenommen, um den effektiven Steuersatz für alle in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Investmenteinheiten zu berechnen.
(3) Der substanzbasierte Freibetrag für eine Investmenteinheit wird nach den §§ 58 bis 62 ungeachtet der Ausnahme in § 58 Absatz 1 ermittelt, wobei nur Lohnkosten gemäß § 59 und Vermögenswerte gemäß § 60 der Investmenteinheiten erfasst werden, die proportional zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit im Verhältnis zum gesamten Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gekürzt werden.
§ 73 Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten
§ 73 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann eine Investmenteinheit als steuertransparente Gesellschaft behandelt werden, wenn
- 1.
- der gruppenzugehörige Gesellschafter in seinem Belegenheitsstaat zum Marktwert oder nach einer Regelung, die auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit beruht, besteuert wird und der für diesen Gesellschafter in Bezug auf solche Erträge geltende Steuersatz dem Mindeststeuersatz mindestens entspricht oder
- 2.
- es sich bei der Geschäftseinheit um eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit handelt.
(2) 1Eine Geschäftseinheit, die eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit mittelbar über eine unmittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Einheit als zum Marktwert oder nach einer ähnlichen Regelung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 besteuert, wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung nach Absatz 1 Nummer 1 besteuert wird. 2Eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit ist eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.
(3) 1Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2. 2Wird die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen, so werden die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines von der Investmenteinheit gehaltenen Vermögenswerts oder einer von der Investmenteinheit gehaltenen Schuld auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte oder der Schuld zum ersten Tag des Jahres des Widerrufs bestimmt.
§ 74 Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten
§ 74 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit können gruppenzugehörige Gesellschafter, die keine Investmenteinheiten sind, die steuerpflichtigen Ausschüttungen ihrer Eigenkapitalbeteiligungen an Investmenteinheiten nach Absatz 2 behandeln, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung davon auszugehen ist, dass der Gesellschafter für diese einem Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt.
(2) Wird das Wahlrecht nach Absatz 1 ausgeübt,
- 1.
- werden Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen des Mindeststeuer-Gewinns der Investmenteinheit in den Mindeststeuer-Gewinn des Gesellschafters einbezogen, der die Ausschüttung erhalten hat,
- 2.
- wird der im Inland anrechenbare Steueraufschlag in den Mindeststeuer-Gewinn und die angepassten erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters einbezogen, der die Ausschüttung erhalten hat,
- 3.
- wird der proportionale Anteil des Gesellschafters am nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn der Investmenteinheit für das Bezugsjahr als Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit für das Geschäftsjahr behandelt und wird das Ergebnis der Multiplikation des Mindeststeuersatzes mit diesem Mindeststeuer-Gewinn für die Zwecke des Teils 2 als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit in diesem Geschäftsjahr behandelt und
- 4.
- werden der Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust der Investmenteinheit für das Geschäftsjahr und die gegebenenfalls auf diesen Gewinn entfallenden angepassten erfassten Steuern bei allen Berechnungen des effektiven Steuersatzes nach Teil 5 und des § 72 Absatz 1 und 2 ausgenommen, sofern Nummer 2 nichts anderes vorsieht.
(3) 1Ein nicht ausgeschütteter Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Bezugsjahr ist nicht um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen zu kürzen, wenn diese Ausschüttungen oder fiktiven Ausschüttungen den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn eines früheren Bezugsjahres gemindert haben. 2Für Zwecke der Berechnung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns wird ein Mindeststeuer-Verlust insoweit gekürzt, wie er den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn am Ende eines vorangegangenen Geschäftsjahres gemindert hat. 3Wenn ein Mindeststeuer-Verlust für ein Geschäftsjahr bis zum Ende des letzten Bezugszeitraums, der dieses Geschäftsjahr umfasst, nicht auf null gekürzt wurde, erfolgt für den Restbetrag ein Investmentverlustvortrag, der in den folgenden Geschäftsjahren auf dieselbe Weise verrechnet wird wie ein Mindeststeuer-Verlust.
(4) Der nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Gesamtgewinn für ein Geschäftsjahr ist der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit für das untersuchte Geschäftsjahr, sofern ein solcher vorliegt, der um folgende Beträge bis null gekürzt wird:
- 1.
- erfasste Steuern der Investmenteinheit,
- 2.
- Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen im Bezugszeitraum, ausgenommen an Investmenteinheiten,
- 3.
- im Bezugszeitraum entstehende Mindeststeuer-Verluste und
- 4.
- Investmentverlustvorträge.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Bezugsjahr ist das dritte Jahr vor dem Geschäftsjahr.
- 2.
- Bezugszeitraum ist der Zeitraum, der mit dem ersten Tag des Bezugsjahres beginnt und mit dem letzten Tag des Geschäftsjahres endet, in dem die Eigenkapitalbeteiligung von einer der Unternehmensgruppe angehörenden Einheit gehalten wurde.
- 3.
- Eine fiktive Ausschüttung liegt vor, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an der Investmenteinheit an eine nicht der Unternehmensgruppe angehörende Einheit übertragen wird; die Höhe dieser fiktiven Ausschüttung entspricht dem proportionalen Anteil des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns, der im Zeitpunkt der Übertragung auf diese Eigenkapitalbeteiligung entfällt und der ohne Berücksichtigung der fiktiven Ausschüttung ermittelt wird.
- 4.
- Der im Inland anrechenbare Steueraufschlag ist der Betrag der von der Investmenteinheit zu entrichtenden erfassten Steuern, der auf die Steuerverbindlichkeiten des gruppenzugehörigen Gesellschafters, die im Zusammenhang mit einer Ausschüttung der Investmenteinheit entstehen, angerechnet werden kann.
(6) 1Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2. 2Wird die Inanspruchnahme des Wahlrechts widerrufen, so wird der proportionale Anteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters am nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinn der Investmenteinheit für das untersuchte Jahr am Ende des Geschäftsjahres vor dem Jahr des Widerrufs als Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit für das Jahr des Widerrufs behandelt und das Ergebnis der Multiplikation des Mindeststeuersatzes mit diesem Mindeststeuer-Gewinn wird im Jahr des Widerrufs als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für die Zwecke des Teils 2 behandelt.
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